Begründung:
Der Beklagte und sein Bruder beauftragten die Klägerin mit der Fundierung (Pilotierung und Herstellung der Bodenplatte) eines Doppelhauses. Diesem Auftrag lag ein Anbot der Klägerin für die Herstellung der Bodenplatte über 37.047,07 EUR brutto und ein Anbot für die Pilotierung über 26.381,12 EUR brutto zugrunde.
Zwischen der Pilotierung und der technisch davon nicht trennbaren Bodenplattenherstellung bestehen auch preisliche Wechselwirkungen: Je teurer die Pilotierung (höhere Pilotenanzahl), desto billiger wird die Platte (geringere Stahlmenge). Die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Anbotslegung über das wirtschaftlich sinnvollste Verhältnis zwischen Pilotenanzahl und Stahlmenge noch nicht Bescheid wusste, zog, wie in solchen Fällen üblich, einen Statiker bei und entschied sich für die im konkreten Fall wirtschaftlich günstigere Variante. Allerdings bedingte die von der Klägerin gewählte und technisch nicht zu beanstandende Variante, dass für die Bodenplattenherstellung statt der angebotenen 37.047,07 EUR (darauf entfallend auf den Beklagten: 18.523,53 EUR) 46.268,05 EUR (darauf entfallend auf den Beklagten: 23.134,25 EUR) verrechnet wurden. Dafür bezahlte der Beklagte für die Pilotierung weniger als veranschlagt. Dadurch wurden die Gesamtkosten für die Fundierung um insgesamt 242 EUR geringer als die beiden Anbotsummen.
Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn von 5.904,46 EUR sA. Die Bodenplattenherstellung und die Pilotierung stelle eine Einheit dar. Eine Kostenüberschreitung liege daher nicht vor.
Der Beklagte wendet ein, dass das Anbot der Klägerin für die Herstellung der Bodenplatte über 37.047,07 EUR als Kostenvorschlag anzusehen sei. Die tatsächlich für die Bodenplattenherstellung verrechnete Summe überschreite diesen Kostenvoranschlag beträchtlich. Darauf habe die Klägerin nie hingewiesen, weshalb sie gegenüber dem beklagten Konsumenten keine Ansprüche mehr stellen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach - über Abänderungsantrag des Beklagten - nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil neuere Rechtsprechung des OGH dazu fehle, ob Kostenvoranschläge auch dann isoliert zu betrachten seien, wenn ein einheitliches Werk herzustellen sei.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nicht zwei getrennte Kostenvoranschläge für zwei getrennte Bauvorhaben zu beurteilen seien: Bei der Pilotierung und der Errichtung der Bodenplatte handle es sich um eine technisch nicht trennbare Arbeit, wobei zwischen den Kosten für die Pilotierung und für die Errichtung der Bodenplatte eine direkte Wechselwirkung bestünde. Es sei ein einheitliches Werk, nämlich die Fundierung, durch Erstellung einer Bodenplatte und der Pilotierung, beauftragt worden. Für die Beurteilung, ob eine beträchtliche Kostenüberschreitung im Sinn des § 1170a ABGB vorliege, seien daher die Gesamtkosten der Fundierung heranzuziehen. Diese hätten die Anbotssumme nicht überschritten.Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nicht zwei getrennte Kostenvoranschläge für zwei getrennte Bauvorhaben zu beurteilen seien: Bei der Pilotierung und der Errichtung der Bodenplatte handle es sich um eine technisch nicht trennbare Arbeit, wobei zwischen den Kosten für die Pilotierung und für die Errichtung der Bodenplatte eine direkte Wechselwirkung bestünde. Es sei ein einheitliches Werk, nämlich die Fundierung, durch Erstellung einer Bodenplatte und der Pilotierung, beauftragt worden. Für die Beurteilung, ob eine beträchtliche Kostenüberschreitung im Sinn des Paragraph 1170 a, ABGB vorliege, seien daher die Gesamtkosten der Fundierung heranzuziehen. Diese hätten die Anbotssumme nicht überschritten.