Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Die Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; SZ 60/42; SZ 71/130). Allfällige unklare Ausdrücke in den vorgelegten Vertragsbedingungen gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen (SZ 60/42; SZ 71/130 uva). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (3 Ob 2327/96v; 6 Ob 160/00y ua). Nun spricht bereits der Wortlaut der in Frage stehenden Bedingungen für die Auslegung des Erstgerichtes: Die Passage "Gibt ein Wetter mehrere gleiche Wetten ab, deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit übersteigt ..." bezieht sich nach dem Wortlaut eindeutig auf das hier maßgebliche Gewinnlimit von EUR 2.500, wobei der Ausdruck "deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit ..." so zu verstehen ist, dass diese Bedingung dann einzugreifen hat, wenn der Gesamtgewinn mehrerer Wetten insgesamt EUR 2.500 übersteigt. Auch die weitere Aussage, dass der Buchmacher in diesem Fall das Recht hat, "diese Wetten anteilig so zu reduzieren", macht nur bei der Auslegung des Erstgerichtes Sinn. Eine "anteilige Reduktion" wäre sinnwidrig, wäre die Bedingung so zu verstehen, dass bei Abgabe mehrerer gleicher Wetten jeweils pro Wette ein Gewinnlimit von EUR 2.500 zu gelten hat. Damit ist aber auch klar, dass der letzte Satzteil dieser Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt. Diese sprachlich nicht gerade brillante Formulierung wrude von der Beklagten offenkundig deshalb gewählt, weil aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Vorinstanzen zwar nicht zur Gänze festgestellt wurden, deren Inhalt aber unstrittig ist, abzuleiten ist, dass je nach Art des Rennens (Galopper, Traber) und je nach Land, in dem das Pferderennen abgehalten wird, verschiedene Gewinnlimits gelten. Daher konnte die Bedingung "... wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nicht so abgefasst werden, dass anstelle des Ausdruckes "Gewinnlimit je Wette" ein fixer Betrag eingesetzt wird. Diese Auslegung entspricht im Übrigen - gemessen am maßgeblichen Verständnis des Adressatenkreises (Wettpublikum, das Internetwetten abschließt) auch dem objektiv hervorgehenden Zweck der Wettbedingung: Die Beklagte will verhindern, dass ein Wetter zur Umgehung der festgelegten Gewinnlimits mehrere gleiche Wetten platziert. Der einzige Zweck unmittelbar nacheinander platzierter, identer Wetten durch den selben Wetter kann letztlich nur darin liegen, das von der Beklagten festgesetzte Gewinnlimit pro Wette zu umgehen. Der Kläger wäre nämlich nicht gehindert gewesen, im konkreten Fall etwa statt vier Wetten á EUR 350 eine Wette mit einem Einsatz von EUR 1.400 zu tätigen. In diesem Fall wäre unstrittig infolge Anwendung der AGB nur ein Gewinn von EUR 2.500 ausbezahlt worden. Gemessen an diesem Zweck muss der Auslegung des Erstgerichtes der Vorzug gegeben werden. Darüber hinaus spricht dafür vor allem, dass andernfalls die in Frage stehende Bedingung keinerlei Sinn machen würde: Ein Gewinnlimit pro Wette ergibt sich ohnedies bereits aus den AGB. Soll dieses Gewinnlimit jeweils auch für jede von mehreren gleichen Wetten gelten, bedarf es einer diesbezüglichen Regelung nicht.
Die Revisionsbeantwortung hält dieser Auslegung - wie bereits im Berufungsverfahren - entgegen, dass die in den AGB vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten sinnlos wäre, wenn das Gewinnlimit pro Wette auch bei mehreren gleichen Wetten heranzuziehen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch darauf, dass es nicht angehe, dass die Beklagte zunächst mehrere Wetten akzeptiere, im Falle des Verlustes des Spielers die Einsätze behalte, im Falle des Gewinnes sich allerdings auf das Gewinnlimit pro Wette berufe.
