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Entscheidung 8 Ob 106/25h×

Entscheidung 8 Ob 106/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob106/25h

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der (zu AZ 9 C 1019/23s; führend) klagenden und (zu AZ 43 C 2/24h) beklagten Parteien 1. W*, und 2. H*, beide vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die (zu AZ 9 C 1019/23s) beklagte und (zu AZ 43 C 2/24h) klagende Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung und Unterlassung (AZ 9 C 1019/23s; Streitwert jeweils 7.000 EUR) sowie Feststellung und Einverleibung (AZ 43 C 2/24h; Streitwert insgesamt 15.000 EUR), über die Revision der (zu AZ 9 C 1019/23s) beklagten und (zu AZ 43 C 2/24h) klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. November 2024, GZ 3 R 167/24d-30.1, womit infolge Berufung der (zu AZ 9 C 1019/23s) klagenden und (zu AZ 43 C 2/24h) beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 31. Mai 2024, GZ 9 C 1019/23s-23, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in ihren Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. in Ansehung des verbundenen Verfahrens AZ 43 C 2/24h dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts (Spruchpunkte 2. und 3.) wiederhergestellt wird und als Teilurteil, einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils, wie folgt lautet:

„I. Es wird zwischen den (zu AZ 9 C 1019/23s) klagenden und (zu AZ 43 C 2/24h) beklagten Parteien W* und H* sowie der (zu AZ 9 C 1019/23s) beklagten und (zu AZ 43 C 2/24h) klagenden Partei Ö* Aktiengesellschaft festgestellt, dass Letzterer und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber Ersteren als Eigentümern des dienenden Grundstückes Nr 27, inneliegend in EZ *, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstückes die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung (110 kV-Bahnstromleitung) sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik zusteht.

römisch zwei. Die klagenden (und beklagten) Parteien W* und H* sind gegenüber der beklagten (und klagenden) Partei Ö* Aktiengesellschaft schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung der in Pkt römisch eins. dieses Urteilsspruches genannten Dienstbarkeit einzuwilligen.

römisch drei. Die auf diese Teile des Entscheidungsgegenstandes entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleiben dem Endurteil vorbehalten.“

Text

Entscheidungsgründe:

[1]           Die Kläger im führenden (zugleich die Beklagten im verbundenen Verfahren; in der Folge: Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer zweier nebeneinander liegender, landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Nrn 27 und 28. Letzteres hatten die Kläger 2007 vom Voreigentümer erworben, dessen Rechtsvorgänger der Republik Österreich als Rechtsvorgängerin der Beklagten im führenden und Klägerin im verbundenen Verfahren (in der Folge: Beklagte) im Jahr 1952 eine (im Jahr 1954 verbücherte) Dienstbarkeit auf diesem Grundstück eingeräumt hatte; dieser Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 7. 3./9. 5. 1952 lautet auszugsweise:

„1. Der Grundeigentümer räumt hiermit für sich und seine (ihre) Rechtsnachfolger der Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung) im Eigentum der nachgenannten elektrischen Anlagen, das dingliche Recht der Dienstbarkeit der nachfolgend bezeichneten Art auf folgenden Grundstücken ein und zwar [auf Grundstück Nr 28] die unten angegebene Anzahl von Masten für eine elektrische Hochspannungs-Freileitung zu errichten, über diese Grundstücke zu spannen, die fertiggestellte Leitungsanlage zu betreiben, zu überprüfen, instandzuhalten, zu erneuern und umzubauen, die diese Arbeiten, sowie den sicheren Bestand der Anlage hindernden oder gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste zu entfernen und zu all diesen Zwecken die ihm gehörigen Grundstücke zu betreten.

2. Der Grundeigentümer verpflichtet sich, den Bestand und den Betrieb dieser Leitung samt allen Arbeiten und Vorkehrungen im angeführten Umfange zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung der Leitung zur Folge haben könnte.“

[2]           In den frühen 1950er-Jahren wurde auf dem Grundstück Nr 28 ein Mast mit der Nr 77 für eine elektrische 110 kV-Hochspannungs-Freileitung errichtet und seitdem von der Beklagten betrieben, gewartet und instandgehalten. Der Mast samt der darüber laufenden Hochspannungs-Freileitung ist Teil des Bahnstromnetzes und nur für diesen Zweck geeignet und nutzbar. Die Hochspannungs-Freileitung überspannt seit der Errichtung des Mastes unter anderem nicht nur das Grundstück Nr 28, sondern auch das den Klägern (bzw ihren Rechtsvorgängern) seit jeher gehörende westliche Nachbargrundstück Nr 27.

