Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 261 Abs 1 ZPO ordnet an, dass dann, wenn über eine Einrede ua der Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, eine die Einrede abweisende Entscheidung nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen ist.Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ordnet an, dass dann, wenn über eine Einrede ua der Unzuständigkeit in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt wurde, eine die Einrede abweisende Entscheidung nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen ist.
§ 261 Abs 2 ZPO sieht für die „auf Grund abgesonderter Verhandlung" verworfenen Einreden vor, dass der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen kann, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Fall ist die verkündete Entscheidung auch nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen, und kann auch nur mittels des gegen diese Entscheidung offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO).Paragraph 261, Absatz 2, ZPO sieht für die „auf Grund abgesonderter Verhandlung" verworfenen Einreden vor, dass der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen kann, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Fall ist die verkündete Entscheidung auch nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung über die Hauptsache aufzunehmen, und kann auch nur mittels des gegen diese Entscheidung offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0037005 mzwN, zuletzt 2 Ob 35/04t). Dies bedeutet, dass tatsächlich nur dann, wenn über eine Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, der Verwerfungsbeschluss selbständig anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0040207; ebenso Kodek in Fasching/Konecny ZPO2 § 261 Rz 69; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 261 Rz 4 mwN; Fischer, Entscheidungsbesprechung zu 6 Ob 82/98x, JBl 1999, 256 uva).Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0037005 mzwN, zuletzt 2 Ob 35/04t). Dies bedeutet, dass tatsächlich nur dann, wenn über eine Unzuständigkeitseinrede abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird, der Verwerfungsbeschluss selbständig anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0040207; ebenso Kodek in Fasching/Konecny ZPO2 Paragraph 261, Rz 69; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 261, Rz 4 mwN; Fischer, Entscheidungsbesprechung zu 6 Ob 82/98x, JBl 1999, 256 uva).
Der wesentliche Vorteil einer abgesonderten Verhandlung samt abgesonderter Ausfertigung und damit selbständiger (sofortiger) Bekämpfbarkeit wird vor allem darin gesehen, dass bei offenbar begründeten Prozesseinreden ein kostenverursachendes Verhandeln in der Hauptsache vermieden und auch bei strittigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit durch eine Vorwegentscheidung der Zuständigkeitsfrage und deren Überprüfbarkeit im Instanzenzug ein unnötiger Prozessaufwand hintangehalten werden kann (vgl Kodek aaO Rz 30; zur allfälligen Gefahr einer Verschleppung durch den Beklagten siehe hingegen Klein, Vorlesungen [1900] 89 ff). Dem Gesetz liegt damit wohl auch der Gedanke zugrunde, dass nicht gleichzeitig eine aufwendige Erörterung auch der Hauptsache und eine Verzögerung durch den Instanzenzug in der Zuständigkeitsfrage gegeben sein soll.Der wesentliche Vorteil einer abgesonderten Verhandlung samt abgesonderter Ausfertigung und damit selbständiger (sofortiger) Bekämpfbarkeit wird vor allem darin gesehen, dass bei offenbar begründeten Prozesseinreden ein kostenverursachendes Verhandeln in der Hauptsache vermieden und auch bei strittigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit durch eine Vorwegentscheidung der Zuständigkeitsfrage und deren Überprüfbarkeit im Instanzenzug ein unnötiger Prozessaufwand hintangehalten werden kann vergleiche Kodek aaO Rz 30; zur allfälligen Gefahr einer Verschleppung durch den Beklagten siehe hingegen Klein, Vorlesungen [1900] 89 ff). Dem Gesetz liegt damit wohl auch der Gedanke zugrunde, dass nicht gleichzeitig eine aufwendige Erörterung auch der Hauptsache und eine Verzögerung durch den Instanzenzug in der Zuständigkeitsfrage gegeben sein soll.
Nicht ganz so eindeutig ist die Frage, wie diese „abgesonderte" Verhandlung über die Einrede abzuführen ist. Die dahingehende Entscheidung muss spätestens unmittelbar am Beginn der Tagsatzung erfolgen (Kodek aaO Rz 24). Zur Frage, in welcher Form dies zu erfolgen hat, geht Kodek aaO Rz 24 ff zwar grundsätzlich davon aus, dass diese Absonderung der Verhandlung jedenfalls ausdrücklich mit Beschluss angeordnet werden kann, was auch zur Klarstellung zweckmäßig ist, hält aber auch eine „rein faktische" Einschränkung auf die Erörterung der Prozesseinrede samt den üblichen Protokollierungsfloskeln - wie „die Parteien tragen wie schriftlich vor" oder ähnliches - samt dem bloßen Vortrag von Schriftsätzen für möglich und grundsätzlich zulässig (Kodek aaO Rz 26 f). Hingegen tritt Fischer (aaO) jedenfalls für eine beschlussmäßige (und damit „formell abgesonderte") Trennung im Sinne des § 189 ZPO ein.Nicht ganz so eindeutig ist die Frage, wie diese „abgesonderte" Verhandlung über die Einrede abzuführen ist. Die dahingehende Entscheidung muss spätestens unmittelbar am Beginn der Tagsatzung erfolgen (Kodek aaO Rz 24). Zur Frage, in welcher Form dies zu erfolgen hat, geht Kodek aaO Rz 24 ff zwar grundsätzlich davon aus, dass diese Absonderung der Verhandlung jedenfalls ausdrücklich mit Beschluss angeordnet werden kann, was auch zur Klarstellung zweckmäßig ist, hält aber auch eine „rein faktische" Einschränkung auf die Erörterung der Prozesseinrede samt den üblichen Protokollierungsfloskeln - wie „die Parteien tragen wie schriftlich vor" oder ähnliches - samt dem bloßen Vortrag von Schriftsätzen für möglich und grundsätzlich zulässig (Kodek aaO Rz 26 f). Hingegen tritt Fischer (aaO) jedenfalls für eine beschlussmäßige (und damit „formell abgesonderte") Trennung im Sinne des Paragraph 189, ZPO ein.
Wenngleich die Überlegungen von Kodek Gründe der Praktikabilität für sich haben, geht der erkennende Senat doch davon aus, dass der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen ist. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Beschränkung der Verhandlung nicht bloß auf einzelne „Streitpunkte", sondern auch auf „selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel" vor, worunter auch gemäß § 189 Abs 2 ZPO ausdrücklich die Einrede der Unzuständigkeit fällt. Dies hat mit einem - wenngleich unanfechtbaren (§ 192 Abs 2 ZPO) - Beschluss zu erfolgen. Grundsätzlich ist es auch wesentlich für die Parteien, darüber Klarheit zu haben, ob der Beschluss über die Verwerfung der Einrede selbständig anfechtbar ist oder nicht. Darüber muss - wie dies der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 2 Ob 35/04t formuliert hat - jedenfalls „mit hinreichender Deutlichkeit" Beschluss gefasst worden sein, mag auch das Wort „abgesondert" fehlen, woran es jedoch vorliegendenfalls nach dem gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der maßgeblichen Streitverhandlung (ON 13) jedenfalls mangelt. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es also erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt.Wenngleich die Überlegungen von Kodek Gründe der Praktikabilität für sich haben, geht der erkennende Senat doch davon aus, dass der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im Paragraph 261, Absatz 2, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 189, Absatz 2, ZPO zu beurteilen ist. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Beschränkung der Verhandlung nicht bloß auf einzelne „Streitpunkte", sondern auch auf „selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel" vor, worunter auch gemäß Paragraph 189, Absatz 2, ZPO ausdrücklich die Einrede der Unzuständigkeit fällt. Dies hat mit einem - wenngleich unanfechtbaren (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) - Beschluss zu erfolgen. Grundsätzlich ist es auch wesentlich für die Parteien, darüber Klarheit zu haben, ob der Beschluss über die Verwerfung der Einrede selbständig anfechtbar ist oder nicht. Darüber muss - wie dies der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 2 Ob 35/04t formuliert hat - jedenfalls „mit hinreichender Deutlichkeit" Beschluss gefasst worden sein, mag auch das Wort „abgesondert" fehlen, woran es jedoch vorliegendenfalls nach dem gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der maßgeblichen Streitverhandlung (ON 13) jedenfalls mangelt. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es also erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des Paragraph 189, ZPO erfolgt.
Daraus folgt, dass das Rekursgericht den Rekurs der Zweitbeklagten zu Recht zurückgewiesen hat (7 Ob 680/80), da eine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO nicht erfolgt ist.Daraus folgt, dass das Rekursgericht den Rekurs der Zweitbeklagten zu Recht zurückgewiesen hat (7 Ob 680/80), da eine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der Paragraphen 189, Absatz 2, in Verbindung mit 261, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.