Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind jeweils Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei mit den Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum verbunden ist. Die Wohnung der Beklagten befindet sich im Erdgeschoß, jene des Klägers im Obergeschoß. Der Sicherungskasten, der sowohl für die Wohnung des Klägers als auch für jene der beklagten Parteien eingerichtet ist, befindet sich in den Räumlichkeiten der Beklagten und ist auf anderem Weg nicht zugänglich. Die einzige Möglichkeit in den Stromkreis einzugreifen ist durch Drehen an den Hauptsicherungen in der Wohnung der beklagten Parteien. Dadurch kann auch die Stromversorgung im Obergeschoß unterbrochen werden.
Am 6. 11. 2006 und am 26. 3. 2007 kam es zu Stromausfällen in der Wohnung des Klägers, die durch das Herausschrauben, bzw Lockern von Sicherungen verursacht wurden, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, von wem diese herausgedreht wurden. Derartige Stromausfälle traten erst seit Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über einen vom Kläger geplanten und von den Beklagten abgelehnten Ausbau des Dachbodens auf. Ein anlässlich des Stromausfalls am 26. 3. 2007 gerufener Mitarbeiter der Stadtwerke stellte bei seinem Eintreffen fest, dass die Sicherungen gelockert waren und es aus diesem Grund zur Unterbrechung der Stromversorgung im Erdgeschoß gekommen war.
Der Kläger begehrte (nach Modifizierung), die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, „ab sofort Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, den Kläger in der ungestörten Ausübung seiner Eigentumsrechte zu beeinträchtigen oder zu behindern, insbesondere durch Manipulationen an der Stromleitung oder dem Sicherungskasten". Die beklagten Parteien hätten dem Kläger grundlos bereits mehrmals abends den Strom ab- und am nächsten Tag wieder eingeschaltet.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren mit dem wesentlichen Vorbringen, keinesfalls für die behaupteten Stromausfälle am „altertümlichen" Sicherungskasten verantwortlich zu sein. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den teilweise außer Streit stehenden, teilweise von ihm festgestellten - und soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant - eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass demjenigen, in dessen Eigentum unberechtigt eingegriffen worden sei, gegen den Eingreifer die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB zustehe. Passiv legitimiert sei jeder Störer, wobei neben dem unmittelbaren Störer auch jener belangt werden könne, der durch eine Handlung oder Unterlassung die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schaffe. Der Verteilerkasten für beide Geschoße befinde sich in der Wohnung der beklagten Parteien. Durch Lockern der Sicherungen und Unterbrechung des Stromkreises in der Wohnung des Klägers sei massiv in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen worden. Auch wenn nicht eindeutig festgestellt werden könne, wer die Sicherungen tatsächlich herausgedreht habe, falle das Störverhalten „in den Verantwortungsbereich" der beklagten Parteien, die die Möglichkeit gehabt hätten, die störende Handlung zu verhindern.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Den teilweise außer Streit stehenden, teilweise von ihm festgestellten - und soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevant - eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass demjenigen, in dessen Eigentum unberechtigt eingegriffen worden sei, gegen den Eingreifer die Eigentumsfreiheitsklage gemäß Paragraph 523, ABGB zustehe. Passiv legitimiert sei jeder Störer, wobei neben dem unmittelbaren Störer auch jener belangt werden könne, der durch eine Handlung oder Unterlassung die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schaffe. Der Verteilerkasten für beide Geschoße befinde sich in der Wohnung der beklagten Parteien. Durch Lockern der Sicherungen und Unterbrechung des Stromkreises in der Wohnung des Klägers sei massiv in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen worden. Auch wenn nicht eindeutig festgestellt werden könne, wer die Sicherungen tatsächlich herausgedreht habe, falle das Störverhalten „in den Verantwortungsbereich" der beklagten Parteien, die die Möglichkeit gehabt hätten, die störende Handlung zu verhindern.
Über Berufung der beklagten Parteien hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Da es dem Kläger nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die Beklagten an dem Herausdrehen der Sicherungen persönlich mitgewirkt oder Dritte dazu veranlasst hätten, und die diesbezüglich vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zu Lasten des Klägers gehe, sei das gegen die Beklagten hierauf gestützte Begehren auf Unterlassung nicht berechtigt. Eine Unterlassungspflicht schließe zwar auch die Verpflichtung in sich, auf den störenden Dritten im Sinn der Unterlassung einzuwirken. Allerdings könne auf Unterlassung einer Handlung, die von einem anderen begangen worden sei, nicht geklagt werden. In solchen Fällen könne nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, welche die Störung begingen. Eine persönliche Unterlassungspflicht treffe nur denjenigen, der an der Störung zumindest persönlich mitgewirkt oder andere dazu veranlasst habe. Ein derartiges Klagebegehren habe der Kläger nicht erhoben. Gestützt auf die Auffassung Schragels in Fasching/Konecny ZPO2, §§ 182, 182a Rz 11, der der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen gefolgt sei (RIS-Justiz RS0120057), vertrete der Berufungssenat die Auffassung, dass - entgegen der von Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 503 Rz 135 vertretenen Rechtsansicht - mit dem Kläger diese Rechtsansicht des Berufungsgericht zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sei, im vorliegenden Verfahren sein Begehren vom erhobenen Unterlassungsbegehren auf ein Einwirkungsbegehren gegenüber Dritten zu ändern.Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Da es dem Kläger nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die Beklagten an dem Herausdrehen der Sicherungen persönlich mitgewirkt oder Dritte dazu veranlasst hätten, und die diesbezüglich vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zu Lasten des Klägers gehe, sei das gegen die Beklagten hierauf gestützte Begehren auf Unterlassung nicht berechtigt. Eine Unterlassungspflicht schließe zwar auch die Verpflichtung in sich, auf den störenden Dritten im Sinn der Unterlassung einzuwirken. Allerdings könne auf Unterlassung einer Handlung, die von einem anderen begangen worden sei, nicht geklagt werden. In solchen Fällen könne nur begehrt werden, das Verhalten jener Personen abzustellen, welche die Störung begingen. Eine persönliche Unterlassungspflicht treffe nur denjenigen, der an der Störung zumindest persönlich mitgewirkt oder andere dazu veranlasst habe. Ein derartiges Klagebegehren habe der Kläger nicht erhoben. Gestützt auf die Auffassung Schragels in Fasching/Konecny ZPO2, Paragraphen 182, 182 a, Rz 11, der der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen gefolgt sei (RIS-Justiz RS0120057), vertrete der Berufungssenat die Auffassung, dass - entgegen der von Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 503, Rz 135 vertretenen Rechtsansicht - mit dem Kläger diese Rechtsansicht des Berufungsgericht zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sei, im vorliegenden Verfahren sein Begehren vom erhobenen Unterlassungsbegehren auf ein Einwirkungsbegehren gegenüber Dritten zu ändern.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil Zechner aaO gewichtige Argumente gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung ins Treffen führe und der Oberste Gerichtshof diesen in neueren Entscheidungen bereits gefolgt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.