Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die den Erwerber eines Schecks gemäß Art 21 ScheckG treffende Prüfpflicht auch dem Schutz eines materiell nicht berechtigten Einreichers dient, fehlt.Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die den Erwerber eines Schecks gemäß Artikel 21, ScheckG treffende Prüfpflicht auch dem Schutz eines materiell nicht berechtigten Einreichers dient, fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Inkassobank aufgrund des ihr vom Einreicher erteilten Auftrages nur verpflichtet ist, den ihr vom Einreicher treuhändig übergebenen Scheck gegenüber der bezogenen Bank im eigenen Namen und für Rechnung des Einreichers geltend zu machen und den erlangten Nutzen herauszugeben (siehe auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 7/87). Was die "Einlösungszusage" der bezogenen Bank betrifft, die von der klagenden Partei aus eigenem und nicht auf Ersuchen des Beklagten eingeholt und von dem mit der Sache befassten Angestellten der klagenden Partei am 18. Juli 1997 auf der Rückseite des Schecks mit einem handschriftlichen Vermerk festgehalten wurde, wurde sie nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber der klagenden Inkassobank in deren Interesse ohne Prüfung der nur der Inkassobank vorliegenden Urkunde abgegeben (zur Bedeutung des Vorliegens des Schecks bei der bezogenen Bank für die Auslegung ihrer Erklärung zur Anfrage des Scheckinhabers siehe Häuser, Scheckeinlösungszusage, in Schimansky-FS [Köln 1999], 183 f [198 f]). Aus dieser nur den Interessen der den Scheck im eigenen Namen geltend machenden Inkassobank dienenden Wissenserklärung (vgl Koziol aaO Rz 7/91) kann der Scheckeinreicher keine Verpflichtung der Inkassobank ableiten, nicht ihn, sondern die bezogene Bank in Anspruch zu nehmen, zumal sich eine derartige Auskunft nicht auf die Berechtigung des Scheckeinreichers, sondern nur auf die Deckung des Schecks durch das darin genannte Konto der Ausstellerin beziehen konnte und eine Ablehnung der Einlösung nach Feststellung der fehlenden materiellen Berechtigung des einreichenden Scheckinhabers jedenfalls nicht ausschloss (siehe auch 2 Ob 506/78, wonach eine Verpflichtung der ausstellenden Bank, zunächst gegen die bezogene Bank vorzugehen nicht besteht; vgl auch 7 Ob 561/85, teilweise veröffentlicht in RdW 1985, 370, zum Zweck einer banküblichen telefonischen Deckungsanfrage; siehe weiters Koziol in der Anm zu 4 Ob 73/97g, ÖBA 1997, 733 f, wonach die Inkassobank dem Einreicher nur das herauszugeben hat, was sie für ihn von der bezogenen Bank erlangte). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man die Erklärung der bezogenen Bank als Willenserklärung im Sinne der Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung qualifizieren würde, sie dann, wenn in Wahrheit - wegen der im vorliegenden Fall vorgenommenen Scheckfälschung - keine gültige Anweisung zugunsten des einreichenden Scheckinhabers vorliegt, trotz ihrer Erklärung nicht zur Einlösung verpflichtet ist (siehe Koziol aaO Rz 7/91).Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die Inkassobank aufgrund des ihr vom Einreicher erteilten Auftrages nur verpflichtet ist, den ihr vom Einreicher treuhändig übergebenen Scheck gegenüber der bezogenen Bank im eigenen Namen und für Rechnung des Einreichers geltend zu machen und den erlangten Nutzen herauszugeben (siehe auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 7/87). Was die "Einlösungszusage" der bezogenen Bank betrifft, die von der klagenden Partei aus eigenem und nicht auf Ersuchen des Beklagten eingeholt und von dem mit der Sache befassten Angestellten der klagenden Partei am 18. Juli 1997 auf der Rückseite des Schecks mit einem handschriftlichen Vermerk festgehalten wurde, wurde sie nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber der klagenden Inkassobank in deren Interesse ohne Prüfung der nur der Inkassobank vorliegenden Urkunde abgegeben (zur Bedeutung des Vorliegens des Schecks bei der bezogenen