Entscheidung 8 Ob 1016/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin V***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Peter K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Dagmar Arnetzl und Dr.Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1994, GZ 3 R 81/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren Wortlaut des § 70 Abs 1 KO hat der Antragsteller seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich (siehe 5 Ob 321/85; 5 Ob 303/86; 8 Ob 27/88).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 70, Absatz eins, KO hat der Antragsteller seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich (siehe 5 Ob 321/85; 5 Ob 303/86; 8 Ob 27/88).
Selbst wenn man von den vom Antragsgegner mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Unterlagen ausgeht, erfolgten bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes am 11.5.1994 auf den sich zum 8.4.1994 ergebenden Beitragsrückstand des Antragsgegners von S 272.631,15 nur die Zahlungen am 26. und 27.4.1994 von zusammen S 131.320,16, sodaß auch zu diesem, gemäß § 176 Abs 2 KO nicht mehr maßgeblichen Zeitpunkt (siehe 5 Ob 303/86; 5 Ob 334/86; 8 Ob 27/88) noch die Forderung eines weiteren Gläubigers offen war.Selbst wenn man von den vom Antragsgegner mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Unterlagen ausgeht, erfolgten bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes am 11.5.1994 auf den sich zum 8.4.1994 ergebenden Beitragsrückstand des Antragsgegners von S 272.631,15 nur die Zahlungen am 26. und 27.4.1994 von zusammen S 131.320,16, sodaß auch zu diesem, gemäß Paragraph 176, Absatz 2, KO nicht mehr maßgeblichen Zeitpunkt (siehe 5 Ob 303/86; 5 Ob 334/86; 8 Ob 27/88) noch die Forderung eines weiteren Gläubigers offen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB01016.94.0831.000
Dokumentnummer
JJT_19940831_OGH0002_0080OB01016_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung