Entscheidungsgründe:
[1] Die Kläger im führenden (zugleich die Beklagten im verbundenen Verfahren; in der Folge: Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer zweier nebeneinander liegender, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Nrn 27 und 28. Letzteres hatten die Kläger 2007 vom Voreigentümer erworben, dessen Rechtsvorgänger der Republik Österreich als Rechtsvorgängerin der Beklagten im führenden und Klägerin im verbundenen Verfahren (in der Folge: Beklagte) im Jahr 1952 eine (im Jahr 1954 verbücherte) Dienstbarkeit auf diesem Grundstück eingeräumt hatte; dieser Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 7. 3./9. 5. 1952 lautet auszugsweise:
„1. Der Grundeigentümer räumt hiermit für sich und seine (ihre) Rechtsnachfolger der Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung) im Eigentum der nachgenannten elektrischen Anlagen, das dingliche Recht der Dienstbarkeit der nachfolgend bezeichneten Art auf folgenden Grundstücken ein und zwar [auf Grundstück Nr 28] die unten angegebene Anzahl von Masten für eine elektrische Hochspannungs-Freileitung zu errichten, über diese Grundstücke zu spannen, die fertiggestellte Leitungsanlage zu betreiben, zu überprüfen, instandzuhalten, zu erneuern und umzubauen, die diese Arbeiten, sowie den sicheren Bestand der Anlage hindernden oder gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste zu entfernen und zu all diesen Zwecken die ihm gehörigen Grundstücke zu betreten.
2. Der Grundeigentümer verpflichtet sich, den Bestand und den Betrieb dieser Leitung samt allen Arbeiten und Vorkehrungen im angeführten Umfange zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der Leitung zur Folge haben könnte.“
[2] In den frühen 1950er-Jahren wurde auf dem Grundstück Nr 28 ein Mast mit der Nr 77 für eine elektrische 110 kV-Hochspannungs-Freileitung errichtet und seitdem von der Beklagten betrieben, gewartet und instandgehalten. Der Mast samt der darüber laufenden Hochspannungs-Freileitung ist Teil des Bahnstromnetzes und nur für diesen Zweck geeignet und nutzbar. Die Hochspannungs-Freileitung überspannt seit der Errichtung des Mastes unter anderem nicht nur das Grundstück Nr 28, sondern auch das den Klägern (bzw ihren Rechtsvorgängern) seit jeher gehörende westliche Nachbargrundstück Nr 27.
[3] Der Mast Nr 77 befindet sich am nördlichen Rand des Grundstücks Nr 28, entlang dessen Nordgrenze ein (Entwässerungs-)Graben im Eigentum einer Wassergenossenschaft verläuft. Grundstück Nr 27 grenzt westlich an das Grundstück Nr 28 und südlich an den (Entwässerungs-)Graben an. Entlang der Westgrenze des Grundstücks Nr 27 führt ein öffentlicher, im Durchschnitt etwa drei Meter breiter Gemeindeweg, ein Wiesenweg, der von Kraftfahrzeugen befahren werden kann und auch vor 2021 nach der Erntezeit für Pkw oder Klein-Lkw (Pritsche) befahrbar war.
[4] Mitarbeiter der Beklagten führen seit Errichtung des Mastes Nr 77 regelmäßig, zumindest einmal jährlich, in der Regel nach der Erntezeit, Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen am Mast durch. Im Zuge von mehrwöchigen Baumaßnahmen am Leitungsnetz im Jahr 2014 (Austausch von Leitungsseilen und Isolatorketten; Auflegung von Lichtwellenleiter) gingen und fuhren die Mitarbeiter der Beklagten mit Kraftfahrzeugen entlang des oben beschriebenen öffentlichen Gemeinde-Wiesenweges bis zur Höhe des Mastes Nr 77 und sodann in östlicher Richtung, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nrn 27 und 28 zum (Entwässerungs-)Graben, über das Grundstück Nr 27 zum Maststandort auf Grundstück Nr 28.
[5] Der Erstkläger weiß von der Existenz der Hochspannungs-Freileitung und deren Überspannung der Grundstücke Nrn 27 und 28 seit etwa 40 Jahren, seit er im dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Kenntnis vom Dienstbarkeitsbestellungsvertrag erlangte der Erstkläger mit dem Ankauf des Grundstücks Nr 28 im Jahr 2007.
