[7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Bank, der auf eine Aufhebung des Gerichtsauftrags, in eventu auf eine Einschränkung dahin abzielt, dass Spareinlagen iSd § 31 Abs 3 BWG von diesem Auftrag ausgenommen werden. [7] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Bank, der auf eine Aufhebung des Gerichtsauftrags, in eventu auf eine Einschränkung dahin abzielt, dass Spareinlagen iSd Paragraph 31, Absatz 3, BWG von diesem Auftrag ausgenommen werden.
[8] Das Erstgericht stellte die Rechtsmittelentscheidung und den Revisionsrekurs zwar wiederum dem Rechtsbeistand und einstweiligen Erwachsenenvertreter, nicht aber dem Betroffenen selbst zu, „dies zum Schutz des Betroffenen […] damit keine Malversationen betreffend seine Vermögenswerte stattfinden“ (Aktenvermerke vom 24. 11. 2020 und 16. 12. 2020).
[9] 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses gemäß § 133 Abs 1 AußStrG von Amts wegen zu erforschen. Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann es nach Abs 4 leg cit insbesondere auch Auskünfte von Kreditinstituten einholen und die Sperre von Guthaben anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen. [9] 1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses gemäß Paragraph 133, Absatz eins, AußStrG von Amts wegen zu erforschen. Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann es nach Absatz 4, leg cit insbesondere auch Auskünfte von Kreditinstituten einholen und die Sperre von Guthaben anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.
[10] Diese Vorschrift, auf die schon das Erstgericht seinen Beschluss gegründet hat, findet sich im 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“. [10] Diese Vorschrift, auf die schon das Erstgericht seinen Beschluss gegründet hat, findet sich im 10. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“.
[11] 2.1 § 139 Abs 1 erster Satz AußStrG bestimmt nun, dass der vertretenen Person – so wie nach § 116a Abs 2 erster Satz AußStrG im 9. Abschnitt des II. Hauptstücks der betroffenen Person – sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind. § 116a Abs 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres. [11] 2.1 Paragraph 139, Absatz eins, erster Satz AußStrG bestimmt nun, dass der vertretenen Person – so wie nach Paragraph 116 a, Absatz 2, erster Satz AußStrG im 9. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks der betroffenen Person – sämtliche Beschlüsse zuzustellen sind. Paragraph 116 a, Absatz eins, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
[12] § 116a Abs 1 AußStrG, auf den verwiesen wird, stellt klar, dass die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen. [12] Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG, auf den verwiesen wird, stellt klar, dass die betroffene Person in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
[13] 2.2 Die Regelung des § 139 Abs 1 AußStrG wurde durch das 2. ErwSchG grundlegend geändert: Nach der bis dahin in Kraft stehenden Bestimmung war „der Pflegebefohlene von Verfügungen des Gerichts unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient“ (Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 139 Rz 1). [13] 2.2 Die Regelung des Paragraph 139, Absatz eins, AußStrG wurde durch das 2. ErwSchG grundlegend geändert: Nach der bis dahin in Kraft stehenden Bestimmung war „der Pflegebefohlene von Verfügungen des Gerichts unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient“ (Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 139, Rz 1).
[14] Nach § 139 Abs 1 AußStrG idF des 2. ErwSchG ist „die vertretene Person nicht mehr nur von getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, und zwar noch dazu nur soweit dies ihrem Wohl dient“ (ErlRV 1461 BlgNr 25. GP 76). Vielmehr sind ihr sämtliche Beschlüsse über die nach dem 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG, daher nach den §§ 132 bis 138 AußStrG getroffenen Maßnahmen zuzustellen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 139 Rz 3). § 116a AußStrG findet sinngemäße Anwendung, „weil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge, Bestätigungen der Rechnungslegung, Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz) die vertretene Person – wie im Erwachsenenschutzrecht – unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren. Sie soll daher stets als verfahrensfähig gelten und Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein. Ferner soll ihr hier die Möglichkeit, sehr vereinfacht ein Rechtsmittel zu erheben, zustehen“ (ErlRV 1461 BlgNr 25. GP 76). [14] Nach Paragraph 139, Absatz eins, AußStrG in der Fassung des 2. ErwSchG ist „die vertretene Person nicht mehr nur von getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, und zwar noch dazu nur soweit dies ihrem Wohl dient“ (ErlRV 1461 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 76). Vielmehr sind ihr sämtliche Beschlüsse über die nach dem 10. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG, daher nach den Paragraphen 132 bis 138 AußStrG getroffenen Maßnahmen zuzustellen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 139, Rz 3). Paragraph 116 a, AußStrG findet sinngemäße Anwendung, „weil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge, Bestätigungen der Rechnungslegung, Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz) die vertretene Person – wie im Erwachsenenschutzrecht – unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren. Sie soll daher stets als verfahrensfähig gelten und Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein. Ferner soll ihr hier die Möglichkeit, sehr vereinfacht ein Rechtsmittel zu erheben, zustehen“ (ErlRV 1461 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 76).
[15] Die betroffene (= vertretene) Person ist Partei des Verfahrens, ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren (Weitzenböck in Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Erwachsenenschutzrecht Rz 6.127).
[16] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 87/19v vom 23. 5. 2019 zu der Bestimmung des § 116a AußStrG festgehalten, dass ein Vertreter bzw Rechtsbeistand die Möglichkeit der betroffenen Person nicht einschränkt, im Verfahren selbständig zu handeln. Der in § 119 AußStrG geschaffene Zwang zur Bestellung eines Vertreters schließt die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus. [16] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 87/19v vom 23. 5. 2019 zu der Bestimmung des Paragraph 116 a, AußStrG festgehalten, dass ein Vertreter bzw Rechtsbeistand die Möglichkeit der betroffenen Person nicht einschränkt, im Verfahren selbständig zu handeln. Der in Paragraph 119, AußStrG geschaffene Zwang zur Bestellung eines Vertreters schließt die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus.
[17] 4. Aus all dem ist zu folgern, dass der betroffenen bzw vertretenen Person in einem Verfahren nach § 133 Abs 1 und Abs 4 AußStrG nicht nur ein eigenes Rechtsmittelrecht, sondern auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zusteht. [17] 4. Aus all dem ist zu folgern, dass der betroffenen bzw vertretenen Person in einem Verfahren nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 4, AußStrG nicht nur ein eigenes Rechtsmittelrecht, sondern auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zusteht.
[18] Durch die Nichtzustellung der Beschlüsse und Rechtsmittel in diesem Verfahren hat das Erstgericht den Betroffenen in diesen Rechten beschnitten. Die Entscheidung über die Zustellung der Beschlüsse liegt seit der Änderung der Rechtslage durch das 2. ErwSchG nicht mehr im – auf das Wohl der vertretenen Person abstellenden – Ermessen des Gerichts. Das Gesetz sieht nicht vor, dass eine Zustellung von Beschlüssen an den Betroffenen zu dessen Schutz unterbleiben kann.
[19] 5. Das Erstgericht wird daher den angefochtenen Beschluss und den Revisionsrekurs der Bank an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses bzw einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen haben, wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im (seine Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss. Erst nach Einlangen eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Fristen wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. [19] 5. Das Erstgericht wird daher den angefochtenen Beschluss und den Revisionsrekurs der Bank an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses bzw einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen haben, wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im (seine Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss. Erst nach Einlangen eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Fristen wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.