Begründung:
Der Masseverwalter beantragte unter Vorlage eines Genehmigungsbeschlusses des Gläubigerausschusses beim Erstgericht am 24. 7. 2006 die Genehmigung eines Kaufvertrages, mit der eine Liegenschaft des Gemeinschuldners an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber verkauft werden sollte. Dieser Kaufvertrag wurde unter einem „Genehmigungsvorbehalt" geschlossen, wonach der Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes im Sinne des § 117 KO bedarf. Das Erstgericht erteilte vorweg mit seinem Beschluss vom gleichen Tag die Genehmigung dieses Kaufvertrages, der einen Kaufpreis von EUR 560.000,-- vorsah.Der Masseverwalter beantragte unter Vorlage eines Genehmigungsbeschlusses des Gläubigerausschusses beim Erstgericht am 24. 7. 2006 die Genehmigung eines Kaufvertrages, mit der eine Liegenschaft des Gemeinschuldners an den nunmehrigen Rechtsmittelwerber verkauft werden sollte. Dieser Kaufvertrag wurde unter einem „Genehmigungsvorbehalt" geschlossen, wonach der Vertrag zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 117, KO bedarf. Das Erstgericht erteilte vorweg mit seinem Beschluss vom gleichen Tag die Genehmigung dieses Kaufvertrages, der einen Kaufpreis von EUR 560.000,-- vorsah.
Gegen diesen Beschluss erhob der Gemeinschuldner Rekurs, da ihm die Anbote mehrerer Käufer vorliegen würden, die einen höheren Kaufpreis geboten hätten. In weiterer Folge reichte der Masseverwalter das Kaufanbot eines anderen Interessenten mit einem um EUR 40.000,-- höheren Kaufpreis nach.
Mit dem hier gegenständlichen Beschluss vom 23. 8. 2006 gab das Erstgericht dem Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Genehmigungsbeschluss Folge und behob diesen. Es begründete dies im Wesentlichen mit den nunmehr vorliegenden höheren Kaufanboten. Zufolge § 176 Abs 3 könne das Gericht einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden könne. Dies sei hier zu bejahen, da der Konkursmasse ein höherer Kaufpreis zugutekomme.Mit dem hier gegenständlichen Beschluss vom 23. 8. 2006 gab das Erstgericht dem Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Genehmigungsbeschluss Folge und behob diesen. Es begründete dies im Wesentlichen mit den nunmehr vorliegenden höheren Kaufanboten. Zufolge Paragraph 176, Absatz 3, könne das Gericht einem Rekurs außer in den in Paragraph 522, ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden könne. Dies sei hier zu bejahen, da der Konkursmasse ein höherer Kaufpreis zugutekomme.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Käufers, indem dieser im wesentlichen geltend machte, dass zur Zeit der ersten Beschlussfassung entsprechende Anbote nicht vorgelegen seien und auch die Voraussetzungen des § 176 Abs 3 nicht gegeben wären. Nach der Entscheidung SZ 69/232 sei der Freihandkäufer dann rechtsmittellegitimiert, wenn es nach Abschluss des Vertrages um nach den Behauptungen des Freihandkäufers aus dem Gesetz ableitbare Pflichten des Konkursgerichtes gehe. Er beantragte, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben.Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Käufers, indem dieser im wesentlichen geltend machte, dass zur Zeit der ersten Beschlussfassung entsprechende Anbote nicht vorgelegen seien und auch die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz 3, nicht gegeben wären. Nach der Entscheidung SZ 69/232 sei der Freihandkäufer dann rechtsmittellegitimiert, wenn es nach Abschluss des Vertrages um nach den Behauptungen des Freihandkäufers aus dem Gesetz ableitbare Pflichten des Konkursgerichtes gehe. Er beantragte, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes wies dieses den Rekurs des Freihandkäufers zurück, sprach jedoch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig wäre. Das Rekursgericht begründete die Zurückweisung zusammengefasst damit, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vertragspartner der Konkursmasse gegen die Nichtgenehmigung des Vertrages durch Organe des Konkursverfahrens nicht rekurslegitimiert sei und dementsprechend auch nicht der Freihandkäufer. Dies gelte auch, wenn der Vertrag in erster Instanz vorweg genehmigt worden sei. Gehe es doch im Ergebnis um die Frage der inneren Willensbildung im Konkurs, die das Vermögen des Gemeinschuldners im Interesse der Konkursgläubiger sichern solle. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht jedoch deshalb als zulässig, da einem rechtsgestaltenden Beschluss Gestaltungswirkung mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zukomme und als Tag der Erteilung des Zuschlages jene der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages anzusehen ist. Damit soll erreicht werden, dass feststehe, zu welchem Preis der Kaufvertrag zustandegekommen sei und Nachbesserungen nicht mehr möglich seien. Der Kaufvertrag verschaffe auch einen Anspruch auf Übereignung des Kaufobjektes. Es könnte daher auch davon ausgegangen werden, dass bereits mit der erstgerichtlichen Genehmigung die rechtgestaltende Wirkung eintrete.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Käufers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 171 KO nicht zulässig.Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Käufers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO nicht zulässig.