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Entscheidung 8 Ob 135/05v×

Entscheidung 8 Ob 135/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob135/05v

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arno S*****, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Bettina I*****, vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 8. Juli 2005, GZ 4 R 159/05w-34, womit über Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 31. März 2005, GZ 4 C 1313/03b-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Räumung einer im Wohnungseigentum des Klägers stehenden Wohnung statt. Das Räumungsbegehren stützte der Kläger darauf, dass zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer kein Mietvertrag geschlossen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes sei gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht erforderlich.

Die Beklagte erhob eine dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorgelegte Revision.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (3 Ob 91/03h; 1 Ob 115/01w ua), wird das auf eine Wohnung bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung gestützt, ohne dass mit der Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO. Es geht hier auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde. Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob nicht der absolute Revisionsausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gegeben ist.

Das Fehlen dieses Ausspruches erfordert die Rückstellung des Aktes an das Berufungsgericht, das seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen haben wird (3 Ob 91/03h; 3 Ob 31/03k; 1 Ob 115/01w ua). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht in sich ein:

Die zweite Instanz vertrat erkennbar - wie sich aus der Begründung zur Unterlassung des Bewertungsausspruches ergibt - die unrichtige Auffassung, dass es sich um eine dem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, unterliegende Streitigkeit handelt und es daher auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043258; 3 Ob 31/03k).

Anmerkung

E79489 8Ob135.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00135.05V.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0080OB00135_05V0000_000