Rechtssatz RS0065191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065191
Entscheidungsdatum
31.08.1992
Rechtssatz
Bei Beschlußfassungen des Konkursgerichtes gemäß § 119 Abs 1 KO über eine andere Verwertungsart ist den Konkursgläubigern kein größeres Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, als den im Sinne des § 120 Abs 2 KO hinsichtlich einer anderen Verwertungsart als der gerichtlichen Veräußerung besonders zu schützenden Absonderungsberechtigten.Bei Beschlußfassungen des Konkursgerichtes gemäß Paragraph 119, Absatz eins, KO über eine andere Verwertungsart ist den Konkursgläubigern kein größeres Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, als den im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, KO hinsichtlich einer anderen Verwertungsart als der gerichtlichen Veräußerung besonders zu schützenden Absonderungsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065191
Dokumentnummer
JJR_19881207_OGH0002_0080OB00033_8800000_001