[16] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.
[17] 1.1. Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf (30/40 Jahre) echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille; Rechtmäßigkeit des Besitzes ist bei der uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung (vgl RS0034138 [T2, T3]). [17] 1.1. Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf (30/40 Jahre) echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille; Rechtmäßigkeit des Besitzes ist bei der uneigentlichen Ersitzung nicht Voraussetzung vergleiche RS0034138 [T2, T3]).
[18] Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RS0010137). Maßgeblich für die Redlichkeit ist der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung, also das Vertrauen auf einen gültigen Titel (RS0010172). Redlichkeit erfordert bei Dienstbarkeiten den Glauben an ein bestimmtes (dingliches) Nutzungsrecht an einer fremden Sache (1 Ob 232/20d Rz 3 mwN). Der gute Glaube, das heißt die Redlichkeit des Besitzers, die während der gesamten Ersitzungszeit vorliegen muss, fehlt bereits dann, wenn dieser auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Besitzausübung hegen musste (vgl RS0010184; RS0010137 [T1]). [18] Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht (RS0010137). Maßgeblich für die Redlichkeit ist der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Besitzausübung, also das Vertrauen auf einen gültigen Titel (RS0010172). Redlichkeit erfordert bei Dienstbarkeiten den Glauben an ein bestimmtes (dingliches) Nutzungsrecht an einer fremden Sache (1 Ob 232/20d Rz 3 mwN). Der gute Glaube, das heißt die Redlichkeit des Besitzers, die während der gesamten Ersitzungszeit vorliegen muss, fehlt bereits dann, wenn dieser auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Besitzausübung hegen musste vergleiche RS0010184; RS0010137 [T1]).
[19] Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft ist nicht nur der Wille des Besitzers erforderlich, ein Recht auszuüben, sondern außerdem eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare gleichbleibende Rechtsausübung zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang (vgl RS0033018); die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer muss erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschehen, als hätte derjenige, dem geleistet wird und dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (RS0009762 [T1]; vgl RS0010140). Der erforderliche Besitzwille muss sich aus dem äußeren Verhalten ergeben; bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her (RS0034138 [T1]). Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten individuellen Rechts erkennen kann (RS0010135 [T1]). [19] Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft ist nicht nur der Wille des Besitzers erforderlich, ein Recht auszuüben, sondern außerdem eine solche für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare gleichbleibende Rechtsausübung zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang vergleiche RS0033018); die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer muss erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschehen, als hätte derjenige, dem geleistet wird und dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (RS0009762 [T1]; vergleiche RS0010140). Der erforderliche Besitzwille muss sich aus dem äußeren Verhalten ergeben; bloßes damit nicht im Einklang stehendes inneres Vorhaben stellt noch keinen Besitzwillen her (RS0034138 [T1]). Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten individuellen Rechts erkennen kann (RS0010135 [T1]).
[20] 1.2. Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer zählen können (RS0011655 [insb T2]; RS0034597). Dass ein Besitzmittler die Absicht hat, ein Recht für eine bestimmte andere Person auszuüben, ist nicht erforderlich (vgl 1 Ob 10/15z ErwGr 4 mwN), sofern nur der Besitzwille beim Ersitzenden vorhanden ist. Für den Eigentümer des angeblich dienenden Grundstücks muss aber erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des angeblich herrschenden Grundstücks handelt und den Rechtsbesitz so ausübt, als hätte dieser ein Recht. Von der Rechtsprechung wurde für den Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler auch als erforderlich angesehen, dass sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (vgl nochmals RS0011655 [T2]). Damit wird auf die Erkennbarkeit eines ausreichenden Bezugs des – (faktisch) nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten – in Anspruch genommenen Rechts zum angeblich herrschenden Gut abgestellt, was seine Rechtfertigung darin hat, dass die Servitutsersitzung voraussetzt, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird (RS0034213; 3 Ob 36/13k ErwGr 1.1. mwN). [20] 1.2. Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer zählen können (RS0011655 [insb T2]; RS0034597). Dass ein Besitzmittler die Absicht hat, ein Recht für eine bestimmte andere Person auszuüben, ist nicht erforderlich vergleiche 1 Ob 10/15z ErwGr 4 mwN), sofern nur der Besitzwille beim Ersitzenden vorhanden ist. Für den Eigentümer des angeblich dienenden Grundstücks muss aber erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des angeblich herrschenden Grundstücks handelt und den Rechtsbesitz so ausübt, als hätte dieser ein Recht. Von der Rechtsprechung wurde für den Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler auch als erforderlich angesehen, dass sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind vergleiche nochmals RS0011655 [T2]). Damit wird auf die Erkennbarkeit eines ausreichenden Bezugs des – (faktisch) nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten – in Anspruch genommenen Rechts zum angeblich herrschenden Gut abgestellt, was seine Rechtfertigung darin hat, dass die Servitutsersitzung voraussetzt, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird (RS0034213; 3 Ob 36/13k ErwGr 1.1. mwN).
[21] 1.3. Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034243; RS0034251; RS0034237). Da die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB vermutet wird (vgl RS0034237 [T5]), trifft die Beweislast für die Unredlichkeit aber seinen Prozessgegner, hier also die Beklagten (vgl RS0010187; RS0010185). [21] 1.3. Der Ersitzende hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034243; RS0034251; RS0034237). Da die Redlichkeit des Besitzers gemäß Paragraph 328, ABGB vermutet wird vergleiche RS0034237 [T5]), trifft die Beweislast für die Unredlichkeit aber seinen Prozessgegner, hier also die Beklagten vergleiche RS0010187; RS0010185).
[22] 2. Die vorliegenden Feststellungen reichen nicht aus, um die Berechtigung der Klagebegehren abschließend beurteilen zu können. Bereits in erster Instanz haben die Beklagten nämlich darauf hingewiesen, dass „Beginn“ und „Ende“ des begehrten Wegerechts nicht klar seien und entsprechendes erkennbares Vorbringen auch in ihren Rechtsmittelschriften aufrechterhalten.
[23] 2.1. In Ansehung des Grundstücks Nr 93/5 sind aus den Feststellungen keine Hinweise ableitbar, aus welchen die Betroffenheit dieses Grundstücks vom behaupteten Wegerecht beurteilt werden könnte. Die Feststellung des Erstgerichts, das am Ende der Treppe befindliche Plateau/Podest befinde sich auch auf dem Grundstück Nr 93/5, ist nämlich nicht hinreichend genau, um den Verlauf des Wegerechts bestimmen zu können. Lediglich anzunehmen ist, dass das Plateau/Podest nach den im Akt ersichtlichen Fotos so situiert ist, dass es sich von der nordöstlichen Ecke des klägerischen Hauses ausgehend auf dem Grundstück der Kläger Nr .7 in südlicher Richtung (hinter das Haus der Kläger) zu erweitern scheint (Beilage ./G, 1 unten). Dagegen scheint die Grenze zwischen den Grundstücken der Beklagten Nrn .6 und 93/5 nach der im offenen Grundbuch ersichtlichen Mappendarstellung (ebenso die darauf basierenden „DORIS“-Darstellungen Beilagen ./D und ./E) erst kurz vor der südöstlichen Ecke des Hauses der Beklagten und der daran anschließend nach Norden zum Grundstück der Beklagten Nr 93/5 führenden Treppe und Türe (Beilage ./F, 2 unten) zu liegen. Aus welchem Grund und in welchem Ausmaß es der Benützung eines danach meterweit nach dem Durchgang gelegenen schmalen Streifens der Grundstücke der Beklagten, insbesondere von Nr 93/5, auf dem Plateau/Podest bedarf, um zum klägerischen Grundstück Nr 93/4 – zur auf Beilage ./F, 2 oben, ersichtlichen Stiege und Gittertüre – zu gelangen, und inwiefern jenes Grundstück Nr 93/5 auch tatsächlich zur Benützung als Weg(-teil) zum Garten der Kläger dienstbar geworden sein sollte, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nachvollziehbar zu entnehmen.
