Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Klagsanspruch um einen Rückgriffsanspruch der Firma Franz H gegen den oder die Halter des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG handelt, der nach § 67 Abs. 1 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Nach der erstgenannten Gesetzesstelle hängen, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zu Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs. 2 EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde.Auszugehen ist davon, daß es sich bei dem Klagsanspruch um einen Rückgriffsanspruch der Firma Franz H gegen den oder die Halter des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG handelt, der nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Nach der erstgenannten Gesetzesstelle hängen, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zu Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Schaden der Firma Adolf H OHG beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge, nämlich des LKW der Firma Franz H und des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593, verursacht. Über die Ersatzplicht der Firma H (bzw. ihres Haftpflichtversicherers) wurde bereits im Vorprozeß im positiven Sinn abgesprochen. Zu prüfen bleibt daher zunächst, ob auch die Beklagte der Firma Adolf H OHG gegenüber für die bei diesem Unfall entstandenen Schäden ersatzpflichtig ist.
Dies ist zu bejahen. Nach den Feststellungen war der LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zur Unfallszeit für die ARGE F im Einsatz. Diese war ebenso Zulassungsbesitzer wie auch Haftpflichtversicherungsnehmer hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges. Für die Beurteilung der Haltereigenschaft sind nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, daß die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (SZ 43/109 u. v. a.; zuletzt ZVR 1981/191). Erfolgt der Betrieb eines Fahrzeuges, wie im vorliegenden Fall, im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so besteht (zumindest so lange, als nicht besondere Umstände behauptet und nachgewiesen wurden, aus denen sich die mangelnde Verfügungsgewalt eines Teilhabers ergibt; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen) kein Bedenken dagegen, die einzelnen Teilhaber als Mithalter zu behandeln (RZ 1965, 12). Denn der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (s. dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser, GesRZ 1979, 16, 18; 8 Ob 139/79). Diesem Grundgedanken entspricht es durchaus, im Falle des Betriebes eines Kraftfahrzeuges im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeden Gesellschafter zumindest so lange mit der Halterhaftung im Sinne des § 5 EKHG zu belasten, als er nicht behauptet und nachweist, daß er keine Verfügungsgewalt über dieses Kraftfahrzeug hatte. Da die Beklagte derartiges nicht einmal behauptet hat, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß sie als Teilhaberin der ARGE F als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 anzusehen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 EKHG haften mehrere Halter des selben Kraftfahrzeuges für den beim Betrieb dieses Fahrzeuges verursachten Schaden zur ungeteilten Hand; gemäß § 19 Abs. 2 EKHG haftet der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, da der Unfall vom 17. Juni 1975 unbestrittenermaßen von dem Lenker des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 verschuldet wurde, als Mithalterin dieses Fahrzeuges ebenso wie die im Vorprozeß verurteilte Klägerin der Firma Adolf H OHG für den Ersatz des angerichteten Schadens haftet, und zwar im Sinne des § 8 Abs. 2 EKHG zur ungeteilten Hand mit der Klägerin.Dies ist zu bejahen. Nach den Feststellungen war der LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zur Unfallszeit für die ARGE F im Einsatz. Diese war ebenso Zulassungsbesitzer wie auch Haftpflichtversicherungsnehmer hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges. Für die Beurteilung der Haltereigenschaft sind nach ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und sein Gebrauch auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, daß die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht (SZ 43/109 u. v. a.; zuletzt ZVR 1981/191). Erfolgt der Betrieb eines Fahrzeuges, wie im vorliegenden Fall, im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer ARGE, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so besteht (zumindest so lange, als nicht besondere Umstände behauptet und nachgewiesen wurden, aus denen sich die mangelnde Verfügungsgewalt eines Teilhabers ergibt; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen) kein Bedenken dagegen, die einzelnen Teilhaber als Mithalter zu behandeln (RZ 1965, 12). Denn der ARGE kommt als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zu; bei ihr sind nur die Gesellschafter Zurechnungssubjekte für Rechte und Pflichten (s. dazu Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141 ff.). Ist bei der Verfolgung des gemeinschaftlichen Zweckes einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft die deliktische Schädigung eines Dritten der Gesellschaft (den Gesellschaftern) zuzurechnen, dann muß die Haftung der Gesellschafter zur ungeteilten Hand angenommen werden (Welser, GesRZ 1979, 16, 18; 8 Ob 139/79). Diesem Grundgedanken entspricht es durchaus, im Falle des Betriebes eines Kraftfahrzeuges im wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeden Gesellschafter zumindest so lange mit der Halterhaftung im Sinne des Paragraph 5, EKHG zu belasten, als er nicht behauptet und nachweist, daß er keine Verfügungsgewalt über dieses Kraftfahrzeug hatte. Da die Beklagte derartiges nicht einmal behauptet hat, sind die Vorinstanzen mit Recht davon ausgegangen, daß sie als Teilhaberin der ARGE F als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 anzusehen ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EKHG haften mehrere Halter des selben Kraftfahrzeuges für den beim Betrieb dieses Fahrzeuges verursachten Schaden zur ungeteilten Hand; gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG haftet der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, da der Unfall vom 17. Juni 1975 unbestrittenermaßen von dem Lenker des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 verschuldet wurde, als Mithalterin dieses Fahrzeuges ebenso wie die im Vorprozeß verurteilte Klägerin der Firma Adolf H OHG für den Ersatz des angerichteten Schadens haftet, und zwar im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, EKHG zur ungeteilten Hand mit der Klägerin.