[6] Im Mai 2021 verständigte die Beklagte die Kläger, dass der Mast Nr 77 auf Grundstück Nr 28 aufgrund eines Schiefstands neu errichtet und für die dazu nötigen Baumaßnahmen nicht nur das Grundstück Nr 28, sondern auch das Grundstück Nr 27 (teilweise) in Anspruch genommen werden müsse. Mit Bescheid vom 27. 10. 2022 erteilte die Eisenbahnbehörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 31 EisbG 1957 für dieses – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (30. 4. 2024) bereits abgeschlossene – Projekt, bei dem der neue Mast Nr 77 an derselben Stelle auf Grundstück Nr 28 wie der Altmast aus den 1950er-Jahren, aber etwas höher als dieser und auf einem neu betonierten Fundament errichtet und ausgeführt wurde. [6] Im Mai 2021 verständigte die Beklagte die Kläger, dass der Mast Nr 77 auf Grundstück Nr 28 aufgrund eines Schiefstands neu errichtet und für die dazu nötigen Baumaßnahmen nicht nur das Grundstück Nr 28, sondern auch das Grundstück Nr 27 (teilweise) in Anspruch genommen werden müsse. Mit Bescheid vom 27. 10. 2022 erteilte die Eisenbahnbehörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 31, EisbG 1957 für dieses – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (30. 4. 2024) bereits abgeschlossene – Projekt, bei dem der neue Mast Nr 77 an derselben Stelle auf Grundstück Nr 28 wie der Altmast aus den 1950er-Jahren, aber etwas höher als dieser und auf einem neu betonierten Fundament errichtet und ausgeführt wurde.
[7] Mit ihrer Klage vom 9. 10. 2023 im führenden Verfahren (AZ 9 C 1019/23s) begehren die Kläger einerseits die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass sie oder von ihr beauftragte Dritte das Grundstück Nr 28 – wenn auch nur zur Durchführung des Betriebs, von Instandhaltungs-, Überprüfungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten – befahren, darauf Gegenstände, Baufahrzeuge oder Ähnliches ablagern und/oder abstellen oder abseits des Maststandorts Rammsondierungen oder andere nicht von der Dienstbarkeit umfasste Baumaßnahmen durchzuführen. Andererseits begehren sie von der Beklagten, jede Art des Befahrens von Grundstück Nr 28, das Ablagern und/oder Abstellen von Gegenständen, Baufahrzeugen oder Ähnlichem auf Grundstück Nr 28 und abseits des Maststandorts jegliche Art von Rammsondierungen oder andere nicht von der Dienstbarkeit umfasste Baumaßnahmen auf Grundstück Nr 28 zu unterlassen.
[8] Die Kläger brachten vor, die Beklagte dürfe als Dienstbarkeitsberechtigte das dienende Grundstück Nr 28 nur betreten, nicht jedoch befahren. Zusätzlich dürfe die Beklagte das Grundstück nur betreten, um den Mast zu erneuern, was eine Neuerrichtung des Mastes nicht umfasse. Ein Fahrrecht sei weder eingeräumt noch ersessen worden. Es liege eine gemessene Dienstbarkeit vor, die keiner ausdehnenden Interpretation zugänglich sei. Die Beklagte versuche, durch Aufbau eines neuen Mastes anstelle des alten, den Abtransport des Letzteren sowie Befahren des Grundstücks Nr 28 die Dienstbarkeit in unzulässiger Weise zu erweitern.
[9] Dem Klagebegehren der Beklagten im verbundenen Verfahren hielten die Kläger entgegen, hinsichtlich Grundstück Nr 27 sei niemals eine Dienstbarkeit eingeräumt worden; der Dienstbarkeitsvertrag betreffend Grundstück Nr 28 könne keine Grundlage für eine Servitut auf Grundstück Nr 27 sein. Über dieses Grundstück fahrende oder auch nur gehende Mitarbeiter der Beklagten seien niemals gesichtet worden. Eine behauptete Ersitzung des Leitungsrechts könne höchstens das Recht umfassen, das Grundstück Nr 27 mit einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung in der während des gesamten Ersitzungszeitraums gegebenen Ausführung (hinsichtlich Höhe, Leitungskapazität etc) zu überspannen. Die Nutzung der Hochspannungsleitung für Zwecke abseits des Bahnbetriebs oder für die gewerbliche Durchleitung von „Fremdstrom“ sei keine während der gesamten Ersitzungszeit stattgefundene Nutzung und könne nicht vom behaupteten Leitungsrecht umfasst sein; dasselbe gelte für ein angebliches Recht, das Grundstück Nr 27 zu betreten oder gar zu befahren.