[24] Schon aus diesem Grund ist die Aufhebung ihrer Entscheidungen unumgänglich. Das Erstgericht wird sich mit dem Klagsvorbringen auseinanderzusetzen haben, dass das Wegerecht sowohl über das Grundstück Nr .6 als auch das Grundstück Nr 93/5 verlaufe, weil das Ende der Stiege auf dem Plateau/Podest liege, und ohne Mitnutzung des Grundstücks Nr 93/5 weder das Plateau/Podest noch das Grundstück Nr 93/4 erreicht werden könnten (ON 27, Seite 15); hierzu werden ebenso wie zur – von den Vorinstanzen anscheinend als gegeben vorausgesetzten – Nutzung des Grundstücks Nr 93/5 als Weg(-teil) zu Grundstück Nr 93/4 konkrete Feststellungen nachzutragen sein.
[25] 2.2. Auch die vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts zur westlich der Häuser gelegenen Situation zwischen dem Durchgang und der nunmehrigen Grenze des öffentlichen Grundes (Gehsteig) erlauben keine abschließende Beurteilung des Klagebegehrens.
[26] Die Kläger haben in erster Instanz vorgebracht, die Grenze ihres Grundstücks Nr .7 zum damaligen öffentlichen Grund sei etwa einen halben Meter vor der westlichen Front ihres Hauses verlaufen.
[27] Die Beklagten wiederum behaupten, dass die seinerzeitige Grenze unmittelbar an der Gebäudeflucht des klägerischen Hauses auf Grundstück Nr .7 verlaufen sei.
[28] Die einzige zu diesen Aspekten getroffene Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass sich vier der sechs Zaunelemente auf ehemals öffentlichem Gut befänden, lässt nicht erkennen, ob damit auch eine Aussage über den konkreten Grenzverlauf und insbesondere den als ersessen behaupteten Weg getroffen werden sollte, und wo konkret dieser verläuft. Im Übrigen ist daraus auch nicht begründbar, dass der Zaun in Ansehung des (von der Straße aus gesehen) dritten Zaunelements zur Gänze entfernt werden müsste.
[29] Nach den Feststellungen würden die (von der Straße aus gesehen) ersten beiden Zaunelemente 61 cm vom Gehsteig entfernt beginnen und seien 92 cm und 97 cm breit, würden also 2,5 Meter vom Gehsteig entfernt enden. Vor diesem Hintergrund taugt auch die „Feststellung“, es sei „wahrscheinlich“ (vgl dagegen zum Regelbeweismaß der ZPO: RS0110701), dass diese beiden Zaunelemente auf ehemals öffentlichem Grund stünden, weder zur hinreichend nachvollziehbaren Umschreibung des seinerzeitigen Grenzverlaufs noch zur Begründung des Begehrens auf Feststellung eines Wegerechts in diesem Bereich. [29] Nach den Feststellungen würden die (von der Straße aus gesehen) ersten beiden Zaunelemente 61 cm vom Gehsteig entfernt beginnen und seien 92 cm und 97 cm breit, würden also 2,5 Meter vom Gehsteig entfernt enden. Vor diesem Hintergrund taugt auch die „Feststellung“, es sei „wahrscheinlich“ vergleiche dagegen zum Regelbeweismaß der ZPO: RS0110701), dass diese beiden Zaunelemente auf ehemals öffentlichem Grund stünden, weder zur hinreichend nachvollziehbaren Umschreibung des seinerzeitigen Grenzverlaufs noch zur Begründung des Begehrens auf Feststellung eines Wegerechts in diesem Bereich.
[30] Letzteres gilt auch für den – zuletzt ausgedehnten („modifizierten“: ON 27) – Teil des Feststellungsbegehrens, soweit es sich auf die gesamte gedachte Verlängerung des Durchgangs im Bereich von der Hausflucht des Hauses der Beklagten bis zum Gehsteigrand bezieht. Zur Begründung dieser „Modifikation“ ist auch keinerlei Vorbringen der Kläger ersichtlich, was in erster Instanz unerörtert geblieben ist.