Hat daher die Klägerin dem geschädigten Dritten vollen Schadenersatz geleistet, dann kann sie sich nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG an der Beklagten regressieren, wobei für das Ausmaß ihres Regreßanspruches die in dieser Gesetzesstelle aufgestellten Kriterien maßgebend sind (s. dazu MGA EKHG[3], § 8 Anm. 4). Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG regelt den Rückgriffsanspruch für den Fall der Schadenszufügung durch mehrere Kraftfahrzeuge, also durch mehrere selbständige Gefahrenquellen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Haftpflichtige, der für die eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten gegenüber einzustehen und diesen befriedigt hat, auch gegenüber jedem Haftpflichtigen regreßberechtigt ist, dem die andere Gefahrenquelle zuzurechnen ist. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Beklagte als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 die berechtigten Regreßansprüche der Klägerin zur Gänze und ohne Rücksicht darauf zu befriedigen hat, ob es bezüglich dieses Kraftfahrzeuges noch weitere Mithalter gibt oder in welchem Verhältnis sie an der ARGE F beteiligt ist. Andernfalls würde dem Regreßberechtigten eine Behauptungs- und Beweislast über Umstände aufgebürdet, die er nicht erkennen und beurteilen kann (Anzahl der Mithalter, Umfang ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die ihm die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche nahezu unmöglich machen oder ihn zumindest mit einem unzumutbaren Kostenrisiko belasten würde. Es bleibt allerdings der Beklagten unbenommen, sich ihrerseits nach der Vorschrift des § 896 ABGB bei den übrigen Mithaltern des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu regressieren (s. dazu MGA EKHG[3], § 5 Anm. 4).Hat daher die Klägerin dem geschädigten Dritten vollen Schadenersatz geleistet, dann kann sie sich nach der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG an der Beklagten regressieren, wobei für das Ausmaß ihres Regreßanspruches die in dieser Gesetzesstelle aufgestellten Kriterien maßgebend sind (s. dazu MGA EKHG[3], Paragraph 8, Anmerkung 4). Die Vorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG regelt den Rückgriffsanspruch für den Fall der Schadenszufügung durch mehrere Kraftfahrzeuge, also durch mehrere selbständige Gefahrenquellen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Haftpflichtige, der für die eine dieser Gefahrenquellen dem geschädigten Dritten gegenüber einzustehen und diesen befriedigt hat, auch gegenüber jedem Haftpflichtigen regreßberechtigt ist, dem die andere Gefahrenquelle zuzurechnen ist. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Beklagte als Mithalterin des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 die berechtigten Regreßansprüche der Klägerin zur Gänze und ohne Rücksicht darauf zu befriedigen hat, ob es bezüglich dieses Kraftfahrzeuges noch weitere Mithalter gibt oder in welchem Verhältnis sie an der ARGE F beteiligt ist. Andernfalls würde dem Regreßberechtigten eine Behauptungs- und Beweislast über Umstände aufgebürdet, die er nicht erkennen und beurteilen kann (Anzahl der Mithalter, Umfang ihrer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die ihm die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche nahezu unmöglich machen oder ihn zumindest mit einem unzumutbaren Kostenrisiko belasten würde. Es bleibt allerdings der Beklagten unbenommen, sich ihrerseits nach der Vorschrift des Paragraph 896, ABGB bei den übrigen Mithaltern des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu regressieren (s. dazu MGA EKHG[3], Paragraph 5, Anmerkung 4).
