Begründung:
Am 3. November 1980 ereignete sich auf der Tauernautobahn bei Km 12,2 ein Verkehrsunfall, den Franjo R*** als Lenker des Autobusses mit dem Kennzeichen MÜ-D 883 (D) verschuldete, indem er auf den vor ihm fahrenden LKW mit dem Kennzeichen S-EL 5187 (D) auffuhr. Dabei wurde der Erstkläger als Insasse des von R*** gelenkten Autobusses schwer verletzt. Die Beklagte haftet im Sinne des § 62 KFG für die beim Betrieb dieses Fahrzeuges entstandenen Schäden.Am 3. November 1980 ereignete sich auf der Tauernautobahn bei Km 12,2 ein Verkehrsunfall, den Franjo R*** als Lenker des Autobusses mit dem Kennzeichen MÜ-D 883 (D) verschuldete, indem er auf den vor ihm fahrenden LKW mit dem Kennzeichen S-EL 5187 (D) auffuhr. Dabei wurde der Erstkläger als Insasse des von R*** gelenkten Autobusses schwer verletzt. Die Beklagte haftet im Sinne des Paragraph 62, KFG für die beim Betrieb dieses Fahrzeuges entstandenen Schäden.
Im vorliegenden Rechtsstreit stellte der Erstkläger ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Zweitkläger begehrte mit der Behauptung, daß ihm der Erstkläger seine Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall abgetreten habe, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 544.351,-- s.A. (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Kosten einer kosmetischen Operation, Pflege- und Aushilfskosten, Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung, Verdienstentgang und Sachschaden). Die Beklagte bestritt unter anderem die aktive Klagslegitimation des Zweitklägers mit der Behauptung, die von diesem behauptete Zession der Leistungsansprüche des Erstklägers widerspreche den devisenrechtlichen Bestimmungen und sei daher nichtig. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 300.186,43 s.A. an den Zweitkläger und wies dessen auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 244.164,67 s.A. gerichtetes Mehrbegehren ab.
Zur Frage der Aktivlegitimation des Zweitklägers stellte es fest, daß der Erstkläger seine Leistungsansprüche an den Zweitkläger abgetreten hat (Beilagen C, AA) und daß die Klagsführung mit Einverständnis des Erstklägers erfolgte.
Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten mit Berufung bekämpft. In der Berufungsverhandlung legte der Zweitkläger einen Bescheid der Ö*** N*** vom 17. Oktober 1986 vor, mit dem
die Abtretung der Schadenersatzansprüche des Erstklägers an den Zweitkläger nachträglich bewilligt wurde.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das vom Zweitkläger gestellte Klagebegehren im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht führte bezüglich der Frage der Aktivlegitimation des Zweitklägers im wesentlichen aus, das Erstgericht habe sich mit der Frage, ob die Abtretung der Ansprüche des Erstklägers an den Zweitkläger der devisenbehördlichen Bewilligung bedurft hätte, trotz entsprechender Einwendungen in der Klagebeantwortung nicht befaßt, doch seien die devisenrechtlichen Vorschriften als zwingende Normen des öffentlichen Rechtes jedenfalls zu beachten. Die Abtretung der Ansprüche des Erstklägers an den Zweitkläger ohne devisenbehördliche Bewilligung sei nichtig, weil nach den Verfahrensergebnissen davon auszugehen sei, daß der Erstkläger Devisenausländer sei und auch im Zeitpunkt der Abtretung gewesen sei, während der Zweitkläger und die Beklagte Deviseninländer seien. Der Erstkläger habe im Zeitpunkt der Abtretung, die am 10. November 1980 erfolgt sei, weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, weshalb er damals Devisenausländer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 10 DevG gewesen sei. Gemäß § 3 Z 2 DevG dürfe nur mit Bewilligung über Forderungen eines Ausländers gegen einen Inländer verfügt werden. Zu den Verfügungen im Sinne dieser Gesetzesstelle gehöre auch die rechtsgeschäftliche Zession.Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das vom Zweitkläger gestellte Klagebegehren im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht führte bezüglich der Frage der Aktivlegitimation des Zweitklägers im wesentlichen aus, das Erstgericht habe sich mit der Frage, ob die Abtretung der Ansprüche des Erstklägers an den Zweitkläger der devisenbehördlichen Bewilligung bedurft hätte, trotz entsprechender Einwendungen in der Klagebeantwortung nicht befaßt, doch seien die devisenrechtlichen Vorschriften als zwingende Normen des öffentlichen Rechtes jedenfalls zu beachten. Die Abtretung der Ansprüche des Erstklägers an den Zweitkläger ohne devisenbehördliche Bewilligung sei nichtig, weil nach den Verfahrensergebnissen davon auszugehen sei, daß der Erstkläger Devisenausländer sei und auch im Zeitpunkt der Abtretung gewesen sei, während der Zweitkläger und die Beklagte Deviseninländer seien. Der Erstkläger habe im Zeitpunkt der Abtretung, die am 10. November 1980 erfolgt sei, weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, weshalb er damals Devisenausländer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG gewesen sei. