Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (vgl RIS-Justiz RS0044501; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 528 Rz 13), aber nicht berechtigt. Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung unter bestimmten Angaben und Voraussetzungen - insbesondere des Vorliegens eines rechtlichen Interesses am Sieg einer Prozesspartei - durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Gemäß § 18 Abs 2 ZPO kann jede Prozesspartei einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen. Darüber ist sodann (nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Nebenintervenienten) durch Beschluss zu entscheiden; der Fortgang des Hauptverfahrens wird dadurch nicht gehemmt und der Nebenintervenient ist bis zur rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention dem Hauptverfahren zuzuziehen (§ 18 Abs 3 ZPO).Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0044501; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 528, Rz 13), aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 18, Absatz eins, ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung unter bestimmten Angaben und Voraussetzungen - insbesondere des Vorliegens eines rechtlichen Interesses am Sieg einer Prozesspartei - durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO kann jede Prozesspartei einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellen. Darüber ist sodann (nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Nebenintervenienten) durch Beschluss zu entscheiden; der Fortgang des Hauptverfahrens wird dadurch nicht gehemmt und der Nebenintervenient ist bis zur rechtskräftigen Zurückweisung der Nebenintervention dem Hauptverfahren zuzuziehen (Paragraph 18, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht (RIS-Justiz RS0035743; zuletzt 6 Ob 336/97y).Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zwischenverfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO über den Zurückweisungsantrag nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht (RIS-Justiz RS0035743; zuletzt 6 Ob 336/97y).
Im vorliegenden Fall geht es nun darum, ob ein anderer, bereits früher beigetretener Nebenintervenient, gegen die Zulassung eines später auf Seite des Prozessgegners beigetretenen neuen Nebenintervenienten einen Zurückweisungsantrag stellen kann. § 18 Abs 2 ZPO unterscheidet hiezu ausdrücklich zwischen der „Prozesspartei" und den Nebenintervenienten und räumt dem Wortlaut nach nur der „Prozesspartei" eine solche Antragsbefugnis ein. Auch Schubert in Konecny/Fasching, ZPO2 § 18 Rz 8 bezieht sich nur auf die Antragsbefugnis der „Prozessparteien". Dies gilt ebenso für Fucik in Rechberger ZPO3 § 18 Rz 3, der ausdrücklich auf die „Hauptparteien" abstellt, Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß (1993), 116 sowie Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren2 Rz 44a. Es ist der Rechtsmittelwerberin zuzugestehen, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit der hier vorliegenden Frage sich in all diesen Literaturstellen nicht findet, jedoch ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der (historische) Gesetzgeber der Stammfassung der ZPO den vorliegenden Fall übersehen hätte und damit eine durch die Rechtsprechung schließungsfähige planwidrige Lücke anzunehmen wäre, da doch grundsätzliche Unterschiede zwischen der verfahrensrechtlichen Position einer Nebenintervenientin und einer Hauptpartei bestehen, nicht zuletzt etwa hinsichtlich der Frage der Kostenersatzpflicht. Auch wäre es dann, wenn man einen Zurückweisungsantrag des schon im Prozess früher zugelassenen Nebenintervenienten gegen einen später neu hinzukommenden Nebenintervenienten zuließe, oftmals von bloßen Zufälligkeiten abhängig, wer zeitlich zuerst kommt und sich damit gegen weitere Nebenintervenienten wehren könnte bzw wer als später Hinzutretender die schon vorgefundenen Nebenintervenienten akzeptieren müsste. Auch geht es hier - anders als etwa bei den Entscheidungen verstärkter Senate zu 1 Ob 145/02h = SZ 2002/168 und 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 - nicht um Fragen, welche die inhaltliche Beteiligung der Nebenintervenienten am Rechtsstreit um die Sache betreffen, sondern (ausschließlich) darum, wer sich