Was nun das Ausmaß des von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruches betrifft, so ist dafür nach der im § 11 Abs. 1 EKHG aufgestellten Rangordnung in erster Linie entscheidend, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Verschulden (Vorrangverletzung) des Lenkers des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu vertreten, die Klägerin die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Firma Franz H. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin von der Beklagten die Refundierung von 80% ihrer an den geschädigten Dritten erbrachten Leistungen verlangt, dann wird in diesem Prozentsatz die von der Klägerin zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges jedenfalls hinlänglich berücksichtigt; es bestehen daher keine Bedenken gegen die Höhe dieser von der Klägerin verlangten Quote.Was nun das Ausmaß des von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruches betrifft, so ist dafür nach der im Paragraph 11, Absatz eins, EKHG aufgestellten Rangordnung in erster Linie entscheidend, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Verschulden (Vorrangverletzung) des Lenkers des LKW mit dem Kennzeichen N 963 593 zu vertreten, die Klägerin die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Firma Franz H. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin von der Beklagten die Refundierung von 80% ihrer an den geschädigten Dritten erbrachten Leistungen verlangt, dann wird in diesem Prozentsatz die von der Klägerin zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges jedenfalls hinlänglich berücksichtigt; es bestehen daher keine Bedenken gegen die Höhe dieser von der Klägerin verlangten Quote.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Klägerin bezüglich aller von ihr erbrachten Leistungen (Kapital, Verzugszinsen und Kosten) bei der Beklagten regressieren kann.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt bei Rückgriffsansprüchen im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG (wie auch im Sinne des § 1302 letzter Halbsatz ABGB) nur der Rückgriff bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens in Betracht, nicht aber auch bezüglich von Anwaltskosten des Geschädigten oder von Kosten, die der belangte Solidarschuldner zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderung aufwendete, weil hinsichtlich dieser Kosten kein Solidarschuldverhältnis besteht (Wolff in Klang[2] VI, 56; s. dazu auch Bruck - Möller, Kommentar[8] II, 731 Anm. 51; ferner VersR 1960, 287 mit Anm. von Wahle; EvBl. 1965/442; EvBl. 1975/44; ZVR 1976/237; 8 Ob 568/78; 8 Ob 55/79 u. a.). Allerdings ist entgegen der Meinung der Beklagten für einen Regreßanspruch der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn er aufgewendete Prozeßkosten zum Gegenstand hat.Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt bei Rückgriffsansprüchen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG (wie auch im Sinne des Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB) nur der Rückgriff bezüglich des von einem Solidarschuldner geleisteten Unfallschadens in Betracht, nicht aber auch bezüglich von Anwaltskosten des Geschädigten oder von Kosten, die der belangte Solidarschuldner zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderung aufwendete, weil hinsichtlich dieser Kosten kein Solidarschuldverhältnis besteht (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 56; s. dazu auch Bruck - Möller, Kommentar[8] römisch zwei, 731 Anmerkung 51; ferner VersR 1960, 287 mit Anmerkung von Wahle; EvBl. 1965/442; EvBl. 1975/44; ZVR 1976/237; 8 Ob 568/78; 8 Ob 55/79 u. a.). Allerdings ist entgegen der Meinung der Beklagten für einen Regreßanspruch der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn er aufgewendete Prozeßkosten zum Gegenstand hat.
Im vorliegenden Fall ist daher die von der Klägerin an den Geschädigten erbrachte Ersatzleistung an Kapital von 16 054.40 S jedenfalls regreßfähig.
Hingegen kommt ein Rückgriffsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin im Vorprozeß bezahlten Prozeßkosten (und zwar sowohl hinsichtlich der Kosten ihrer Gegnerin als auch hinsichtlich ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten) aus dem dargestellten Grund nicht in Betracht. Der gegenteiligen Ansicht von Koziol (Haftpflichtrecht[2] I, 306) kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Ergebnis des vom Geschädigten gegen den einen Schädiger angestrengten Schadenersatzprozesses für einen späteren Rechtsstreit gegen einen anderen Schädiger keine Bindungswirkung äußert (s. dazu Wahle in VersR 1960, 287) und daher sowohl die Vorschriften der §§ 1035 ff. ABGB als auch des § 1043 ABGB keine tragfähige Grundlage für die Bejahung der Regreßfähigkeit der vom ersten vom Geschädigten belangten Schädiger zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche aufgewendeten Prozeßkosten bilden.Hingegen kommt ein Rückgriffsanspruch hinsichtlich der von der Klägerin im Vorprozeß bezahlten Prozeßkosten (und zwar sowohl hinsichtlich der Kosten ihrer Gegnerin als auch hinsichtlich ihrer eigenen Rechtsanwaltskosten) aus dem dargestellten Grund nicht in Betracht. Der gegenteiligen Ansicht von Koziol (Haftpflichtrecht[2] römisch eins, 306) kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil das Ergebnis des vom Geschädigten gegen den einen Schädiger angestrengten Schadenersatzprozesses für einen späteren Rechtsstreit gegen einen anderen Schädiger keine Bindungswirkung äußert (s. dazu Wahle in VersR 1960, 287) und daher sowohl die Vorschriften der Paragraphen 1035, ff. ABGB als auch des Paragraph 1043, ABGB keine tragfähige Grundlage für die Bejahung der Regreßfähigkeit der vom ersten vom Geschädigten belangten Schädiger zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche aufgewendeten Prozeßkosten bilden.