[10] Die Beklagte (als Klägerin im verbundenen Verfahren AZ 43 C 2/24h) begehrt mit Klage vom 9. 1. 2024 die Feststellung, dass ihr auf dem Grundstück Nr 27 die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik sowie die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art zustünden. Weiters begehrt sie, die Grundeigentümer zu verpflichten, jeweils in die grundbücherliche Einverleibung dieser ob Grundstück Nr 27 begehrten Dienstbarkeiten einzuwilligen.
[11] Aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ergebe sich, dass die Beklagte zur Instandhaltung des Mastes Nr 77 verpflichtet sei und dazu das Grundstück Nr 28 betreten dürfe. Seit Bau des Mastes in den 1950er-Jahren nehme sie diese Pflicht wahr, was für die Kläger erkennbar gewesen sei, sodass sie ob der Grundstücke Nrn 27 und 28 ein Fahrrecht ersessen habe. Die Hochspannungs-Freileitung verlaufe seit Errichtung des Mastes Nr 77 über die Grundstücke Nrn 27 und 28, sodass sie auch ein Leitungsrecht ob Grundstück Nr 27 ersessen habe; dieses sei auch offenkundig. Die gegenständliche Starkstromleitung sei ausschließlich für Bahnstrom vorgesehen und hierfür auch bewilligt; eine andere Nutzung habe nie stattgefunden und wäre im Hinblick auf unterschiedliche Netzfrequenzen auch technisch unmöglich.
[12] Dem Feststellungsbegehren der Kläger betreffend Grundstück Nr 28 fehle das rechtlich geschützte Interesse, deren Klage sei rechtsmissbräuchlich. Die Erneuerung des auf diesem Grundstück befindlichen Mastes Nr 77 sei notwendig, rechtskräftig bewilligt, liege im öffentlichen Interesse und sei vom Dienstbarkeitsvertrag gedeckt.
[13] Das Erstgericht wies die Klage der Kläger (AZ 9 C 1019/23s) ab (Spruchpunkt 1. des Ersturteils) und gab der Klage der Beklagten (AZ 43 C 2/24h) statt (Spruchpunkte 2. bis 4. des Ersturteils).
[14] Die im Dienstbarkeitsvertrag verwendeten Begriffe „erneuern“ und „betreten“ seien nach dem Vertragszweck dahin zu verstehen, dass sie einerseits auch den gänzlichen Austausch und das Aufstellen eines neuen Mastes sowie andererseits das im Einzelfall notwendige Befahren des Grundstücks Nr 28 einschlössen.
[15] Die Beklagte habe das offenkundige Leitungsrecht über Grundstück Nr 27 ebenso ersessen wie die Servitut des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Grundstück Nr 28, zumal sie ihre Rechte seit Errichtung des Mastes regelmäßig ausgeübt habe, wobei es erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte zur Instandhaltung des Mastes verpflichtet sei und sie dieser Verpflichtung regelmäßig wiederkehrend nachkommen würde und auch tatsächlich nachgekommen sei.
