Rechtssatz RS0018695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018695
Geschäftszahl
7Ob142/74; 4Ob567/76; 1Ob599/80; 8Ob1596/93
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
Die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei mangelhafter Herstellung eines Werkes fällt nicht in den Bereich der Wandlung. Letztere hat zur Folge, daß der Rechtsgrund für empfangene Leistungen nicht mehr besteht und diese zurückzuerstatten sind. Eine Pflicht zur Zurücknahme der eigenen Leistung (hier: der unbrauchbaren Stiege durch den Kläger) kann daraus nicht abgeleitet werden, wohl aber ist eine derartige Verbindlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes denkbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 142/74
Entscheidungstext OGH 05.09.1974 7 Ob 142/74
Veröff: EvBl 1975/103 S 211
- 4 Ob 567/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 567/76
nur: Letztere hat zur Folge, daß der Rechtsgrund für empfangene Leistungen nicht mehr besteht und diese zurückzuerstatten sind. (T1)
- 1 Ob 599/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 599/80
Auch; nur T1
- 8 Ob 1596/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 1596/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018695
Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00142_7400000_001