[3]           Der Mast Nr 77 befindet sich am nördlichen Rand des Grundstücks Nr 28, entlang dessen Nordgrenze ein (Entwässerungs-)Graben im Eigentum einer Wassergenossenschaft verläuft. Grundstück Nr 27 grenzt westlich an das Grundstück Nr 28 und südlich an den (Entwässerungs-)Graben an. Entlang der Westgrenze des Grundstücks Nr 27 führt ein öffentlicher, im Durchschnitt etwa drei Meter breiter Gemeindeweg, ein Wiesenweg, der von Kraftfahrzeugen befahren werden kann und auch vor 2021 nach der Erntezeit für Pkw oder Klein-Lkw (Pritsche) befahrbar war.

[4]           Mitarbeiter der Beklagten führen seit Errichtung des Mastes Nr 77 regelmäßig, zumindest einmal jährlich, in der Regel nach der Erntezeit, Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen am Mast durch. Im Zuge von mehrwöchigen Baumaßnahmen am Leitungsnetz im Jahr 2014 (Austausch von Leitungsseilen und Isolatorketten; Auflegung von Lichtwellenleiter) gingen und fuhren die Mitarbeiter der Beklagten mit Kraftfahrzeugen entlang des oben beschriebenen öffentlichen Gemeinde-Wiesenweges bis zur Höhe des Mastes Nr 77 und sodann in östlicher Richtung, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nrn 27 und 28 zum (Entwässerungs-)Graben, über das Grundstück Nr 27 zum Maststandort auf Grundstück Nr 28.

[5]           Der Erstkläger weiß von der Existenz der Hochspannungs-Freileitung und deren Überspannung der Grundstücke Nrn 27 und 28 seit etwa 40 Jahren, seit er im dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist. Kenntnis vom Dienstbarkeitsbestellungsvertrag erlangte der Erstkläger mit dem Ankauf des Grundstücks Nr 28 im Jahr 2007.

[6] Im Mai 2021 verständigte die Beklagte die Kläger, dass der Mast Nr 77 auf Grundstück Nr 28 aufgrund eines Schiefstands neu errichtet und für die dazu nötigen Baumaßnahmen nicht nur das Grundstück Nr 28, sondern auch das Grundstück Nr 27 (teilweise) in Anspruch genommen werden müsse. Mit Bescheid vom 27. 10. 2022 erteilte die Eisenbahnbehörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 31, EisbG 1957 für dieses – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (30. 4. 2024) bereits abgeschlossene – Projekt, bei dem der neue Mast Nr 77 an derselben Stelle auf Grundstück Nr 28 wie der Altmast aus den 1950er-Jahren, aber etwas höher als dieser und auf einem neu betonierten Fundament errichtet und ausgeführt wurde.

[7]           Mit ihrer Klage vom 9. 10. 2023 im führenden Verfahren (AZ 9 C 1019/23s) begehren die Kläger einerseits die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass sie oder von ihr beauftragte Dritte das Grundstück Nr 28 – wenn auch nur zur Durchführung des Betriebs, von Instandhaltungs-, Überprüfungs-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten – befahren, darauf Gegenstände, Baufahrzeuge oder Ähnliches ablagern und/oder abstellen oder abseits des Maststandorts Rammsondierungen oder andere nicht von der Dienstbarkeit umfasste Baumaßnahmen durchzuführen. Andererseits begehren sie von der Beklagten, jede Art des Befahrens von Grundstück Nr 28, das Ablagern und/oder Abstellen von Gegenständen, Baufahrzeugen oder Ähnlichem auf Grundstück Nr 28 und abseits des Maststandorts jegliche Art von Rammsondierungen oder andere nicht von der Dienstbarkeit umfasste Baumaßnahmen auf Grundstück Nr 28 zu unterlassen.

[8]                  Die Kläger brachten vor, die Beklagte dürfe als Dienstbarkeitsberechtigte das dienende Grundstück Nr 28 nur betreten, nicht jedoch befahren. Zusätzlich dürfe die Beklagte das Grundstück nur betreten, um den Mast zu erneuern, was eine Neuerrichtung des Mastes nicht umfasse. Ein Fahrrecht sei weder eingeräumt noch ersessen worden. Es liege eine gemessene Dienstbarkeit vor, die keiner ausdehnenden Interpretation zugänglich sei. Die Beklagte versuche, durch Aufbau eines neuen Mastes anstelle des alten, den Abtransport des Letzteren sowie Befahren des Grundstücks Nr 28 die Dienstbarkeit in unzulässiger Weise zu erweitern.

[9]                  Dem Klagebegehren der Beklagten im verbundenen Verfahren hielten die Kläger entgegen, hinsichtlich Grundstück Nr 27 sei niemals eine Dienstbarkeit eingeräumt worden; der Dienstbarkeitsvertrag betreffend Grundstück Nr 28 könne keine Grundlage für eine Servitut auf Grundstück Nr 27 sein. Über dieses Grundstück fahrende oder auch nur gehende Mitarbeiter der Beklagten seien niemals gesichtet worden. Eine behauptete Ersitzung des Leitungsrechts könne höchstens das Recht umfassen, das Grundstück Nr 27 mit einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung in der während des gesamten Ersitzungszeitraums gegebenen Ausführung (hinsichtlich Höhe, Leitungskapazität etc) zu überspannen. Die Nutzung der Hochspannungsleitung für Zwecke abseits des Bahnbetriebs oder für die gewerbliche Durchleitung von „Fremdstrom“ sei keine während der gesamten Ersitzungszeit stattgefundene Nutzung und könne nicht vom behaupteten Leitungsrecht umfasst sein; dasselbe gelte für ein angebliches Recht, das Grundstück Nr 27 zu betreten oder gar zu befahren.

[10]       Die Beklagte (als Klägerin im verbundenen Verfahren AZ 43 C 2/24h) begehrt mit Klage vom 9. 1. 2024 die Feststellung, dass ihr auf dem Grundstück Nr 27 die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik sowie die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art zustünden. Weiters begehrt sie, die Grundeigentümer zu verpflichten, jeweils in die grundbücherliche Einverleibung dieser ob Grundstück Nr 27 begehrten Dienstbarkeiten einzuwilligen.

[11]                Aus dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ergebe sich, dass die Beklagte zur Instandhaltung des Mastes Nr 77 verpflichtet sei und dazu das Grundstück Nr 28 betreten dürfe. Seit Bau des Mastes in den 1950er-Jahren nehme sie diese Pflicht wahr, was für die Kläger erkennbar gewesen sei, sodass sie ob der Grundstücke Nrn 27 und 28 ein Fahrrecht ersessen habe. Die Hochspannungs-Freileitung verlaufe seit Errichtung des Mastes Nr 77 über die Grundstücke Nrn 27 und 28, sodass sie auch ein Leitungsrecht ob Grundstück Nr 27 ersessen habe; dieses sei auch offenkundig. Die gegenständliche Starkstromleitung sei ausschließlich für Bahnstrom vorgesehen und hierfür auch bewilligt; eine andere Nutzung habe nie stattgefunden und wäre im Hinblick auf unterschiedliche Netzfrequenzen auch technisch unmöglich.

[12]                Dem Feststellungsbegehren der Kläger betreffend Grundstück Nr 28 fehle das rechtlich geschützte Interesse, deren Klage sei rechtsmissbräuchlich. Die Erneuerung des auf diesem Grundstück befindlichen Mastes Nr 77 sei notwendig, rechtskräftig bewilligt, liege im öffentlichen Interesse und sei vom Dienstbarkeitsvertrag gedeckt.

[13]                Das Erstgericht wies die Klage der Kläger (AZ 9 C 1019/23s) ab (Spruchpunkt 1. des Ersturteils) und gab der Klage der Beklagten (AZ 43 C 2/24h) statt (Spruchpunkte 2. bis 4. des Ersturteils).

[14]                Die im Dienstbarkeitsvertrag verwendeten Begriffe „erneuern“ und „betreten“ seien nach dem Vertragszweck dahin zu verstehen, dass sie einerseits auch den gänzlichen Austausch und das Aufstellen eines neuen Mastes sowie andererseits das im Einzelfall notwendige Befahren des Grundstücks Nr 28 einschlössen.

[15]                Die Beklagte habe das offenkundige Leitungsrecht über Grundstück Nr 27 ebenso ersessen wie die Servitut des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bis zum Grundstück Nr 28, zumal sie ihre Rechte seit Errichtung des Mastes regelmäßig ausgeübt habe, wobei es erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte zur Instandhaltung des Mastes verpflichtet sei und sie dieser Verpflichtung regelmäßig wiederkehrend nachkommen würde und auch tatsächlich nachgekommen sei.