an diesem zwischen klagender und beklagter Partei verfahrensmäßig zusätzlich und mit den Prozessgesetzen konform zulässigerweise beteiligen kann. Insoweit liegt es aber bei den Prozessparteien, die Interessen an einem raschen Prozess zu wahren. Ein Streit (ausschließlich) zwischen Nebenintervenienten untereinander über deren rechtliches Interesse an einem Beitritt und damit Zulassung könnte dem eigentlichen Prozessgegenstand völlig fremde Interessen in den Prozess hineintragen und durch vermehrte Zwischenverfahren darüber den Prozess übergebührlich verzögern und kostenmäßig belasten. Es ist daher - in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht - davon auszugehen, dass einem Nebenintervenienten weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zukommt. Insoweit hat die Rechtsstellung des Nebenintervenienten auch durch die zitierten Entscheidungen der verstärkten Senate keinen Wandel erfahren. Dem Revisionsrekurs war damit nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Im vorliegenden Fall geht es nun darum, ob ein anderer, bereits früher beigetretener Nebenintervenient, gegen die Zulassung eines später auf Seite des Prozessgegners beigetretenen neuen Nebenintervenienten einen Zurückweisungsantrag stellen kann. Paragraph 18, Absatz 2, ZPO unterscheidet hiezu ausdrücklich zwischen der „Prozesspartei" und den Nebenintervenienten und räumt dem Wortlaut nach nur der „Prozesspartei" eine solche Antragsbefugnis ein. Auch Schubert in Konecny/Fasching, ZPO2 Paragraph 18, Rz 8 bezieht sich nur auf die Antragsbefugnis der „Prozessparteien". Dies gilt ebenso für Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 18, Rz 3, der ausdrücklich auf die „Hauptparteien" abstellt, Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß (1993), 116 sowie Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren2 Rz 44a. Es ist der Rechtsmittelwerberin zuzugestehen, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit der hier vorliegenden Frage sich in all diesen Literaturstellen nicht findet, jedoch ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der (historische) Gesetzgeber der Stammfassung der ZPO den vorliegenden Fall übersehen hätte und damit eine durch die Rechtsprechung schließungsfähige planwidrige Lücke anzunehmen wäre, da doch grundsätzliche Unterschiede zwischen der verfahrensrechtlichen Position einer Nebenintervenientin und einer Hauptpartei bestehen, nicht zuletzt etwa hinsichtlich der Frage der Kostenersatzpflicht. Auch wäre es dann, wenn man einen Zurückweisungsantrag des schon im Prozess früher zugelassenen Nebenintervenienten gegen einen später neu hinzukommenden Nebenintervenienten zuließe, oftmals von bloßen Zufälligkeiten abhängig, wer zeitlich zuerst kommt und sich damit gegen weitere Nebenintervenienten wehren könnte bzw wer als später Hinzutretender die schon vorgefundenen Nebenintervenienten akzeptieren müsste. Auch geht es hier - anders als etwa bei den Entscheidungen verstärkter Senate zu 1 Ob 145/02h = SZ 2002/168 und 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 - nicht um Fragen, welche die inhaltliche Beteiligung der Nebenintervenienten am Rechtsstreit um die Sache betreffen, sondern (ausschließlich) darum, wer sich an diesem zwischen klagender und beklagter Partei verfahrensmäßig zusätzlich und mit den Prozessgesetzen konform zulässigerweise beteiligen kann. Insoweit liegt es aber bei den Prozessparteien, die Interessen an einem raschen Prozess zu wahren. Ein Streit (ausschließlich) zwischen Nebenintervenienten untereinander über deren rechtliches Interesse an einem Beitritt und damit Zulassung könnte dem eigentlichen Prozessgegenstand völlig fremde Interessen in den Prozess hineintragen und durch vermehrte Zwischenverfahren darüber den Prozess übergebührlich verzögern und kostenmäßig belasten. Es ist daher - in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht - davon auszugehen, dass einem Nebenintervenienten weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zukommt. Insoweit hat die Rechtsstellung des Nebenintervenienten auch durch die zitierten Entscheidungen der verstärkten Senate keinen Wandel erfahren. Dem Revisionsrekurs war damit nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.