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Entscheidung 8 Ob 149/25g×

Entscheidung 8 Ob 149/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob149/25g

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* K*, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung des Eigentums und Einwilligung in die Einverleibung, in eventu Feststellung einer Grunddienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 3 R 108/25k-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer (Mieter und Pächter) zählen können (3 Ob 377/55 = ImmZ 1955, 295; 8 Ob 504/78 = SZ 51/64; 1 Ob 129/20g [Pkt 4.3.]; RS0011655 [T1]). Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein (1 Ob 41/08y [Pkt 2] = RS0010174 [T1]; 6 Ob 67/21b [Rz 14]).

[2]           Hier wussten nach den Feststellungen bei Abschluss des Bestandvertrags der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Bestandnehmerin, dass die beklagte Stadt Eigentümerin der „streitgegenständlichen“ Grundstücke ist, sie kannten deren konkreten Verlauf und wussten auch, dass diese – zum Großteil – innerhalb des in Bestand gegebenen Areals verlaufen. Auch während des aufrechten Bestandverhältnisses (1970 bis 2014) wusste die Bestandnehmerin, dass die Grundstücke im Eigentum der Beklagten stehen.

[3] Angesichts dieser – auf Kenntnis auch der Bestandnehmerin lautenden – Feststellungen stellt sich von Vornherein nicht die von der Klägerin als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage, ob die bloße Kenntnis eines einzigen Mitarbeiters der Bestandnehmerin (Besitzmittlerin) bereits deren Redlichkeit ausschließe.

[4] Wenn die Klägerin den genannten Feststellungen entgegenhält, die Redlichkeit des Ersitzenden werde nach Paragraph 328, ABGB vermutet und es fehlten Beweisergebnisse für die von dieser Vermutung abweichenden Feststellungen, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T1, T2, T4, T5, T7, T8, T10]).

[5]           Fragen der Beweislast hinsichtlich des Fehlens von Redlichkeit stellen sich hier ebensowenig, weil die Tatsacheninstanzen die genannten positiven – der Annahme von Redlichkeit entgegenstehenden – Feststellungen getroffen haben (RS0039939 [T26]).

[6] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E146273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00149.25G.1127.000

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251127_OGH0002_0080OB00149_25G0000_000