[16] Das von den Klägern angerufene Berufungsgericht fasste einen Beschluss, mit dem es einerseits die erstgerichtliche Entscheidung (in deren Spruchpunkt 1.) über die Abweisung des das Grundstück Nr 28 betreffenden Begehrens der Kläger (AZ 9 C 1019/23s) zur Gänze aufhob und dem Erstgericht insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auftrug. Es hob andererseits auch das dem Klagebegehren der Beklagten (AZ 43 C 2/24h) stattgebende erstgerichtliche Urteil wegen fehlender Feststellungen teilweise auf, soweit es (in dessen Spruchpunkt 4.) auf Feststellung einer Servitut des Geh- und Fahrrechts auf Grundstück Nr 27 sowie auf Verpflichtung der Kläger zur Zustimmung zur Einverleibung einer solchen Servitut lautete, und trug dem Erstgericht auch insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Einen Ausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Ansehung seiner aufhebenden Entscheidung fasste das Berufungsgericht nicht.

[17] Im Übrigen erkannte das Berufungsgericht über die weiteren Begehren der Beklagten mit Teilurteil dahin, dass es einerseits das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts insofern teilweise bestätigte, als es die Kläger verpflichtete, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung einzuwilligen (Spruchpunkte römisch zwei. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]), was unangefochten blieb. Andererseits änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass es das Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Stromleitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte römisch eins. des Berufungsurteils bzw 2. des Ersturteils) zur Gänze sowie das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung der in Punkt römisch eins. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit teilweise – nur in Ansehung der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik (Spruchpunkte römisch drei. des Berufungsurteils bzw 3. des Erstgerichts [zum Teil]) – abwies.

[18]       Zum Begehren auf Feststellung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Hochspannungs-Freileitung (auch) über das Grundstück Nr 27 meinte das Berufungsgericht, die Kläger hätten ein derartiges Recht nie bestritten, weshalb das Klagebegehren schon mangels eines rechtlichen Interesses der Beklagten unberechtigt sei. Im Übrigen habe die Beklagte lediglich behauptet, das „Leitungsrecht“ ersessen zu haben; durch welche Handlungen die darüber hinausgehenden Rechte der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Leitung in Bezug auf das Grundstück Nr 27 ersessen worden sein könnten, habe sie weder behauptet noch stünden dazu Ersitzungshandlungen fest. Das gesamte diesbezügliche Feststellungsbegehren sowie das über Errichtung und Betrieb hinausgehende Einverleibungsbegehren seien daher abzuweisen.

[19]       Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im verbundenen Verfahren zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Es ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, „ob und in welchem Umfang (weitere) Besitzausübungshandlungen seitens der Beklagten im gegenständlichen wie auch in vergleichbaren – in der Praxis regelmäßig vorkommenden – Fallkonstellationen für die Ersitzung einer Dienstbarkeit der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung einer Leitungsanlage nach dem Stand der Technik in Bezug auf eine bestehende Dienstbarkeit (nur) der Errichtung und des Betriebes einer der Stromversorgung des Bahnbetriebes dienenden Hochspannungs-Freileitung ohne Mast erforderlich [sei] bzw ob die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer derartigen Hochspannungsleitung notwendigerweise auch die Dienstbarkeit der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Anlage – ohne dass es auf diesbezügliche Besitzausübungshandlungen bezogen auf das überspannte Grundstück ankäme – umfass[e]“.

[20] Die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Abänderung des ihre Klage im verbundenen Verfahren zum Teil abweisenden Teilurteils in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. dahin, dass das erstgerichtliche Urteil insofern wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[21]       Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[22]                Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

[23]                1.1. Festzuhalten ist vorab, dass das sich auf Grundstück Nr 28 beziehende Klagebegehren der Kläger sowie das sich auf Grundstück Nr 27 beziehende Teilbegehren der Beklagten auf Feststellung einer Servitut des Geh- und Fahrrechts sowie auf Verpflichtung der Kläger zur Zustimmung zur Einverleibung einer solchen Servitut zufolge der Aufhebung durch das Berufungsgericht nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

[24]                1.2. Über das Teilbegehren der Beklagten auf Einwilligung der Kläger in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung über Grundstück Nr 27 ist mangels Anfechtung des klagsstattgebenden Teilurteils rechtskräftig entschieden.