[31] Auch aus diesen Gründen ist somit eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen unvermeidlich. Nachzutragen ist eine Konkretisierung der Feststellungen zum konkreten Verlauf des Wegerechts insbesondere im Bereich der nordwestlichen Ecke des Hauses der Kläger bzw (mit anderen Worten) wie die Kläger und ihre Rechtsvorgänger ihr Wegerecht wahrnehmend zum und in den Durchgang gelangten; in diesem Zusammenhang wird auch der konkrete seinerzeitige Grenzverlauf zwischen dem öffentlichen Grund und den Liegenschaften der Parteien im Bereich vor dem Haus der Kläger festzustellen sein.
[32] 2.3. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang generell darauf, dass dann, wenn – wie hier – der Inhalt einer Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar ist, der Verlauf des – hier – Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im Einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden muss, was vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan zu geschehen hat (8 Ob 104/14y ErwGr 5.1. mwN; vgl RS0119604 [T5]). [32] 2.3. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang generell darauf, dass dann, wenn – wie hier – der Inhalt einer Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar ist, der Verlauf des – hier – Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im Einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden muss, was vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan zu geschehen hat (8 Ob 104/14y ErwGr 5.1. mwN; vergleiche RS0119604 [T5]).
3. Die sonstigen Darlegungen der Revision überzeugen hingegen aus folgenden Gründen nicht:
[33] 3.1. Konkrete Umstände, aus welchem Grund den Klägern und ihren Rechtsvorgängern Redlichkeit abzusprechen sein sollte, werden von der Revision nicht ins Treffen geführt und sind auch nicht ersichtlich. Der Revision ist insbesondere nicht zu entnehmen, mit welcher Rechtsansicht und welchen Feststellungen die Beklagten von den Vorinstanzen inwiefern überrascht und welches Vorbringen zu erstatten sie dadurch gehindert worden wären.
[34] Im Übrigen sind insbesondere in Ansehung der Frage der Redlichkeit vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel (RS0042963) oder eine mangelhafte Beweiswürdigung (RS0043371) im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar.
[35] 3.2. Für eine bloße widerrufliche Gestattung der Benützung des Durchgangs aus gutnachbarlichen Gründen ist den Feststellungen insbesondere im Hinblick auf die jahrelange gemeinsame Benützung, die sich über die Jahre verbessernde Ausstattung des Weges (Asphaltierung, neue Stiegen) und vor allem den Umstand, dass sich die Parteien und ihre Rechtsvorgänger der beiderseitigen Berechtigung zur gemeinsamen Nutzung bewusst waren und diese seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts konfliktfrei übten, kein Anhaltspunkt zu entnehmen.
[36] 3.3. Dass die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger den Durchgang ebenfalls benützt hätten, ist kein taugliches Argument gegen die Ersitzung einer Wegeservitut durch die Kläger und ihre Rechtsvorgänger. Dass diese nicht Alleinbesitzer gewesen seien, wird von ihnen gar nicht behauptet und steht der Ersitzung einer Wegeservitut auch nicht entgegen. Der Hinweis der Revision, beide Parteien hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass der Weg in ihrem alleinigen Eigentum stehe, geht überhaupt ins Leere, weil nicht die Ersitzung von Eigentum als Vollrecht in Frage steht, sondern die einer Wegedienstbarkeit.
[37] 3.4. Der Grundsatz, dass Sachen, an denen den Berechtigten Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen worden sei, nicht ersessen werden könnten (vgl RS0034095), ist im Verhältnis zwischen den Bestandvertragsparteien von Bedeutung. Die Revision verkennt, dass hier kein Erwerb von Rechten an der den Klägern eine gewisse Zeit vermieteten Sache in Frage steht, sondern an Grundstücken der Beklagten. [37] 3.4. Der Grundsatz, dass Sachen, an denen den Berechtigten Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen worden sei, nicht ersessen werden könnten vergleiche RS0034095), ist im Verhältnis zwischen den Bestandvertragsparteien von Bedeutung. Die Revision verkennt, dass hier kein Erwerb von Rechten an der den Klägern eine gewisse Zeit vermieteten Sache in Frage steht, sondern an Grundstücken der Beklagten.
