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Entscheidung 8 Ob 141/22a×

Entscheidung 8 Ob 141/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009887 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
a) Vom Grundsatz "superficies solo cedit" trifft das Gesetz gewichtige Ausnahmen, an die es entweder selbst davon abweichende Rechtsfolgen knüpft (zB § 418 dritter Satz ABGB) oder doch durch Parteienvereinbarung abweichende Rechtsfolgen knüpfen lässt (zB Ke …
RS0012978 Rechtssatz 26.01.1984Zivilrecht
In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegensc …
RS0019883 Rechtssatz 13.06.1985Zivilrecht
Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt a …
RS0032310 Rechtssatz 12.10.1983Zivilrecht
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
RS0032681 Rechtssatz 23.01.1974Zivilrecht
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte.
RS0041601 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0108086 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380).