Bank für die Auslegung ihrer Erklärung zur Anfrage des Scheckinhabers siehe Häuser, Scheckeinlösungszusage, in Schimansky-FS [Köln 1999], 183 f [198 f]). Aus dieser nur den Interessen der den Scheck im eigenen Namen geltend machenden Inkassobank dienenden Wissenserklärung vergleiche Koziol aaO Rz 7/91) kann der Scheckeinreicher keine Verpflichtung der Inkassobank ableiten, nicht ihn, sondern die bezogene Bank in Anspruch zu nehmen, zumal sich eine derartige Auskunft nicht auf die Berechtigung des Scheckeinreichers, sondern nur auf die Deckung des Schecks durch das darin genannte Konto der Ausstellerin beziehen konnte und eine Ablehnung der Einlösung nach Feststellung der fehlenden materiellen Berechtigung des einreichenden Scheckinhabers jedenfalls nicht ausschloss (siehe auch 2 Ob 506/78, wonach eine Verpflichtung der ausstellenden Bank, zunächst gegen die bezogene Bank vorzugehen nicht besteht; vergleiche auch 7 Ob 561/85, teilweise veröffentlicht in RdW 1985, 370, zum Zweck einer banküblichen telefonischen Deckungsanfrage; siehe weiters Koziol in der Anmerkung zu 4 Ob 73/97g, ÖBA 1997, 733 f, wonach die Inkassobank dem Einreicher nur das herauszugeben hat, was sie für ihn von der bezogenen Bank erlangte). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man die Erklärung der bezogenen Bank als Willenserklärung im Sinne der Annahme der mit dem Scheck verbundenen bürgerlich-rechtlichen Anweisung qualifizieren würde, sie dann, wenn in Wahrheit - wegen der im vorliegenden Fall vorgenommenen Scheckfälschung - keine gültige Anweisung zugunsten des einreichenden Scheckinhabers vorliegt, trotz ihrer Erklärung nicht zur Einlösung verpflichtet ist (siehe Koziol aaO Rz 7/91).
Auch der vom Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in einem Rechtsstreit zwischen der klagenden Partei und der Ausstellerin eines vom Beklagten gleichzeitig eingereichten Schecks ergangenen Entscheidung 8 Ob 59/99f ausgesprochen hat, hat die klagende Partei die nach Art 21 ScheckG obliegende Prüfpflicht verletzt, weil die Begleitumstände der Einreichung der 29 Verrechnungsschecks die klagende Partei zu Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Der eine Prüfpflicht des Erwerbers normierende Art 21 ScheckG räumt jedoch nur dem früheren Inhaber, dem der Scheck irgendwie abhanden gekommen ist, einen Herausgabeanspruch bei grob fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht durch Erwerber ein und dient daher nur dem Schutz des früheren (berechtigten) Inhabers, dem der Scheck abhanden gekommen ist, nicht aber dem Schutz des den Scheck zur Einlösung einreichenden (nicht berechtigten) Inhabers (siehe Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz21 Art 21 SchG Anm 11 b, wonach die bei Verrechnungsschecks erhöhte Prüfungspflicht dem Schutz des Ausstellers dient).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in einem Rechtsstreit zwischen der klagenden Partei und der Ausstellerin eines vom Beklagten gleichzeitig eingereichten Schecks ergangenen Entscheidung 8 Ob 59/99f ausgesprochen hat, hat die klagende Partei die nach Artikel 21, ScheckG obliegende Prüfpflicht verletzt, weil die Begleitumstände der Einreichung der 29 Verrechnungsschecks die klagende Partei zu Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Der eine Prüfpflicht des Erwerbers normierende Artikel 21, ScheckG räumt jedoch nur dem früheren Inhaber, dem der Scheck irgendwie abhanden gekommen ist, einen Herausgabeanspruch bei grob fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht durch Erwerber ein und dient daher nur dem Schutz des früheren (berechtigten) Inhabers, dem der Scheck abhanden gekommen ist, nicht aber dem Schutz des den Scheck zur Einlösung einreichenden (nicht berechtigten) Inhabers (siehe Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz21 Artikel 21, SchG Anmerkung 11 b, wonach die bei Verrechnungsschecks erhöhte Prüfungspflicht dem Schutz des Ausstellers dient).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.