1. Die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Liegenschaftsentwertung durch das (ersessene) Wohnrecht eines Hochbetagten absehbar ist (Unzeiteinwand), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 571/83; 2 Ob 178/01t). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei einer statistischen Restlebenserwartung einer 82-Jährigen von 7,35 Jahren sei der Unzeiteinwand zu bejahen, hält sich im Rahmen der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013292).
2. Der in den Entscheidungen 8 Ob 580/90 und 2 Ob 178/01t enthaltene Hinweis auf das jeweilige Alter und den konkreten Gesundheitszustand des Ausgedings- oder Fruchtgenussberechtigten lässt nicht den von der Revisionswerberin gezogenen Schluss zu, dass das Alter des Berechtigten allein niemals zur Begründung des Unzeiteinwandes ausreiche: Alter und statistische Restlebenserwartung des Berechtigten bilden ein taugliches Tatsachensubstrat, das eingewendete Teilungshindernis dahin zu überprüfen, ob sein Wegfall im Sinne der Rechtsprechung als absehbar oder unabsehbar zu qualifizieren ist. Ohne (hier in erster Instanz nicht erstattetes) Tatsachenvorbringen dahin, dass der tatsächliche Gesundheitszustand des Berechtigten eine andere Beurteilung rechtfertige, besteht keine Verpflichtung des Gerichtes, den konkreten Gesundheitszustand einer Überprüfung zu unterziehen.
3. Hat der behauptungs- und beweispflichtige Teilungsbeklagte (RIS-Justiz RS0013249-T 2) nachgewiesen, dass die Teilung wegen eines an der Liegenschaft lastenden Rechtes eines Dritten nur zu einem unverhältnismäßig geringeren Erlös führt, liegt es am Teilungskläger zu behaupten und zu beweisen, dass der Erlös bei Wegfall des Teilungshindernisses geringer sein werde als der (hier festgestellte) derzeitige Verkehrswert der Liegenschaft. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen hat die Klägerin nicht erstattet. Sie hat erst im Revisionsverfahren erstmals einen in Zukunft eintretenden Wertverlust durch weitere Abnutzung des Wohnhauses behauptet.
4. Warum der Umstand, dass sämtliche Eigentümer ihrer Mutter „bewusst" ein Wohnrecht einräumten, zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Belastung sämtlicher Liegenschaftsanteile mit dem Recht eines Dritten setzt die Zustimmung der Eigentümer gerade voraus.
Da somit die Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet: Gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen, wenn dieses - wie hier - dem Revisionsgegner nach § 508 Abs 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Die Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass den Beklagten die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO) wurde dem Beklagtenvertreter am 24. 8. 2006 zugestellt. Die irrtümlich zunächst beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte beim Berufungsgericht am 26. 9. 2006 ein. Die somit erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen (1 Ob 71/01z ua).Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet: Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen, wenn dieses - wie hier - dem Revisionsgegner nach Paragraph 508, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Die Mitteilung des Berufungsgerichtes, dass den Beklagten die Beantwortung der Revision freigestellt werde (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) wurde dem Beklagtenvertreter am 24. 8. 2006 zugestellt. Die irrtümlich zunächst beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte beim Berufungsgericht am 26. 9. 2006 ein. Die somit erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung ist daher als verspätet zurückzuweisen (1 Ob 71/01z ua).
Die als unzulässige Repliken zur Revisionsbeantwortung aufzufassenden Schriftsätze der Klägerin im Revisionsverfahren (RIS-Justiz RS0043697) waren als unzulässig zurückzuweisen.