Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und gerechtfertigt.
Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter. Voraussetzung für diesen Kündigungsgrund ist einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 39 zu § 30 MRG; Würth in Rummel ABGB2, Rz 31 zu § 30 MRG; ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139). Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt benützen (Würth aaO, Rz 32; Würth-Zingher aaO, Rz 41; MietSlg 40.458; WoBl 1993, 139; 2 Ob 522/94 ua). Die Wohnung darf nicht nur als gelegentliches Absteigequartier verwendet werden; das Interesse der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (WoBl 1993, 139 mwN; 2 Ob 522/94 ua). Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist; nicht entscheidend ist es hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein der Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könne (1 Ob 559/78; 7 Ob 699/82; 1 Ob 596/92 ua). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon ausgesprochen, daß eine nur fallweise Benützung der Wohnung zur Einnahme des Mittagessens (1 Ob 674/88) oder zur Vornahme einzelner Verrichtungen wie baden und Wäsche waschen (7 Ob 516/89) zur Annahme einer Benützung der Wohnung für Wohnzwecke nicht ausreichen. Wenn es auch für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses genügen mag, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (so MietSlg 40.459), muß dies hier bei den festgestellten Wohnverhältnissen und der Art der Benützung der Wohnung durch den Zweitbeklagten verneint werden. Die durchschnittliche Benützung der Wohnung etwa 70 Tage im Jahr aus Gründen der Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter deutet zweifellos darauf hin, daß die Aufenthalte des Zweitbeklagten in Salzburg familiären Charakter haben, stellt aber keine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken dar und begründet auch nicht ein dringendes Wohnbedürfnis (ähnlich 3 Ob 1567/92 für 40 bis 50 Übernachtungen jährlich). Auch soweit der Zweitbeklagte berufsbedingt unterwegs ist, benützt er die Wohnung offensichtlich nur aus Bequemlichkeit; schon das Erstgericht hat darauf verwiesen, daß ihm sein Dienstgeber allfällige Hotelkosten ersetzen würde. Auf das Vorbringen der klagenden Partei, die Mutter der Beklagten sei am 30.12.1994 in Salzburg verstorben, kann allerdings wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter. Voraussetzung für diesen Kündigungsgrund ist einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 39 zu Paragraph 30, MRG; Würth in Rummel ABGB2, Rz 31 zu Paragraph 30, MRG; ImmZ 1992, 297; WoBl 1993, 139). Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt die Benützung zweier Wohnungen an sich noch nicht den genannten Kündigungsgrund, wenn der Mieter - oder eintrittsberechtigte Personen - die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr oder mehrere Tage in der Woche als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt benützen (Würth aaO, Rz 32; Würth-Zingher aaO, Rz 41; MietSlg 40.458; WoBl 1993, 139; 2 Ob 522/94 ua). Die Wohnung darf nicht nur als gelegentliches Absteigequartier verwendet werden; das Interesse der Wohnung muß über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen (WoBl 1993, 139 mwN; 2 Ob 522/94 ua). Es genügt für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, wenn die Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist; nicht entscheidend ist es hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein der Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könne (1 Ob 559/78; 7 Ob 699/82; 1 Ob 596/92 ua). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb schon ausgesprochen, daß eine nur fallweise Benützung der Wohnung zur Einnahme des Mittagessens (1 Ob 674/88) oder zur Vornahme einzelner Verrichtungen wie baden und Wäsche waschen (7 Ob 516/89) zur Annahme einer Benützung der Wohnung für Wohnzwecke nicht ausreichen. Wenn es auch für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses genügen mag, daß die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (so MietSlg 40.459), muß dies hier bei den festgestellten Wohnverhältnissen und der Art der Benützung der Wohnung durch den Zweitbeklagten verneint werden. Die durchschnittliche Benützung der Wohnung etwa 70 Tage im Jahr aus Gründen der Betreuung einer in einem Pflegeheim untergebrachten pflegebedürftigen Mutter deutet zweifellos darauf hin, daß die Aufenthalte des Zweitbeklagten in Salzburg familiären Charakter haben, stellt aber keine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken dar und begründet auch nicht ein dringendes Wohnbedürfnis (ähnlich 3 Ob 1567/92 für 40 bis 50 Übernachtungen jährlich). Auch soweit der Zweitbeklagte berufsbedingt unterwegs ist, benützt er die Wohnung offensichtlich nur aus Bequemlichkeit; schon das Erstgericht hat darauf verwiesen, daß ihm sein Dienstgeber allfällige Hotelkosten ersetzen würde. Auf das Vorbringen der klagenden Partei, die Mutter der Beklagten sei am 30.12.1994 in Salzburg verstorben, kann allerdings wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.
Zur Frage des Kündigungstermines ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß die Vertragsbestimmung "vierteljährlich im Feber-Mai-August und November-Termin kündbar" zu unbestimmt ist, um die gesetzlichen Kündigungstermine des § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO zu verdrängen. Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß die vorliegende Aufkündigung nicht an Unbestimmtheit scheitert. Auf die Frage, ob das Bestandverhältnis gegenüber anderen Mitmietern aufgekündigt werden kann, wenn nur einer von mehreren Mitmietern das Bestandobjekt regelmäßig benützt (vgl dazu EvBl 1991/152 = WoBl 1992, 20 = RZ 1993, 54) braucht nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Kündigungsgrund hinsichtlich aller drei Beklagter verwirklicht ist. Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Rechtswirksamerklärung der Kündigung iS des § 572 ZPO abzuändern.Zur Frage des Kündigungstermines ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizutreten, daß die Vertragsbestimmung "vierteljährlich im Feber-Mai-August und November-Termin kündbar" zu unbestimmt ist, um die gesetzlichen Kündigungstermine des Paragraph 560, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZPO zu verdrängen. Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß die vorliegende Aufkündigung nicht an Unbestimmtheit scheitert. Auf die Frage, ob das Bestandverhältnis gegenüber anderen Mitmietern aufgekündigt werden kann, wenn nur einer von mehreren Mitmietern das Bestandobjekt regelmäßig benützt vergleiche dazu EvBl 1991/152 = WoBl 1992, 20 = RZ 1993, 54) braucht nicht mehr eingegangen zu werden, weil der Kündigungsgrund hinsichtlich aller drei Beklagter verwirklicht ist. Demnach sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Rechtswirksamerklärung der Kündigung iS des Paragraph 572, ZPO abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Aufkündigung ist allerdings nur nach TP 2 des RAT zu honorieren, weil sie sich auf die Anführung der Kündigungsgründe beschränkte und keine Sachverhaltsdarstellung enthielt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Aufkündigung ist allerdings nur nach TP 2 des RAT zu honorieren, weil sie sich auf die Anführung der Kündigungsgründe beschränkte und keine Sachverhaltsdarstellung enthielt.