Begründung:
Im Konkurse über das Verlassenschaftsvermögen nach dem am 10.8.1985 verstorbenen Werner K*** hat das Konkursgericht über Antrag des Masseverwalters mit seinem Beschluß ON 23 den Abschluß eines Kaufvertrages genehmigt, mittels welchem der zum Nachlaßvermögen gehörende Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 409 GZ Tulfes gemeinsam mit dem Hälfteanteil der Witwe des Werner K*** zum Gesamtkaufpreis von S 500.000,-- an die Ehegatten Willibald und Martha G*** verkauft werden soll. Da diese Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren E 50/87 des Bezirksgerichtes Hall mit S 453.600,-- geschätzt wurde, hielt das Konkursgericht in Übereinstimmung mit dem Masseverwalter diesen Verkauf als für die Konkursmasse günstig, zumal nach einer vom Masseverwalter mit der Pfandgläubigerin getroffenen Vereinbarung die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 520.000,-- lediglich mit einem Betrag von S 485.000,-- befriedigt werden müsse, sodaß sich ein der Masse zugutekommender Differenzbetrag von S 15.000,-- ergebe, wogegen im Zwangsversteigerungsverfahren ein Erlös von S 500.000,-- kaum erzielt werden könne.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob Aloisia T***, die als Gläubigerin eine vom Masseverwalter bestrittene Forderung in der Höhe von S 574.900,-- s.A. angemeldet hat, Rekurs mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Masseverwalters auf Genehmigung des Kaufvertrages abzuweisen. Nach ihrer Ansicht sind die Erlösaussichten bei kridamäßiger Versteigerung gegenüber jenen bei dem vom Masseverwalter vorgeschlagenen freihändigen Verkauf günstiger.
Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen fehlender Rechtsmittellegitimation der Aloisia T*** als unzulässig zurück. Es verwies darauf, daß die konkursgerichtlichen Beschlüsse nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen teils unanfechtbar und teils anfechtbar seien, im übrigen aber die Frage der Anfechtbarkeit mangels bestimmter Regelung im Einzelfall zu prüfen sei. In diesem Falle habe nach Lehre und Rechtsprechung das Rekursrecht grundsätzlich jeder, der ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genüge nicht. Bestimmte Vorgänge im Konkursverfahren seien vom Gesetz in die Hände der Konkursorgane gelegt worden, welche nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen hätten, wobei die von ihnen getroffenen Maßnahmen vom einzelnen Konkursgläubiger nicht angefochten werden könnten. Dies gelte insbesondere auch für die Art der Realisierung des Massevermögens, die überwiegend von wirtschaftlichen Erwägungen abhänge. Als Verwertungsorgan fungiere dabei der Masseverwalter, der aber bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen habe und selbst der Aufsicht des Konkursgerichtes unterstellt sei. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe gemäß § 116 Z 1 KO die freiwillige Veräußerung von unbeweglichen Sachen in einem S 400.000,-- übersteigenden Wert. Mangels Gläubigerausschusses habe gemäß § 90 KO das Konkursgericht die Veräußerung zu genehmigen oder zu untersagen. Bei Veräußerungen von Sachen, an welchen Absonderungsrechte bestünden, stehe dem Absonderungsberechtigten zwar das Recht des Widerspruches zu, über welches aber das Konkursgericht unanfechtbar entscheide (§ 120 Abs 2 KO). Ein Mitwirkungsrecht einzelner Konkursgläubiger bei Entscheidung der Frage, ob eine Liegenschaft freiwillig oder gerichtlich verwertet werden solle, sehe das Gesetz nicht vor. Durch die Neufassung des § 84 Abs 3 KO sei ausdrücklich klargestellt worden, daß gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes über Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen des Masseverwalters kein Rechtsmittel zulässig sei. Demgemäß wäre vorliegendenfalls die abweisende Entscheidung über eine gegen den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte durch den Masseverwalter gerichtete Beschwerde der Rekurswerberin an das Konkursgericht unanfechtbar gewesen. Maßnahmen des Verwertungsverfahrens verweise das Gesetz in die eigenverantwortliche und ausschließliche Zuständigkeit der verantwortlichen Organe (Masseverwalter, Gläubigerausschuß, Konkursgericht); die Gläubiger sind von der Mitwirkung und Einflußnahme hierauf weitgehend ausgeschlossen, insbesondere werde ihnen kein Antragsrecht gewährt. Mangels eines gesetzlichen Mitwirkungsrechtes stehe der Konkurswerberin somit vorliegendenfalls keine Rekurslegitimation zu. Ihr Rechtsmittel sei daher unzulässig. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 15.000,--, nicht aber den Betrag von S 300.000,-- übersteigt und daß die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses vorlägen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Konkursgläubiger einen die außergerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft genehmigenden konkursgerichtlichen Beschluß anfechten können.Das Rekursgericht wies den Rekurs wegen fehlender Rechtsmittellegitimation der Aloisia T*** als unzulässig zurück. Es verwies darauf, daß die konkursgerichtlichen Beschlüsse nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen teils unanfechtbar und teils anfechtbar seien, im übrigen aber die Frage der Anfechtbarkeit mangels bestimmter Regelung im Einzelfall zu prüfen sei. In diesem Falle habe nach Lehre und Rechtsprechung das Rekursrecht grundsätzlich jeder, der ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genüge nicht. Bestimmte Vorgänge im Konkursverfahren seien vom Gesetz in die Hände der Konkursorgane gelegt worden, welche nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen hätten, wobei die von ihnen getroffenen Maßnahmen vom einzelnen Konkursgläubiger nicht angefochten werden könnten. Dies gelte insbesondere auch für die Art der Realisierung des Massevermögens, die überwiegend von wirtschaftlichen Erwägungen abhänge. Als Verwertungsorgan fungiere dabei der Masseverwalter, der aber bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen habe und selbst der Aufsicht des Konkursgerichtes unterstellt sei. Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe gemäß Paragraph 116, Ziffer eins, KO die freiwillige Veräußerung von unbeweglichen Sachen in einem S 400.000,-- übersteigenden Wert. Mangels Gläubigerausschusses habe gemäß Paragraph 90, KO das Konkursgericht die Veräußerung zu genehmigen oder zu untersagen. Bei Veräußerungen von Sachen, an welchen Absonderungsrechte bestünden, stehe dem Absonderungsberechtigten zwar das Recht des Widerspruches zu, über welches aber das Konkursgericht unanfechtbar entscheide (Paragraph 120, Absatz 2, KO). Ein Mitwirkungsrecht einzelner Konkursgläubiger bei Entscheidung der Frage, ob eine Liegenschaft freiwillig oder gerichtlich verwertet werden solle, sehe das Gesetz nicht vor. Durch die Neufassung des Paragraph 84, Absatz 3, KO sei ausdrücklich klargestellt worden, daß gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes über Beschwerden eines Gläubigers gegen einzelne Maßnahmen des Masseverwalters kein Rechtsmittel zulässig sei. Demgemäß wäre vorliegendenfalls die abweisende Entscheidung über eine gegen den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte durch den Masseverwalter gerichtete Beschwerde der Rekurswerberin an das Konkursgericht unanfechtbar gewesen. Maßnahmen des Verwertungsverfahrens verweise das Gesetz in die eigenverantwortliche und ausschließliche Zuständigkeit der verantwortlichen Organe (Masseverwalter, Gläubigerausschuß, Konkursgericht); die Gläubiger sind von der Mitwirkung und Einflußnahme hierauf weitgehend ausgeschlossen, insbesondere werde ihnen kein Antragsrecht gewährt. Mangels eines gesetzlichen Mitwirkungsrechtes stehe der Konkurswerberin somit vorliegendenfalls keine Rekurslegitimation zu. Ihr Rechtsmittel sei daher unzulässig. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 15.000,--, nicht aber den Betrag von S 300.000,-- übersteigt und daß die Voraussetzungen für die Zulassung des Revisionsrekurses vorlägen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Konkursgläubiger einen die außergerichtliche Veräußerung einer Liegenschaft genehmigenden konkursgerichtlichen Beschluß anfechten können.
In ihrem Rekurs vertritt Aloisia T*** die Rechtsansicht, ihr komme ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil sie einerseits eine Konkursforderung angemeldet habe und andererseits zu ihren Gunsten auf der festgestelltermaßen zum Nachlaß gehörenden Nachbarliegenschaft EZ 165 GB Tulfes eine Leibrentenforderung sichergestellt sei, wobei sich ein relativ niedriger Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 409 KG Tulfes auf die Verwertung dieser die Leibrentenforderung nicht hinreichend sichernden Nachbarliegenschaft auswirke. Das Käuferinteresse sei bei einer einheitlichen Verwertung viel größer als bei einer Einzelverwertung. Es bestehe somit die Gefahr, daß die Nachbarliegenschaft bei der für den 6.10.1988 anberaumten Versteigerungstagsatzung zum Nachteil der Konkursmasse und der Rekurswerberin zu einem niedrigeren Wert versteigert werde.