[2] Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des § 5 PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (8 Ob 192/99i; RS0107605). Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers im Sinn des Paragraph 5, PHG ist die Enttäuschung einer „berechtigten Sicherheitserwartung“. Ausschlaggebend sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, also ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (8 Ob 192/99i; RS0107605).
[3] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es verletze die berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Konsumenten einer Käsekrainer, wenn sich in ihr – wie hier – ein 4 mm großes Knochenstück befindet, sodass man sich – wie hier geschehen – beim Daraufbeißen eine Zahnverletzung zuziehen kann, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Sie widerspricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht der zu einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“ ergangenen Entscheidung 3 Ob 107/20m. Mit dieser wertete der Oberste Gerichtshof die Ansicht, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, als keine von ihm aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Wurst besitzt aber gerade keine solche „Kernigkeit“. Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt im Übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0107610 [T10]; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB XI [2022] § 5 PHG Rz 7). Das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu „Produkten, deren Charakteristikum gerade in der Grobheit des Bräts liegt“, macht demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Revision nicht zulässig. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es verletze die berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Konsumenten einer Käsekrainer, wenn sich in ihr – wie hier – ein 4 mm großes Knochenstück befindet, sodass man sich – wie hier geschehen – beim Daraufbeißen eine Zahnverletzung zuziehen kann, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Sie widerspricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht der zu einem Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“ ergangenen Entscheidung 3 Ob 107/20m. Mit dieser wertete der Oberste Gerichtshof die Ansicht, es entspreche der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse Kernigkeit und Stückigkeit immanent sei, Kern- und Schalenteile enthalten sein könnten, weil nicht völlig auszuschließen sei, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten, als keine von ihm aufzugreifende Fehlbeurteilung. Eine Wurst besitzt aber gerade keine solche „Kernigkeit“. Ob die maßgebenden Sicherheitserwartungen im Einzelfall erfüllt sind, stellt im Übrigen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0107610 [T10]; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB römisch elf [2022] Paragraph 5, PHG Rz 7). Das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu „Produkten, deren Charakteristikum gerade in der Grobheit des Bräts liegt“, macht demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Revision nicht zulässig.
[4] Da das PHG eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, ist dem Hersteller – was die Beklagte in der Revision übergeht – der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle abgeschnitten. Der Hersteller haftet demgemäß auch bei einem sogenannten „Ausreißer“, das heißt, einem fehlerhaften Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde, mag diese auch gehörig erfolgt sein (9 Ob 20/00g = RS0114120; 8 Ob 525/89; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 [2014] Kap B Rz 186 f; Rabl, Produkthaftungsgesetz [2016] § 8 Rz 32). Da das PHG eine verschuldensunabhängige Produkthaftung normiert, ist dem Hersteller – was die Beklagte in der Revision übergeht – der Einwand sorgfältiger Produktion und Kontrolle abgeschnitten. Der Hersteller haftet demgemäß auch bei einem sogenannten „Ausreißer“, das heißt, einem fehlerhaften Produkt, dessen Fehler auch bei der den Fertigungsvorgang abschließenden Kontrolle nicht entdeckt wurde, mag diese auch gehörig erfolgt sein (9 Ob 20/00g = RS0114120; 8 Ob 525/89; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 [2014] Kap B Rz 186 f; Rabl, Produkthaftungsgesetz [2016] Paragraph 8, Rz 32).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Das Revisionsinteresse betrug 4.274,99 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Das Revisionsinteresse betrug 4.274,99 EUR.