Aus den Entscheidungsgründen:
Hier geht es um die Frage, ob der Kläger von den Beklagten den Ersatz des Schadens verlangen kann, den er infolge spastischer Lähmungserscheinungen und einer deutlichen Retardierung erleidet, weil er mit einer Hirnschädigung geboren wurde. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Im Sinne der herrschenden Lehre (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II, 97; Selb, Schädigung des Menschen vor der Geburt - Ein Problem der Rechtsfähigkeit ?, Archiv für civilistische Praxis - AcP - Band 166, 76 ff.; Esser, Schuldrecht II, 1971, 399; Stoll, DJZ 1972, 366) und der Rechtsprechung (BGH DJZ 1972, 363) ist der Schaden aus einer Körperverletzung nicht nur zu ersetzen, wenn sie eineni schon geborenen Menschen zugefügt wird, sondern auch dann, wenn ein Ungeborener durch ein schädigendes Ereignis, das - wie hier - nach der Zeugung gesetzt wird, beeinträchtigt und dadurch mit Mißbildungen, Krankheiten oder krankhaften Anlagen und Krankheitsanfälligkeiten geboren wird.Hier geht es um die Frage, ob der Kläger von den Beklagten den Ersatz des Schadens verlangen kann, den er infolge spastischer Lähmungserscheinungen und einer deutlichen Retardierung erleidet, weil er mit einer Hirnschädigung geboren wurde. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht zutreffend bejaht. Im Sinne der herrschenden Lehre vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 97; Selb, Schädigung des Menschen vor der Geburt - Ein Problem der Rechtsfähigkeit ?, Archiv für civilistische Praxis - AcP - Band 166, 76 ff.; Esser, Schuldrecht römisch zwei, 1971, 399; Stoll, DJZ 1972, 366) und der Rechtsprechung (BGH DJZ 1972, 363) ist der Schaden aus einer Körperverletzung nicht nur zu ersetzen, wenn sie eineni schon geborenen Menschen zugefügt wird, sondern auch dann, wenn ein Ungeborener durch ein schädigendes Ereignis, das - wie hier - nach der Zeugung gesetzt wird, beeinträchtigt und dadurch mit Mißbildungen, Krankheiten oder krankhaften Anlagen und Krankheitsanfälligkeiten geboren wird.
Die Beklagten wenden sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Feststellung der Untergerichte, daß der Hirnschaden des Klägers auf den vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall zurückzuführen sei. Sie machen geltend, das Gutachten des Sachverständigen Univ-Prof. Dr. B, auf das diese Feststellung gestützt werde, lasse keine eindeutige Zuordnung des Hirnschadens des Klägers zum Unfallgeschehen zu. Aus dessen Ausführungen über Prozentsätze zur Häufigkeit des Auftretens eines Hirnschadens bei den Schwangerschaftsleiden der Kindesmutter könne kein zwingender Rückschluß auf die Ursächlichkeit des Unfallsgeschehens gezogen werden. Ein 100%iger Nachweis, daß der Hirnschaden unfallskausal sei, sei nicht erbracht worden. Es sei unzulässig, bloß mit den Mitteln der Wahrscheinlichkeiten zu operieren.
Diese Ausführungen der Revision richten sich gegen die Bejahung des medizinisch naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges, der in das Gebiet der im Revisionsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung gehört. Der naturwissenschaftliche Zusammenhang kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, genügt zur Begründung eines Ersatzanspruches der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges (vgl. JBl. 1953, 18; EvBl. 1957/220; RZ 1960, 101). Ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört dem Gebiet der Beweiswürdigung an (vgl. RZ 1960, 101). Eine Denkgesetzwidrigkeit der von den Untergerichten auf Grund der Ausführungen des Sachverständigengutachtens, die Wahrscheinlichkeit, daß eine Hirnschädigung nach einer Gestose auftrete, betrage nur 3 bis 5 Promille (nicht Prozent), festgestellten allergrößten Wahrscheinlichkeit des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Unfallsverletzung der Mutter des Klägers und der Hirnschädigung des Klägers vermochten die Beklagten nicht aufzuzeigen.Diese Ausführungen der Revision richten sich gegen die Bejahung des medizinisch naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhanges, der in das Gebiet der im Revisionsverfahren unanfechtbaren Beweiswürdigung gehört. Der naturwissenschaftliche Zusammenhang kann regelmäßig nicht mit mathematischer Exaktheit nachgewiesen werden. Wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, genügt zur Begründung eines Ersatzanspruches der Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges vergleiche JBl. 1953, 18; EvBl. 1957/220; RZ 1960, 101). Ob ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört dem Gebiet der Beweiswürdigung an vergleiche RZ 1960, 101). Eine Denkgesetzwidrigkeit der von den Untergerichten auf Grund der Ausführungen des Sachverständigengutachtens, die Wahrscheinlichkeit, daß eine Hirnschädigung nach einer Gestose auftrete, betrage nur 3 bis 5 Promille (nicht Prozent), festgestellten allergrößten Wahrscheinlichkeit des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Unfallsverletzung der Mutter des Klägers und der Hirnschädigung des Klägers vermochten die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes eindeutig hervorgeht, hat dieses die Möglichkeit, daß die Hirnschädigung durch einen pathologischen Verlauf der Schwangerschaft allein hervorgerufen worden wäre, auf Grund der geringen Wahrscheinlichkeit einer solchen Möglichkeit nicht als gegeben angesehen. Hatte aber die pathologische Sauerstoffunterversorgung des noch ungeborenen Klägers während der Schwangerschaft für sich allein - ohne die Unfallsverletzung der Mutter des Klägers - die bei diesem aufgetretene Hirnschädigung nicht herbeigeführt, so stellt diese Krankheitserscheinung, die sich erst durch den Unfall im Zusammenhang mit der anlagebedingten Plazentainsuffizienz ergeben hat, eine Folge des Unfalles im Rechtssinne dar, für die die Beklagten zu haften haben (vgl. ZVR 1973/132; ZVR 1976/369; ZVR 1977/108).Wie aus den Feststellungen des Erstgerichtes eindeutig hervorgeht, hat dieses die Möglichkeit, daß die Hirnschädigung durch einen pathologischen Verlauf der Schwangerschaft allein hervorgerufen worden wäre, auf Grund der geringen Wahrscheinlichkeit einer solchen Möglichkeit nicht als gegeben angesehen. Hatte aber die pathologische Sauerstoffunterversorgung des noch ungeborenen Klägers während der Schwangerschaft für sich allein - ohne die Unfallsverletzung der Mutter des Klägers - die bei diesem aufgetretene Hirnschädigung nicht herbeigeführt, so stellt diese Krankheitserscheinung, die sich erst durch den Unfall im Zusammenhang mit der anlagebedingten Plazentainsuffizienz ergeben hat, eine Folge des Unfalles im Rechtssinne dar, für die die Beklagten zu haften haben vergleiche ZVR 1973/132; ZVR 1976/369; ZVR 1977/108).
Hinsichtlich ihres Neuvorbringens im Berufungsverfahren, das das Berufungsgericht als unzulässig bezeichnet hat, gestehen die Beklagten nunmehr selbst zu, ein solches Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet zu haben. Damit erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen näher einzugehen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.