Begründung:
Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Beklagter) sind seit 1979 verheiratet. Der Beklagte hat ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.066 EUR. Die Klägerin bezog ab Dezember 2008 Sozialhilfe in Höhe von 662 EUR.
Mitte Oktober 2008 zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus und lebt nunmehr bei seiner Freundin.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einen monatlichen Unterhalt von 402,35 EUR sowie einen rückständigen Unterhalt von 972,72 EUR. Gleichzeitig begehrte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ebenfalls in Höhe von monatlich 402,35 EUR.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage sowie des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und verwies darauf, dass er finanziell nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Unterhaltsbetrag zu leisten. Er habe nur ein geringes Einkommen und einen Kredit zurückzuzahlen.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Ausmaß von 352 EUR statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 50,35 EUR rechtskräftig ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass im Hinblick auf die im maßgeblichen Landesgesetz vorgesehene Legalzession hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs dieser auf den Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen sei. Dieser Unterhaltsanspruch errechne sich ausgehend vom Einkommen des Klägers unter Anwendung eines Prozentsatzes von 33 % mit 352 EUR.
Das Rekursgericht gab dem gegen den antragsstattgebenden Teil des Rekurses erhobenen Rekurs des Beklagten teilweise Folge; es bestätigte den Zuspruch von 261 EUR, hob jedoch im darüber hinausgehenden Betrag von 91 EUR die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück.
Das Rekursgericht ging im Wesentlichen von einem Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens aus, da das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung seien bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB auch Aufwendungen für Schuldtilgungen von Krediten abzugsfähig, soweit diese unter anderem für Investitionen aufgenommen worden seien, die auch dem Unterhaltsberechtigten dienten und nicht unangemessen hoch seien. Der Beklagte habe hiezu ausgeführt, dass er mit Zustimmung der Klägerin zur allgemeinen Lebensführung einen Kredit aufgenommen habe, diesen letztlich habe umschulden müssen und nunmehr monatliche Kreditraten in Höhe von 274,64 EUR zu leisten habe. Bereits im erstgerichtlichen Verfahren habe er sich auf diesen Kredit gestützt und auch entsprechende Urkunden vorgelegt. Es wäre daher zu erörtern gewesen, ob und in welcher Form die Schuldtilgungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Insoweit sei das Verfahren des Erstgerichts mangelhaft und im von der behaupteten Kreditrückzahlung betroffenen Ausmaß von 91 EUR aufzuheben, im Übrigen jedoch die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.Das Rekursgericht ging im Wesentlichen von einem Verfahrensmangel des erstgerichtlichen Verfahrens aus, da das Erstgericht seine Anleitungspflicht verletzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung seien bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche nach Paragraph 94, ABGB auch Aufwendungen für Schuldtilgungen von Krediten abzugsfähig, soweit diese unter anderem für Investitionen aufgenommen worden seien, die auch dem Unterhaltsberechtigten dienten und nicht unangemessen hoch seien. Der Beklagte habe hiezu ausgeführt, dass er mit Zustimmung der Klägerin zur allgemeinen Lebensführung einen Kredit aufgenommen habe, diesen letztlich habe umschulden müssen und nunmehr monatliche Kreditraten in Höhe von 274,64 EUR zu leisten habe. Bereits im erstgerichtlichen Verfahren habe er sich auf diesen Kredit gestützt und auch entsprechende Urkunden vorgelegt. Es wäre daher zu erörtern gewesen, ob und in welcher Form die Schuldtilgungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Insoweit sei das Verfahren des Erstgerichts mangelhaft und im von der behaupteten Kreditrückzahlung betroffenen Ausmaß von 91 EUR aufzuheben, im Übrigen jedoch die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen.
Abschließend „bemerkte" das Rekursgericht auch, dass für das Existenzminimum von Unterhaltspflichtigen entsprechende Tabellen nach der Existenzminimumverordnung bestehen, und zwar jeweils unterschiedlich für betriebene Unterhaltsansprüche und für andere Ansprüche. Die Differenz diene der Befriedigung von Unterhaltsansprüchen. Der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit Zahlungsplänen ausgeführt, dass die rasche Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liege. Es sei auch festgehalten worden, dass nach Abzug von Zahlungsplanraten dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ein Unterhalt in der Höhe zustehen müsse, wie er sich aus der sogenannten Differenzmethode ergebe. Der Abzug von Kreditraten sei dem Abzug von Zahlungsplanraten vergleichbar. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zwischen den Ehegatten könne es aber jedenfalls nicht zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche allein nach dem Willen des Beklagten kommen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 138/08b zeige, dass eine abschließende Verfestigung der Rechtsprechung selbst zu Zahlungsplanraten noch nicht vorliege. Auch auf die vorliegende Konstellation sei, soweit überblickbar, noch nicht eingegangen worden. Gegebenenfalls müsse auch erst erörtert werden, in welchem Verhältnis bzw welcher Höhe sich der Unterhaltsberechtigte an der Rückzahlung zu beteiligen habe.
Bloß gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses richtet sich der „Revisionsrekurs" der Klägerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, den „Revisionsrekurs" mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen; hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.