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Entscheidung 8 Ob 151/25a×

Entscheidung 8 Ob 151/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob151/25a

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen, Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 39 R 124/25m-44.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Über das Vermögen der Beklagten wurde am 14. 1. 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, IO, unterbrochen. Dies betrifft auch Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverhältnissen oder die Räumung von Bestandobjekten (10 Ob 45/15p; 8 Ob 114/12s; 9 Ob 321/98s; 10 Ob 516/95; Lovrek, Rechtsfragen der Bestandnehmerinsolvenz, wobl 2026, 83 [89]).

[3]              Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden; vielmehr sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]).

Textnummer

E147729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00151.25A.0520.000

Im RIS seit

17.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0080OB00151_25A0000_000

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