Der Revisionsrekurs ist gemäß § 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.
Nach der Anordnung des § 71 Abs 1 KO können Beschlüsse des Konkursgerichtes, mit denen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist demnach - nach der ständigen Rechtsprechung gilt dies auch ganz allgemein im Konkursverfahren (EvBl 1968/165, S 273; SZ 43/51; SZ 45/106; SZ 62/115; 5 Ob 315/87; 8 Ob 27/88; 8 Ob 54/89 ua), daß der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu (Bartsch-Pollak I 359 Anm 2; Reich-Rohrwig GesmbH Recht 663; GesRZ 1980, 92).Nach der Anordnung des Paragraph 71, Absatz eins, KO können Beschlüsse des Konkursgerichtes, mit denen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist demnach - nach der ständigen Rechtsprechung gilt dies auch ganz allgemein im Konkursverfahren (EvBl 1968/165, S 273; SZ 43/51; SZ 45/106; SZ 62/115; 5 Ob 315/87; 8 Ob 27/88; 8 Ob 54/89 ua), daß der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu (Bartsch-Pollak römisch eins 359 Anmerkung 2; Reich-Rohrwig GesmbH Recht 663; GesRZ 1980, 92).
Bei einer Gesellschaft mbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden (GesRZ 1980, 92; RdW 1987, 412; 5 Ob 30/75; Gellis GesmbHGesetz2 448). Nach der deutschen Regelung des § 109 dKO steht gegen den Eröffnungsbeschluß nur dem Gemeinschuldner das Recht zur sofortigen Beschwerde zu; die Gesellschafter einer in Konkurs geratenen GesmbH sind dort ebenfalls nicht beschwerdelegitimiert, mögen sie auch die wirtschaftlichen Folgen des Zusammenbruches des Unternehmens treffen (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck Konkursordnung10 Anm 1 zu § 109);Bei einer Gesellschaft mbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden (GesRZ 1980, 92; RdW 1987, 412; 5 Ob 30/75; Gellis GesmbHGesetz2 448). Nach der deutschen Regelung des Paragraph 109, dKO steht gegen den Eröffnungsbeschluß nur dem Gemeinschuldner das Recht zur sofortigen Beschwerde zu; die Gesellschafter einer in Konkurs geratenen GesmbH sind dort ebenfalls nicht beschwerdelegitimiert, mögen sie auch die wirtschaftlichen Folgen des Zusammenbruches des Unternehmens treffen (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck Konkursordnung10 Anmerkung 1 zu Paragraph 109,);
beschwerdeberechtigt bei juristischen Personen sind nur die zur
gerichtlichen Vertretung ermächtigten Organe (Jäger Konkursordnung18
Anm 1 zu § 109), im Falle einer aufgelösten Gesellschaft daher
nicht der frühere Geschäftsführer, sondern der bestellte Liquidator
(Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO Anm 10).
Auf Grund eines Antrages des Schuldners, zu dem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person verpflichtet sind (§ 69 Abs 2 KO), ist der Konkurs gemäß § 69 Abs 1 KO sofort zu eröffnen. Das Konkursgericht hat hiebei zwar grundsätzlich lediglich seine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners zu prüfen, es muß aber auch das Vorliegen der übrigen Konkursvoraussetzungen von Amts wegen dann geprüft werden, wenn sich insoweit Bedenken, zB hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ergeben (5 Ob 304/83; SZ 59/3).Auf Grund eines Antrages des Schuldners, zu dem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person verpflichtet sind (Paragraph 69, Absatz 2, KO), ist der Konkurs gemäß Paragraph 69, Absatz eins, KO sofort zu eröffnen. Das Konkursgericht hat hiebei zwar grundsätzlich lediglich seine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners zu prüfen, es muß aber auch das Vorliegen der übrigen Konkursvoraussetzungen von Amts wegen dann geprüft werden, wenn sich insoweit Bedenken, zB hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ergeben (5 Ob 304/83; SZ 59/3).
