Rechtssatz RS0035743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035743
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 72/63
Entscheidungstext OGH 12.06.1963 2 Ob 72/63
Veröff: EvBl 1963/410 S 551 = RZ 1963,157 = ZVR 1964/23 S 22
- 5 Ob 30/65
Entscheidungstext OGH 11.03.1965 5 Ob 30/65
- 8 Ob 37/72
Entscheidungstext OGH 21.03.1972 8 Ob 37/72
nur: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1)
- 8 Ob 504/83
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 8 Ob 504/83
nur T1; Veröff: JBl 1984,265
- 3 Ob 2022/96s
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2022/96s
Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten. (T2)
- 6 Ob 336/97y
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 336/97y
Beis wie T2
- 8 Ob 100/08a
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 100/08a
Beisatz: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3)
- 4 Ob 193/09z
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
Auch; nur: Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. (T4)
Veröff: SZ 2009/167
- 1 Ob 109/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben. (T5); Veröff SZ 2016/78
- 3 Ob 197/19w
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 197/19w
Beis wie T3
- 5 Ob 11/20h
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 11/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG. (T6)
- 5 Ob 175/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 175/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035743
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19630612_OGH0002_0020OB00072_6300000_001