Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung zugelassen, daß zur Frage einer Ausscheidung von Mietrechten des Gemeinschuldners gemäß § 119 Abs.5 KO keine Rechtsprechung vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung zugelassen, daß zur Frage einer Ausscheidung von Mietrechten des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO keine Rechtsprechung vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Masseverwalters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Rechtsmittellegitimation des Vermieters im Falle einer Ausscheidung von Mietrechten keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Masseverwalter macht in seinem Rechtsmittel unter anderem geltend, der Vermieter sei zur Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichtes nicht berechtigt gewesen, sein Rechtsmittel sei unzulässig. Der Vermieter habe keinen Konkursteilnahmeanspruch, seine Rechtsposition werde durch den Beschluß des Erstgerichtes auch nicht berührt. Dem Vermieter stehe nämlich nicht der Masseverwalter als Vertragspartner gegenüber, sondern vielmehr die Gemeinschuldnerin; nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei die Konkursmasse keine juristische Person. Aufgrund der Ausscheidung der Mietrechte trete daher kein Wechsel der Vertragsparteien ein, sondern werde lediglich die Verfügungsbefugnis über die Mietrechte übertragen. Dies führe aber zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Vermieters. Daß von der Gemeinschuldnerin keine Zahlungen zu erwarten seien, berühre nur die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters, daraus könne aber eine Rekurslegitimation nicht abgeleitet werden.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen zutreffend.
Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgeführt, daß nach der
neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der einzelne
Konkursgläubiger in Fragen der Verwertung der Konkursmasse
grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht hat; nicht er, sondern die Organe
des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im
Kreise der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des
Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt (8 Ob
33/88). Auch ein Ausscheidungsbeschluß nach § 119 Abs.5 KO ist für
den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar (8 Ob 33/90). Der
Vermieter ist daher nur dann rekurslegitimiert, wenn er durch den
angefochtenen Beschluß in seinen Rechten verletzt wird (SZ 43/51 =
EvBl.1970/269 = JBl.1973, 47); ein bloß wirtschaftliches Interesse an
der Rekurserhebung genügt allerdings nicht (EvBl.1987/196 = JBl.1987,
327).
Eine Verletzung von Rechten des Vermieters trat aber durch den Beschluß des Konkursgerichtes (Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin) nicht ein; Vertragspartner des Vermieters ist unverändert der Gemeinschuldner, sodaß das Argument des Vermieters, durch die "Ausscheidung der Mietrechte" stünde ihm nunmehr nicht mehr der Masseverwalter als Vertragspartner gegenüber sondern die hoch verschuldete Gemeinschuldnerin, nicht zutreffend ist. Der Masseverwalter war nicht Mieter der Bestandsache und wurde es auch nicht durch die Konkurseröffnung. Soweit aber aus Rechtshandlungen des Masseverwalters Ansprüche abgeleitet werden, werden diese durch die "Ausscheidung" der Bestandrechte aus der Konkursmasse ohnedies nicht berührt. Die vom Rekursgericht zitierte Lehrmeinung von Rechberger, (Einige Fragen beim Ausscheidungsbeschluß nach § 119 Abs.5 KO, JBl.1973, 457 ff, 459) bezieht sich nicht auf die hier zu beurteilende Frage; Rechberger führt dort lediglich aus, daß der Ausscheidungsbeschluß eine rechtsgestaltende Verfügung darstellt, die auch aufgrund späterer tatsächlicher Änderungen nicht mehr angreifbar ist. Rechtsgestaltend ist der Ausscheidungsbeschluß aber nur in dem Sinn, daß der Masseverwalter nicht mehr über die ausgeschiedene Sache oder Forderung verfügen kann, nicht aber in dem Sinne, daß es zu einem Wechsel in den Parteien des Bestandverhältnisses käme. Der Beschluß des Erstgerichtes hat sohin die Rechte des Vermieters nicht verletzt, weshalb dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge zu geben und der unzulässige Rekurs des Vermieters zurückzuweisen war.Eine Verletzung von Rechten des Vermieters trat aber durch den Beschluß des Konkursgerichtes (Ausscheidung von Mietrechten und Überlassung an die Gemeinschuldnerin) nicht ein; Vertragspartner des Vermieters ist unverändert der Gemeinschuldner, sodaß das Argument des Vermieters, durch die "Ausscheidung der Mietrechte" stünde ihm nunmehr nicht mehr der Masseverwalter als Vertragspartner gegenüber sondern die hoch verschuldete Gemeinschuldnerin, nicht zutreffend ist. Der Masseverwalter war nicht Mieter der Bestandsache und wurde es auch nicht durch die Konkurseröffnung. Soweit aber aus Rechtshandlungen des Masseverwalters Ansprüche abgeleitet werden, werden diese durch die "Ausscheidung" der Bestandrechte aus der Konkursmasse ohnedies nicht berührt. Die vom Rekursgericht zitierte Lehrmeinung von Rechberger, (Einige Fragen beim Ausscheidungsbeschluß nach Paragraph 119, Absatz 5, KO, JBl.1973, 457 ff, 459) bezieht sich nicht auf die hier zu beurteilende Frage; Rechberger führt dort lediglich aus, daß der Ausscheidungsbeschluß eine rechtsgestaltende Verfügung darstellt, die auch aufgrund späterer tatsächlicher Änderungen nicht mehr angreifbar ist. Rechtsgestaltend ist der Ausscheidungsbeschluß aber nur in dem Sinn, daß der Masseverwalter nicht mehr über die ausgeschiedene Sache oder Forderung verfügen kann, nicht aber in dem Sinne, daß es zu einem Wechsel in den Parteien des Bestandverhältnisses käme. Der Beschluß des Erstgerichtes hat sohin die Rechte des Vermieters nicht verletzt, weshalb dem Revisionsrekurs des Masseverwalters Folge zu geben und der unzulässige Rekurs des Vermieters zurückzuweisen war.