[25] 1.3. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind damit ausschließlich die Teilbegehren der Beklagten einerseits auf Feststellung einer Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Stromleitung sowie der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung nach dem Stand der Technik auf Grundstück Nr 27 und andererseits das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit, soweit es – in Ansehung der umfassenden Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung derselben nach dem Stand der Technik – noch nicht rechtskräftig erledigt ist vergleiche oben ErwGr 1.2.).

[26]                2.1. Zur Begründung der Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Stromleitung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Beklagte kein rechtliches Interesse an der Feststellung habe (RS0039228), was auch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen sei (RS0039123).

[27]                Das Berufungsgericht leitet seine Rechtsansicht im Kern daraus ab, dass der Bestand der Servitut selbst unstrittig sei. Dies stellt jedoch die Revision unter ausführlicher Zitierung des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger in Abrede, ohne dass diese in ihrer Revisionsbeantwortung diesem Aspekt der Revisionsdarlegungen nunmehr noch konkret entgegenträten.

[28] 2.2. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks gerichteten Servitutenklage sich der Anspruch auf Feststellung der Dienstbarkeit aus Paragraph 523, ABGB ableitet, sodass für das Feststellungsbegehren die allgemeinen, sonst für Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 228, ZPO nicht gegeben sein müssen vergleiche RS0012120; RS0038877; RS0011506; RS0012121 [insb T1]). Im Verfahren über ein Feststellungsbegehren geht es ganz generell um die Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses; diese Funktion kommt auch einem Begehren auf Feststellung einer in ihrem Bestand nicht außer Streit stehenden Servitut zu, zumal bei auf Paragraph 523, ABGB gestützten Klagen eine Feststellungsklage und ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit nach ständiger Rechtsprechung kumuliert werden dürfen (RS0118963; „doppeltes Klagerecht“: vergleiche 9 Ob 117/06f).

[29]                2.3. Der Senat vermag sich daher der Auffassung der zweiten Instanz nicht anzuschließen, zumal die Kläger auch noch in ihrer Berufung das Bestehen der Servitut keineswegs uneingeschränkt zugestanden haben. Sie beharrten vielmehr – im Kern so wie in erster Instanz – darauf, dass die Ersitzung vom Erstgericht „rechtsirrig angenommen“ worden sei und „höchstens“ mit Einschränkungen entstanden sein könne, nämlich in der während des gesamten Ersitzungszeitraums gegebenen Ausführung (hinsichtlich Höhe, Leitungskapazität etc) sowie mit der Einschränkung zu Zwecken des Bahnbetriebs. Insofern kann aber nicht von einer uneingeschränkten Unterwerfung unter die Tatsachen- und Rechtsfolgenbehauptungen der Beklagten ausgegangen werden. Das Argument des Berufungsgerichts für die Abweisung des Feststellungsbegehrens in Ansehung von Errichtung und Betrieb ist nicht tragfähig.

[30]                2.4. In der Folge ließen die Kläger aber das Urteil in Ansehung ihrer Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung der Servitut der Errichtung und des Betriebs einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung unangefochten, womit auch im Lichte von 9 Ob 117/06f (Feststellung trotz bereits einverleibtem Recht) kein hinreichender Grund ersichtlich ist, dem Feststellungsbegehren der Beklagten die Berechtigung abzusprechen.

[31]                2.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das von der Beklagten ersessene Recht festzustellen und die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen war.

[32]                Zu berücksichtigen war dabei, dass es sich bei der von der Beklagten errichteten und betriebenen und das Grundstück Nr 27 seit Errichtung überspannenden Leitung nach seinerzeitiger Bewilligung und Ausführung von Anfang an um eine „110 kV-Bahnstromleitung“ handelt, wovon die Beklagte in ihrem gesamten Vorbringen auch mit Selbstverständlichkeit ausgeht und was auch dem Vorbringen der Kläger ebenso wie den Feststellungen entspricht.

[33] Die erstgerichtliche Entscheidung war daher insofern mit der Vorbringen und Begehren entsprechenden Verdeutlichung vergleiche RS0039357) wiederherzustellen, dass es sich dabei um eine „Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes einer elektrischen Hochspannungs-Freileitung (110 kV-Bahnstromleitung)“ handelt.