Im vorliegenden Falle wurde der Rechtsmittelwerber unbestrittenermaßen durch einen von ihm allerdings gemäß § 41 GesmbHG angefochtenen Generalversammlungsbeschluß als Geschäftsführer abberufen und es wurde Walter F***** zum Liquidator bestellt, der namens der Gesellschaft den Konkurseröffnungsantrag stellte. Da die Abberufung von Organmitgliedern sofort wirksam ist (GesRZ 1976, 27; SZ 54/113) und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einer anderen Person daher schon unmittelbar ab deren Bestellung in der Generalversammlung (SZ 59/172; 1 Ob 695/89 = exolex 1990, 32) und solange besteht, bis der Generalversammlungsbeschluß allenfalls durch Urteil umgestoßen wird (GesRZ 1981, 184; 1976, 27; SZ 58/88; HSIm vorliegenden Falle wurde der Rechtsmittelwerber unbestrittenermaßen durch einen von ihm allerdings gemäß Paragraph 41, GesmbHG angefochtenen Generalversammlungsbeschluß als Geschäftsführer abberufen und es wurde Walter F***** zum Liquidator bestellt, der namens der Gesellschaft den Konkurseröffnungsantrag stellte. Da die Abberufung von Organmitgliedern sofort wirksam ist (GesRZ 1976, 27; SZ 54/113) und die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einer anderen Person daher schon unmittelbar ab deren Bestellung in der Generalversammlung (SZ 59/172; 1 Ob 695/89 = exolex 1990, 32) und solange besteht, bis der Generalversammlungsbeschluß allenfalls durch Urteil umgestoßen wird (GesRZ 1981, 184; 1976, 27; SZ 58/88; HS
14.321 ua), bleibt diese Abberufung gegenüber dem Rechtsmittelwerber als abberufenen Geschäftsführer bis zur allfälligen Stattgebung seiner Klage (siehe RZ 1969 S 136) wirksam. Das Vorliegen von Mängeln, die den Beschluß über seine Abberufung als Geschäftsführer absolut nichtig machen könnten (vgl. dazu die Darstellung des Meinungsstandes zu dieser vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage bei Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß5 421 sowie die Ausführungen von Reich-Rohrwig, Österr.GmbH-Recht 385 ff, insb. 392 f), hat der Rechtsmittelwerber nicht aufzeigen können.14.321 ua), bleibt diese Abberufung gegenüber dem Rechtsmittelwerber als abberufenen Geschäftsführer bis zur allfälligen Stattgebung seiner Klage (siehe RZ 1969 S 136) wirksam. Das Vorliegen von Mängeln, die den Beschluß über seine Abberufung als Geschäftsführer absolut nichtig machen könnten vergleiche dazu die Darstellung des Meinungsstandes zu dieser vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage bei Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß5 421 sowie die Ausführungen von Reich-Rohrwig, Österr.GmbH-Recht 385 ff, insb. 392 f), hat der Rechtsmittelwerber nicht aufzeigen können.
Ist der Rechtsmittelwerber aber nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft, so fehlt ihm die nur einem solchen zustehende Antrags- und Rechtsmittelbefugnis. Im Falle der zitierten Entscheidung EvBl 1977/192 war gegen den durch Generalversammlungsbeschluß abberufenen Geschäftsführer Klage auf Unterlassung der Verhinderung des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten und der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit durch die neu bestellten Geschäftsführer erhoben worden und diesen wurde in dem die Frage ihrer wirksamen Bestellung und Vertretungsbefugnis betreffenden Rechtsstreit, die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft zugebilligt, "sodaß es der Bestellung eines Kurators für die Gesellschaft nicht bedurfte."
Auch in jenem Fall wurde somit dem abberufenen Geschäftsführer die weitere Vertretungsbefugnis nicht zuerkannt. In der vom Rechtsmittelwerber zur Stützung seines Standpunktes angeführten Entscheidung EvBl 1979/202 wurde grundsätzlich ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig ist und dem durch Generalversammlungsbeschluß neu bestellten Geschäftsführer daher bis zur Klärung der Frage, wer Geschäftsführer sei, die Rekurslegitimation gegen den Konkurseröffnungsbeschluß zukommt. Soferne die Entscheidung auch ein Antrags- und Rekursrecht des abberufenen Geschäftsführers unterstellte - es wurden dem Konkursgericht amtswegige Erhebungen über die Vertretungsverhältnisse aufgetragen - könnte ihr nicht gefolgt werden, da im Sinne der obenstehenden Ausführungen bis zur Nichtigkeiterklärung des diesbezüglichen Generalversammlungsbeschlusses grundsätzlich allein dem mit diesem bestellten Geschäftsführer die Vertretung der Gesellschaft obliegt.
Somit kann der Rechtsmittelwerber seine Rekurslegitimation weder aus einer Eigenschaft als Geschäftsführer noch, wie bereits oben ausgeführt, aus jener eines Gesellschafters ableiten. Hiezu wurde in der Entscheidung 5 Ob 317/87 (nur teilweise veröffentlicht in RdW 1987, 412) ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Gesellschafter nur bei Fehlen vom Geschäftsführern und Liquidatoren die Rechtsmittelbefugnis zukommt, "wobei dieser Fall nicht gegeben ist, wenn es um die Frage geht, wer als wirksam bestellter Geschäftsführer anzusehen ist."
Als rechtsmittelbefugter Konkursgläubiger tritt der Rechtsmittelwerber nach seinem inhaltlichen Vorbringen gar nicht auf, denn er verweist mehrfach und ausdrücklich darauf, daß weder ihm noch den anderen Geschäftsführern offene Forderungen gegen die Gesellschaft zustünden, und daß die Gesellschaft gerade aus diesem Grunde auch nicht, wie im Konkursantrag fälschlich behauptet, überschuldet sei; laut Anmeldungsverzeichnis hat er auch keine Forderung angemeldet. Die für die Rechtsmittelbefugnis eines Gläubigers erforderliche Bescheinigung - siehe oben - einer Forderung seinerseits gegen die Gesellschaft kann daher nicht unterstellt werden. Ein behauptetermaßen "aus der Konkurseröffnung drohender Schaden" wäre ein wirtschaftlicher Schaden, der kein rechtliches Interesse an der Bekämpfung des Konkurseröffnungsbeschlusses verleiht.
Mangels Rechtsmittelbefugnis des Revisionsrekurswerbers kann daher auf seine Behauptung des Vorliegens eines rechtsmißbräuchlich gestellten Konkurseröffnungsantrages nicht eingegangen werden. Diese Frage bildete, wie aus dem Konkurseröffnungsbeschluß hervorgeht, im Sinne der Rechtsprechung den Gegenstand amstwegiger konkursgerichtlicher Überprüfung.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.