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, DevG dürfe nur mit Bewilligung über Forderungen eines Ausländers gegen einen Inländer verfügt werden. Zu den Verfügungen im Sinne dieser Gesetzesstelle gehöre auch die rechtsgeschäftliche Zession.
Gemäß § 22 Abs 1 DevG seien den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechende Rechtsgeschäfte nichtig. Sie seien jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt werde. Werde auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so sei das Verfahren gemäß § 22 Abs 3 DevG auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Ö*** N*** vorgelegt werde. Im Hinblick auf die Bewilligungspflicht der Abtretung hätte der Zweitkläger bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz die Bewilligung der Ö*** N*** vorlegen oder die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorlage der Entscheidung der Ö*** N*** beantragen müssen. Dies sei nichtGemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG seien den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechende Rechtsgeschäfte nichtig. Sie seien jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt werde. Werde auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so sei das Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 3, DevG auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Ö*** N*** vorgelegt werde. Im Hinblick auf die Bewilligungspflicht der Abtretung hätte der Zweitkläger bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz die Bewilligung der Ö*** N*** vorlegen oder die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Vorlage der Entscheidung der Ö*** N*** beantragen müssen. Dies sei nicht
geschehen, weshalb das Erstgericht das Zahlungsbegehren des Zweitklägers schon mangels rechtswirkkamen Forderungserwerbes abweisen hätte müssen.
Daran könne auch die vom Zweitkläger in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 1986 vorgelegte nachträgliche Bewilligung der Ö*** N*** vom 17. Oktober 1986
nichts ändern. Durch diese Bewilligung sei zwar die Abtretung vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam geworden, doch stelle ein für einen Einzelfall ergangener rechtsgestaltender Verwaltungsbescheid einen Tatbestand dar, der, wenn er in erster Instanz nicht vorgekommen sei, von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden dürfe (§ 482 ZPO). Das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot verbiete die Beachtung der nachträglich erteilten devisenbehördlichen Bewilligung. Die erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz erteilte devisenbehördliche Bewilligung berechtige hingegen zu einer neuen Klage; die Rechtskraft des abweisenden Urteiles in diesem Verfahren stehe der neuerlichen Geltendmachung des vom Zweitkläger gestellten Begehrens nicht entgegen.nichts ändern. Durch diese Bewilligung sei zwar die Abtretung vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam geworden, doch stelle ein für einen Einzelfall ergangener rechtsgestaltender Verwaltungsbescheid einen Tatbestand dar, der, wenn er in erster Instanz nicht vorgekommen sei, von den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden dürfe (Paragraph 482, ZPO). Das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot verbiete die Beachtung der nachträglich erteilten devisenbehördlichen Bewilligung. Die erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz erteilte devisenbehördliche Bewilligung berechtige hingegen zu einer neuen Klage; die Rechtskraft des abweisenden Urteiles in diesem Verfahren stehe der neuerlichen Geltendmachung des vom Zweitkläger gestellten Begehrens nicht entgegen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Zweitklägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte hat eine Revisonsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Zweitklägers keine Folge zu geben.