[34]                  3. Legt man nun zugrunde, dass die Beklagte eine solche Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr 27 ersessen hat, war vor diesem Hintergrund das Folgende zu erwägen:

[35] 3.1. Der Inhalt von ersessenen Dienstbarkeiten bestimmt sich nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RS0011664). Bei einer „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang durch den Erwerbstitel – wie hier durch die Ersitzung – nicht eindeutig bestimmt ist vergleiche RS0116523), ist aber nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit (RS0016368) maßgebend, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der ursprünglichen oder vorhersehbaren Schranken von Bestand und Bewirtschaftungsart vergleiche RS0097856 [insb T8]). Die Befugnisse des Servitutsberechtigten richten sich dabei nach Paragraph 484, ABGB (RS0011756). Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird (RS0011733 [T10], RS0016368 [T14] = RS0097856 [T9]). Solange daher eine solche Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren eigenmächtigen Erweiterung; in diesen Schranken ist auch eine Anpassung an den technischen Fortschritt zulässig vergleiche RS0097856 [T6]; 1 Ob 295/98h; 2 Ob 168/13i). Ob eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit vorliegt, ist nicht zuletzt das Ergebnis einer gemäß Paragraph 484, ABGB im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche 1 Ob 115/14i ErwGr 6.3. f mwN).

[36] 3.2. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Herstellung der zur Dienstbarkeit verpflichteten Sache trifft in der Regel (zu – hier nicht vorliegenden – Ausnahmen vergleiche Bittner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2016] Paragraph 483, ABGB Rz 5) den Servitutsberechtigten, und zwar unabhängig davon, ob er dem Eigentümer der dienstbaren Sache ein Entgelt leistet oder nicht; der Berechtigte hat nach Paragraph 483, Satz 1 ABGB grundsätzlich auch die Aufwendungen zur Herstellung sowie zur Erhaltung der Nutzbarkeit der dienstbaren Sache zu tragen. „Herstellung“ betrifft dabei sowohl die Wiederherstellung, aber auch die Erstherstellung oder Maßnahmen zur Beseitigung störender Relikte (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 [2023] Paragraph 483, Rz 2 und 4). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit begreift in sich nämlich auch die Verbindlichkeit, die erforderlichen Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten (9 Ob 86/10b ErwGr 2.2.).

[37] Demgemäß hat etwa der mit einer Servitut der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB belastete Eigentümer jedenfalls erforderliche Instandsetzungsarbeiten an, einer Wasserversorgungsanlage zu dulden (RS0107735; RS0011764; im Übrigen ebenso das Betreten des dienenden Grundstücks zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit zählt: RS0011812 [T1]).

[38] 3.3. Vor diesem Hintergrund beinhaltet auch die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs einer Hochspannungs-Freileitung schon nach dem erkennbaren und offenkundigen Zweck der Verwendung des dienstbaren Gutes vergleiche RS0011664) notwendigerweise auch deren Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung nach dem Stand der Technik vergleiche RS0097856 [T6]). Diese Pflicht ergibt sich auch allgemein bereits aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG 1957 und den dort umschriebenen Pflichten eines Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebs der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Umfang von diversen bundes- und landesgesetzlich geregelten vergleichbaren Leitungsrechten: Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 TKG 2021, BGBl römisch eins 2021/190; Paragraph 12, Absatz eins, Litera b und c [vgl auch lit d] StarkstromwegeG 1968, BGBl 1968/70; Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, c und e [vgl auch lit d] K-EG, krnt LGBl 1969/47). Es ist somit nicht nur ein Recht der Beklagten, sondern als Teil ihrer Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit anzusehen, die Hochspannungs-Freileitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; dass dies auch etwa die Erneuerung von Leitungen umfasst, grundsätzlich ohne dass dies eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bedeutet, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen vergleiche nochmals 1 Ob 115/14i ErwGr 6.3.).

[39]                  3.4. Zusammengefasst ist die Revision auch in Ansehung der Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit der Instandhaltung, Instandsetzung sowie Erneuerung der elektrischen Hochspannungs-Freileitung (110 kV-Bahnstromleitung) nach dem Stand der Technik berechtigt.

[40]                4.1. Insgesamt war daher der Revision Folge zu geben und dem Klagebegehren der Beklagten (als Kläger im verbundenen Verfahren zu AZ 43 C 2/24h des Erstgerichts) in Abänderung des berufungsgerichtlichen Teilurteils durch teilweise Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

[41] 4.2. Der Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des nunmehr mit Teilurteil abgeschlossenen Verfahrens stützt sich für alle drei Instanzen auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO.

Textnummer

E146343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00106.25H.1216.000

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251216_OGH0002_0080OB00106_25H0000_000