Entscheidung 8 Ob 1522/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Irmgard O*****, vertreten durch Dr.Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner Otto O*****, vertreten durch Dr.Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlicher Rekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26.November 1992, GZ 18 R 647/92-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil sowohl der den Antragsgegner sichernde rekursgerichtliche Ausspruch, daß er die frühere Ehewohnung erst nach Leistung der der Antragstellerin auferlegten Ausgleichszahlung zu räumen hat als auch die konkrete Bestimmung der Höhe der von den Umständen des Einzelfalles abhängigen und nach Billigkeitserwägungen aufzuerlegenden Ausgleichszahlung mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang stehen (8 Ob 690/88; 6 Ob 686/84; 6 Ob 1643,1644/92 ua).Die außerordentlichen Rekurse der Antragstellerin und des Antragsgegners werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil sowohl der den Antragsgegner sichernde rekursgerichtliche Ausspruch, daß er die frühere Ehewohnung erst nach Leistung der der Antragstellerin auferlegten Ausgleichszahlung zu räumen hat als auch die konkrete Bestimmung der Höhe der von den Umständen des Einzelfalles abhängigen und nach Billigkeitserwägungen aufzuerlegenden Ausgleichszahlung mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang stehen (8 Ob 690/88; 6 Ob 686/84; 6 Ob 1643,1644/92 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01522.93.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19930218_OGH0002_0080OB01522_9300000_000