Aus den gleichen Erwägungen muß aber auch die Regreßfähigkeit der von der Klägerin an die Geschädigte geleisteten Verzugszinsen von 2907 S verneint werden, weil nämlich auch in Ansehung dieser Leistung zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Solidarschuldverhältnis nicht bestand. Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB sind keine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (s. dazu Beck - Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl. 1969, 664; SZ 45/37 u. a.; zuletzt 8 Ob 24/81) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Würde jemand durch mehrere Schädiger, die für verschiedene Gefahrenquellen einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte in der dargestellten Weise den Ersatz seines Schadens von einem dieser Schädiger, mögen sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB nur für den Belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 311; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 252; JBl. 1960, 255). In diesem Fall kommt daher eine solidarische Verpflichtung der mehreren Schädiger hinsichtlich der gegenüber dem belangten Schädiger aufgelaufenen Verzugszinsen nicht in Betracht, es besteht daher hinsichtlich dieser Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, das Voraussetzung für die Bejahung eines Regreßanspruches desjenigen wäre, der mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an einer gemeinsamen Schuld erfüllt hat.Aus den gleichen Erwägungen muß aber auch die Regreßfähigkeit der von der Klägerin an die Geschädigte geleisteten Verzugszinsen von 2907 S verneint werden, weil nämlich auch in Ansehung dieser Leistung zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Solidarschuldverhältnis nicht bestand. Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB sind keine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (s. dazu Beck - Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl. 1969, 664; SZ 45/37 u. a.; zuletzt 8 Ob 24/81) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (Paragraph 1333, ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Würde jemand durch mehrere Schädiger, die für verschiedene Gefahrenquellen einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte in der dargestellten Weise den Ersatz seines Schadens von einem dieser Schädiger, mögen sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB nur für den Belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 311; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 252; JBl. 1960, 255). In diesem Fall kommt daher eine solidarische Verpflichtung der mehreren Schädiger hinsichtlich der gegenüber dem belangten Schädiger aufgelaufenen Verzugszinsen nicht in Betracht, es besteht daher hinsichtlich dieser Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, das Voraussetzung für die Bejahung eines Regreßanspruches desjenigen wäre, der mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an einer gemeinsamen Schuld erfüllt hat.
Da im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet wurde, daß die Firma Adolf H OHG vor Bezahlung ihres Schadens durch die Klägerin diesen Schaden von der Beklagten ziffernmäßig bestimmt eingefordert hätte, kommt aus den dargestellten Überlegungen eine solidarische Verpflichtung der Klägerin und der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin geleisteten Verzugszinsen in der Höhe von 2907 S nicht in Betracht; die Klägerin kann sich daher auch bezüglich dieser Verzugszinsen nicht bei der Beklagten regressieren.
Da somit bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Regreßfähigkeit der von der Klägerin bezahlten Verzugszinsen und Prozeßkosten zu verneinen ist, kann es auf sich beruhen, ob der Klägerin ein Verschulden am Auflaufen dieser Verpflichtungen anzulasten ist und welche Auswirkungen einer Streitverkundung der Klägerin an die Beklagte im Vorprozeß zugekommen wären.
Regreßfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG ist somit nur der von der Klägerin bezahlte Kapitalsbetrag von 16 054.40 S; davon hat die Beklagte der Klägerin, wie oben begrundet, 80%, das sind 12 843.52 S, zu ersetzen; das Mehrbegehren der Klägerin ist abzuweisen.Regreßfähig im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG ist somit nur der von der Klägerin bezahlte Kapitalsbetrag von 16 054.40 S; davon hat die Beklagte der Klägerin, wie oben begrundet, 80%, das sind 12 843.52 S, zu ersetzen; das Mehrbegehren der Klägerin ist abzuweisen.