Nach Fortsetzung des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erklärte sich das Bezirksgericht Kremsmünster - nach Erheben einer Unzuständigkeitseinrede - für örtlich unzuständig, überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Zuständigkeitsstreites.Nach Fortsetzung des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erklärte sich das Bezirksgericht Kremsmünster - nach Erheben einer Unzuständigkeitseinrede - für örtlich unzuständig, überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Kosten des Zuständigkeitsstreites.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Klägerin und des Beklagten, soweit er sich nicht auf die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites beschränkte, zurück und sprach unter Berufung auf § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs gegen den Ausspruch über die Zurückweisung der Rekurse unzulässig sei. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, den Ausspruch über die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl zu beheben.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Klägerin und des Beklagten, soweit er sich nicht auf die Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites beschränkte, zurück und sprach unter Berufung auf Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs gegen den Ausspruch über die Zurückweisung der Rekurse unzulässig sei. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Beklagten mit dem Antrag, den Ausspruch über die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Zwettl zu beheben.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist ein Streitgegenstand, der jeweils 4.000 EUR (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeg) nicht übersteigt. § 55 Abs 5 JN erklärt die Zusammenrechnungsregeln der Abs 1 bis 4 des § 55 JN ausdrücklich auch für die Rechtsmittelbeschränkungen für maßgebend (Mayr in Rechberger² § 55 JN Rz 5; EvBl 1997/111). Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen. Es findet also keine Zusammenrechnung statt (RIS-Justiz RS0037899). Dabei ist nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilen, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung (RZ 1995/31; 2 Ob 23/98s; vgl auch 2 Ob 137/99g uva).Der "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist ein Streitgegenstand, der jeweils 4.000 EUR (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung nach der Umstellung auf Euro durch das 2. Euro-JuBeg) nicht übersteigt. Paragraph 55, Absatz 5, JN erklärt die Zusammenrechnungsregeln der Absatz eins bis 4 des Paragraph 55, JN ausdrücklich auch für die Rechtsmittelbeschränkungen für maßgebend (Mayr in Rechberger² Paragraph 55, JN Rz 5; EvBl 1997/111). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen. Es findet also keine Zusammenrechnung statt (RIS-Justiz RS0037899). Dabei ist nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilen, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung (RZ 1995/31; 2 Ob 23/98s; vergleiche auch 2 Ob 137/99g uva).
Da im konkreten Fall die einzelnen geltend gemachten Ansprüche jeweils den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen und die Klägerin auch einen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht behauptet hat, hat keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattzufinden. Daraus folgt, dass der "außerordentliche Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Da im konkreten Fall die einzelnen geltend gemachten Ansprüche jeweils den Betrag von EUR 4.000 nicht übersteigen und die Klägerin auch einen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht behauptet hat, hat keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattzufinden. Daraus folgt, dass der "außerordentliche Revisionsrekurs" jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).