[38] Die Revision vermag im Übrigen nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die Kläger als vormalige Mieter ihrer Voreigentümerin nicht als deren Besitzmittler anzusehen, die Rechtsausübung nicht von deren Besitzwillen als Ersitzende getragen gewesen (vgl 10 Ob 14/15d ErwGr 1.1. mwN) und die Besitzrechte ihrer äußeren Erscheinung nach nicht zum Bestandgegenstand gehören sowie diesem wirtschaftlich zugeordnet sein sollten; dasselbe gilt für (teils erstmals im Rechtsmittelverfahren ins Treffen geführte) Überlegungen der Beklagten, durch die Vermietung an die Kläger sei die Ersitzungszeit unterbrochen worden oder die Zeit der Vermietung sei nicht einzurechnen. [38] Die Revision vermag im Übrigen nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die Kläger als vormalige Mieter ihrer Voreigentümerin nicht als deren Besitzmittler anzusehen, die Rechtsausübung nicht von deren Besitzwillen als Ersitzende getragen gewesen vergleiche 10 Ob 14/15d ErwGr 1.1. mwN) und die Besitzrechte ihrer äußeren Erscheinung nach nicht zum Bestandgegenstand gehören sowie diesem wirtschaftlich zugeordnet sein sollten; dasselbe gilt für (teils erstmals im Rechtsmittelverfahren ins Treffen geführte) Überlegungen der Beklagten, durch die Vermietung an die Kläger sei die Ersitzungszeit unterbrochen worden oder die Zeit der Vermietung sei nicht einzurechnen.
[39] 3.5. Zur Frage des Bestehens von Nützlichkeit und Bequemlichkeit der Servitut für das herrschende Grundstück und des Erlöschens im Falle ihrer völligen Zwecklosigkeit oder gänzlichen Unwirtschaftlichkeit (vgl RS0011582 [T2]) verweisen die Beklagten nur auf die Erreichbarkeit des Gartengrundstücks über eine andernorts bestehende Wegedienstbarkeit sowie die fehlende Bewirtschaftungsmöglichkeit des Gartens aufgrund der geringen Breite des Weges. Gründe im soeben dargelegten Sinne für die Nichtentstehung des Wegerechts oder dessen Erlöschen vermag die Revision damit nicht darzulegen. [39] 3.5. Zur Frage des Bestehens von Nützlichkeit und Bequemlichkeit der Servitut für das herrschende Grundstück und des Erlöschens im Falle ihrer völligen Zwecklosigkeit oder gänzlichen Unwirtschaftlichkeit vergleiche RS0011582 [T2]) verweisen die Beklagten nur auf die Erreichbarkeit des Gartengrundstücks über eine andernorts bestehende Wegedienstbarkeit sowie die fehlende Bewirtschaftungsmöglichkeit des Gartens aufgrund der geringen Breite des Weges. Gründe im soeben dargelegten Sinne für die Nichtentstehung des Wegerechts oder dessen Erlöschen vermag die Revision damit nicht darzulegen.
[40] 3.6. Zur angeblichen Aktenwidrigkeit ist auf die zum ErwGr 2.2. dargelegten Gründe für die Urteilsaufhebung zu verweisen.
[41] 4.1. Zusammengefasst wird das Erstgericht die zu den obigen ErwGr 2.1. und 2.2. dargelegten Umstände mit den Parteien zu erörtern haben; danach werden im Lichte der dort dargelegten Anforderungen konkrete Feststellungen zu treffen sein, anhand welcher die Berechtigung des Klagebegehrens beurteilt werden kann; sollte diesem neuerlich, ganz oder zum Teil, stattgegeben werden, wäre im Urteil der konkrete Verlauf des Servitutsweges in eindeutiger Weise festzulegen.
[42] 4.2. Die zu ErwGr 3. erörterten Umstände sind dagegen abschließend geklärt und dem fortgesetzten Verfahren ohne Weiteres zugrundezulegen (§ 496 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO). [42] 4.2. Die zu ErwGr 3. erörterten Umstände sind dagegen abschließend geklärt und dem fortgesetzten Verfahren ohne Weiteres zugrundezulegen (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO).
[43] 4.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [43] 4.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.