[16] Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht fasste einen Beschluss, mit dem es einerseits die erstgerichtliche Entscheidung (in deren Spruchpunkt 1.) über die Abweisung des das Grundstück Nr 28 betreffenden Begehrens der Kläger (AZ 9 C 1019/23s) zur Gänze aufhob und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auftrug. Es hob andererseits auch das dem Klagebegehren der Beklagten (AZ 43 C 2/24h) stattgebende erstgerichtliche Urteil wegen fehlender Feststellungen teilweise auf, soweit es (in dessen Spruchpunkt 4.) auf Feststellung einer Servitut des Geh- und Fahrrechts auf Grundstück Nr 27 sowie auf Verpflichtung der Kläger zur Zustimmung zur Einverleibung einer solchen Servitut lautete, und trug dem Erstgericht auch insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in Ansehung seiner aufhebenden Entscheidung fasste das Berufungsgericht nicht. [16] Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht fasste einen Beschluss, mit dem es einerseits die erstgerichtliche Entscheidung (in deren Spruchpunkt 1.) über die Abweisung des das Grundstück Nr 28 betreffenden Begehrens der Kläger (AZ 9 C 1019/23s) zur Gänze aufhob und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auftrug. Es hob andererseits auch das dem Klagebegehren der Beklagten (AZ 43 C 2/24h) stattgebende erstgerichtliche Urteil wegen fehlender Feststellungen teilweise auf, soweit es (in dessen Spruchpunkt 4.) auf Feststellung einer Servitut des Geh- und Fahrrechts auf Grundstück Nr 27 sowie auf Verpflichtung der Kläger zur Zustimmung zur Einverleibung einer solchen Servitut lautete, und trug dem Erstgericht auch insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Ansehung seiner aufhebenden Entscheidung fasste das Berufungsgericht nicht.
[17] Im Übrigen erkannte das Berufungsgericht über die weiteren Begehren der Beklagten mit Teilurteil dahin, dass es einerseits das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts insofern teilweise bestätigte, als es die Kläger verpflichtete, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung einzuwilligen (Spruchpunkte II. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]), was unangefochten blieb. Andererseits änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es das Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Stromleitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte I. des Berufungsurteils bzw 2. des Ersturteils) zur Gänze sowie das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der in Punkt I. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit teilweise – nur in Ansehung der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte III. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]) – abwies. [17] Im Übrigen erkannte das Berufungsgericht über die weiteren Begehren der Beklagten mit Teilurteil dahin, dass es einerseits das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts insofern teilweise bestätigte, als es die Kläger verpflichtete, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung einzuwilligen (Spruchpunkte römisch zwei. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]), was unangefochten blieb. Andererseits änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es das Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Stromleitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte römisch eins. des Berufungsurteils bzw 2. des Ersturteils) zur Gänze sowie das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der in Punkt römisch eins. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit teilweise – nur in Ansehung der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte römisch drei. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]) – abwies.
[18] Zum Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Hochspannungs-Freileitung (auch) über das Grundstück Nr 27 meinte das Berufungsgericht, die Kläger hätten ein derartiges Recht nie bestritten, weshalb das Klagebegehren schon mangels eines rechtlichen Interesses der Beklagten unberechtigt sei. Im Übrigen habe die Beklagte lediglich behauptet, das „Leitungsrecht“ ersessen zu haben; durch welche Handlungen die darüber hinausgehenden Rechte der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Leitung in Bezug auf das Grundstück Nr 27 ersessen worden sein könnten, habe sie weder behauptet noch stünden dazu Ersitzungshandlungen fest. Das gesamte diesbezügliche Feststellungsbegehren sowie das über Errichtung und Betrieb hinausgehende Einverleibungsbegehren seien daher abzuweisen.
[19] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im verbundenen Verfahren zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Es ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, „ob und in welchem Umfang (weitere) Besitzausübungshandlungen seitens der Beklagten im gegenständlichen wie auch in vergleichbaren – in der Praxis regelmäßig vorkommenden – Fallkonstellationen für die Ersitzung einer Dienstbarkeit der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung einer Leitungsanlage nach dem Stand der Technik in Bezug auf eine bestehende Dienstbarkeit (nur) der Errichtung und des Betriebes einer der Stromversorgung des Bahnbetriebes dienenden Hochspannungs-Freileitung ohne Mast erforderlich [sei] bzw ob die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer derartigen Hochspannungsleitung notwendigerweise auch die Dienstbarkeit der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Anlage – ohne dass es auf diesbezügliche Besitzausübungshandlungen bezogen auf das überspannte Grundstück ankäme – umfass[e]“.
[20] Die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Abänderung des ihre Klage im verbundenen Verfahren zum Teil abweisenden Teilurteils in seinen Spruchpunkten I. und III. dahin, dass das erstgerichtliche Urteil insofern wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. [20] Die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Abänderung des ihre Klage im verbundenen Verfahren zum Teil abweisenden Teilurteils in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. dahin, dass das erstgerichtliche Urteil insofern wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[21] Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.