Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (3 Ob 91/03h; 1 Ob 115/01w ua), wird das auf eine Wohnung bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung gestützt, ohne dass mit der Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. Es geht hier auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde. Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob nicht der absolute Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO gegeben ist.Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (3 Ob 91/03h; 1 Ob 115/01w ua), wird das auf eine Wohnung bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung gestützt, ohne dass mit der Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO. Es geht hier auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde. Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob nicht der absolute Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gegeben ist.
Das Fehlen dieses Ausspruches erfordert die Rückstellung des Aktes an das Berufungsgericht, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung des § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen haben wird (3 Ob 91/03h; 3 Ob 31/03k; 1 Ob 115/01w ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht in sich ein:Das Fehlen dieses Ausspruches erfordert die Rückstellung des Aktes an das Berufungsgericht, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen haben wird (3 Ob 91/03h; 3 Ob 31/03k; 1 Ob 115/01w ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht in sich ein:
Die zweite Instanz vertrat erkennbar - wie sich aus der Begründung zur Unterlassung des Bewertungsausspruches ergibt - die unrichtige Auffassung, dass es sich um eine dem § 502 Abs 5 Z 2 unterliegende Streitigkeit handelt und es daher auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt (vgl dazu RIS-Justiz RS0043258; 3 Ob 31/03k).Die zweite Instanz vertrat erkennbar - wie sich aus der Begründung zur Unterlassung des Bewertungsausspruches ergibt - die unrichtige Auffassung, dass es sich um eine dem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, unterliegende Streitigkeit handelt und es daher auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043258; 3 Ob 31/03k).