Rechtssatz RS0034430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034430
Geschäftszahl
2Ob101/59; 8Ob94/69; 3Ob502/85; 2Ob583/87; 8Ob1596/93
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zu laufen, auch wenn der Geschädigte voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den ihm im Schadenersatzprozeß obliegenden Beweis für den behaupteten Verdienstentgang lückenlos zu erbringen. Es genügt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, daß dem Kläger die ungefähre Höhe seines Schadens bekannt ist.Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt zu laufen, auch wenn der Geschädigte voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den ihm im Schadenersatzprozeß obliegenden Beweis für den behaupteten Verdienstentgang lückenlos zu erbringen. Es genügt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, daß dem Kläger die ungefähre Höhe seines Schadens bekannt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 101/59
Entscheidungstext OGH 25.03.1959 2 Ob 101/59
- 8 Ob 94/69
Entscheidungstext OGH 13.05.1969 8 Ob 94/69
nur: Es genügt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, daß dem Kläger die ungefähre Höhe seines Schadens bekannt ist. (T1) Beisatz: Auch Möglichkeit der Schadensermittlung genügt. (T2)
- 3 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 502/85
Auch; nur T1; Beisatz: Kenntnis des Schadens ist jedenfalls dann gegeben, wenn dem Geschädigten der schon eingetretene Nachteil der Höhe nach bekannt ist. (T3) Veröff: JBl 1986,304 (P Bydlinski)
- 2 Ob 583/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 583/87
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 1596/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 8 Ob 1596/93
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034430
Dokumentnummer
JJR_19590325_OGH0002_0020OB00101_5900000_001