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Entscheidung 8 Ob 1596/93×

Entscheidung 8 Ob 1596/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1596/93

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, wider die beklagte Partei B***** GesmbH & Co KG, B*****, vertreten durch Dr.Peter Riedmann und Dr.Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Entfernung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23.März 1993, GZ 1 a R 106/93-17, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei mangelhafter Herstellung eines Werkes nicht in den Bereich der Wandlung fällt, sodaß eine Pflicht zur Zurücknahme des unbrauchbaren Einbaues hieraus nicht abgeleitet werden kann, sondern nur ein Schadenersatzanspruch (EvBl 1975/103 S 211; SZ 63/53);

2. für den Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit der Ermittlung der Schadensursache (zB durch Einholung eines SV-Gutachtens) genügt und der Kläger hier selbst ausdrücklich (Beilage ./1) auf die von ihm festgestellte Wasserdurchlässigkeit des minderwertigen Betons und den dadurch entstehenden großen Schaden verwies (siehe S 7 des angefochtenen Urteiles), vom Schadenseintritt also Kenntnis hatte;

3. die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen Eingriffe in das Eigentum durch einen unbefugten Störer erhoben werden kann, die beklagte Partei aber im Rahmen einer Vertragsbeziehung der Streitteile tätig geworden ist.

Anmerkung

E31368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01596.93.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19930617_OGH0002_0080OB01596_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung