[1] Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer (Mieter und Pächter) zählen können (3 Ob 377/55 = ImmZ 1955, 295; 8 Ob 504/78 = SZ 51/64; 1 Ob 129/20g [Pkt 4.3.]; RS0011655 [T1]). Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein (1 Ob 41/08y [Pkt 2] = RS0010174 [T1]; 6 Ob 67/21b [Rz 14]).
[2] Hier wussten nach den Feststellungen bei Abschluss des Bestandvertrags der Rechtsvorgänger der Klägerin und die Bestandnehmerin, dass die beklagte Stadt Eigentümerin der „streitgegenständlichen“ Grundstücke ist, sie kannten deren konkreten Verlauf und wussten auch, dass diese – zum Großteil – innerhalb des in Bestand gegebenen Areals verlaufen. Auch während des aufrechten Bestandverhältnisses (1970 bis 2014) wusste die Bestandnehmerin, dass die Grundstücke im Eigentum der Beklagten stehen.
[3] Angesichts dieser – auf Kenntnis auch der Bestandnehmerin lautenden – Feststellungen stellt sich von Vornherein nicht die von der Klägerin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage, ob die bloße Kenntnis eines einzigen Mitarbeiters der Bestandnehmerin (Besitzmittlerin) bereits deren Redlichkeit ausschließe. [3] Angesichts dieser – auf Kenntnis auch der Bestandnehmerin lautenden – Feststellungen stellt sich von Vornherein nicht die von der Klägerin als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage, ob die bloße Kenntnis eines einzigen Mitarbeiters der Bestandnehmerin (Besitzmittlerin) bereits deren Redlichkeit ausschließe.
[4] Wenn die Klägerin den genannten Feststellungen entgegenhält, die Redlichkeit des Ersitzenden werde nach § 328 ABGB vermutet und es fehlten Beweisergebnisse für die von dieser Vermutung abweichenden Feststellungen, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T1, T2, T4, T5, T7, T8, T10]). [4] Wenn die Klägerin den genannten Feststellungen entgegenhält, die Redlichkeit des Ersitzenden werde nach Paragraph 328, ABGB vermutet und es fehlten Beweisergebnisse für die von dieser Vermutung abweichenden Feststellungen, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T1, T2, T4, T5, T7, T8, T10]).
[5] Fragen der Beweislast hinsichtlich des Fehlens von Redlichkeit stellen sich hier ebensowenig, weil die Tatsacheninstanzen die genannten positiven – der Annahme von Redlichkeit entgegenstehenden – Feststellungen getroffen haben (RS0039939 [T26]).
[6] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).