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Entscheidung 8 Ob 102/05s×

Entscheidung 8 Ob 102/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob102/05s

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus M*****, vertreten durch Mag. Josef Gallauner, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Monica M*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Rechtsanwalt in Krems, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a. d. Donau als Berufungsgericht vom 7. Juli 2005, GZ 2 R 70/05i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist dem Scheidungsbegehren auch nach einer länger als drei Jahre dauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zufolge Absatz 3, dieser Bestimmung ist dem Scheidungsbegehren aber jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. Bei der Abwägung nach Absatz 2, ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen. Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an vergleiche zuletzt etwa OGH 21. 7. 2005 8 Ob 70/05k; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 55, EheG Rz 6 mwH) und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (OGH 21. 7. 2005 8 Ob 70/05k mwN etwa EF 60.225; SZ 67/104; EF 78.653 uva).

Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfall zu prüfen (SZ 67/104; EF 90.307; Stabentheiner aaO Rz 7 mwH). Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig vergleiche RIS-Justiz RS0057346; 5 Ob 41/99m).

Das Berufungsgerichts hat die Ausführungen der in der Berufung der Beklagten zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch eine Scheidung als unzulässige Neuerung qualifiziert. Konkrete Bedenken gegen diese Beurteilung führt die Revision nicht aus. Das Neurerungverbot steht aber auch der Geltendmachung dieser Umstände als Revisionsgrund entgegen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sich die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist nähert, nur besonders gravierende Umstände eine Abweisung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen könnten vergleiche RIS-Justiz RS0056946 mwN etwa 4 Ob 542/94; hier Auflösung im Mai 2000).

Textnummer

E78843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00102.05S.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0080OB00102_05S0000_000

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