Dem Kläger ist nun zuzugestehen, dass der Abschluss mehrerer identer Wetten durch einen Wetter wenig Sinn macht, wenn sich das pro Wette festgelegte Gewinnlimit insgesamt auch bei Abschluss mehrerer Wetten nicht erhöht. Inwiefern - wie in der Revision hervorgehoben - drei idente Wetten á EUR 20 Einsatz für den Wetter lukrativer sein können als eine Wette mit EUR 60 ist nicht ersichtlich, wenn das Gewinnlimit in beiden Fällen gleich hoch ist. Allerdings spricht dieser Umstand nicht zwingend gegen die Auslegung des Erstgerichtes: So könnte eine gewisse Sinnhaftigkeit der in den AGB erwähnten Möglichkeit des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten darin liegen, dass dem Wetter damit die Möglichkeit eingeräumt wird, Wetten "nachzuschießen", wenn sein Glaube an eine Gewinnchance etwa nach Platzierung der ersten Wette steigt. Diese Begründung scheidet allerdings, wie bereits dargelegt, bei zeitlich unmittelbar nacheinander platzierten Wetten aus. Hier darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich die Beklagte - wie sich auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - durch die hier in Frage stehenden Wettbedingungen gerade dagegen absichern wollte, dass ein Wetter durch Platzierung mehrerer gleicher Wetten die Gewinnlimits umgeht. Diese Umgehung könnte die Beklagte dadurch verhindern, dass sie generell die Möglichkeit, dass ein Wetter mehrere gleiche Wetten abgibt, in ihren Bedingungen ausschließt. Dass sich die Beklagte nicht für diesen Weg, sondern dafür entschieden hat, auch bei Abschluss mehrerer gleicher Wetten die Geltung des Gewinnlimits pro Wette für den allfälligen Gesamtgewinn zu vereinbaren, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Das Argument des Berufungsgerichtes, dem Buchmacher stehe nicht das Recht zu, Mehrfachwetten zunächst anzunehmen und sich von diesen bei drohender Auszahlungsverpflichtung zu distanzieren, stellt in Wahrheit lediglich eine Scheinbegründung dar: Hätte nämlich die Beklagte im konkreten Fall den Abschluss einer Wette durch den Kläger mit einem Einsatz von EUR 1.400 akzeptiert (wogegen mangels Festlegung eines Höchsteinsatzes in den AGB nichts gesprochen hätte), so wäre die Situation mit jener des Abschlusses von vier gleichen Wetten á EUR 350 völlig vergleichbar: Gewinnt der Wetter in diesem Fall, erhält er in beiden Fällen als Gewinn nur EUR 2.500. Verliert er, kassiert der Buchmacher ebenfalls in beiden Konstellationen EUR
1.400 an Einsatz. Im konkreten Fall kann auch nicht mit der Unüberschaubarkeit der Wettbedingungen für das Wettpublikum argumentiert werden: Pferdewettpublikum, das Internetwetten abschließt, im Allgemeinen und der Kläger als "Berufswetter" im Besonderen, die das Gewinnlimit pro Wette aufgrund der AGB der Beklagten kennen, können ihre Einsätze, egal ob sie sie in einer Wette oder mehreren gleichen Wetten platzieren, im Hinblick auf dieses ihnen bekannte Gewinnlimit wählen. Es liegt in der Natur von Pferdewetten, dass den Spieler dabei das Risiko, wegen eines bestehenden Gewinnlimits nicht die volle Quote ausgezahlt zu erhalten, trifft. Es gehört in diesen Fällen zur Natur der Wette, dass der Spieler auch dieses Risiko abschätzen und seine Einsätze danach anpassen muss. Dass die Vereinbarung eines Gewinnlimits pro Wette per se sittenwidrig wäre, behauptete der Kläger nicht. Auf den erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwand, die Beklagte habe sich auch an das "Gewinnlimit" pro Wette von EUR
2.500 nicht gehalten, weil sie die Einsätze des Klägers nicht zusätzlich ausbezahlt habe, kann wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden. Auf einen Unterschied zwischen "Gewinnlimit" und "Auszahlungslimit" hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.