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Entscheidung 8 Ob 1597/90×

Entscheidung 8 Ob 1597/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1597/90

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Raimund M*****, Rechtsanwalt in W*****, wider die beklagte Partei Karl H***** Gesellschaft mbH & Co, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm G*****, Dr. Wolfgang P***** und Dr. Wolfgang B*****, Rechtsanwälte in W*****, wegen S 1,135.729,93 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1990, GZ 3 R 111/90-88, den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. der erhobenen Aufrechnungseinrede ON 4 AS 18 ohnehin entsprochen wurde, der Kläger im Jahre 1981 der beklagten Partei eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung übergab (S. 28 des erstgerichtlichen Urteils) und nach Lehre und Rechtsprechung das Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen allein noch nicht zur Aufrechnung führt;

2. außerhalb der (nach der Vorentscheidung 8 Ob 554/85 als von der beklagten Partei genehmigt geltenden) Bilanzen liegende Unrichtigkeiten nicht konkret behauptet wurden;

3. die behauptete Gegenforderung von S 700.000,- mangels Feststellbarkeit des seinerzeitigen Unternehmenswertes nicht erwiesen wurde;

4. die Beantwortung der Frage, ob eine Geschäftsführung ohne Auftrag zum überwiegenden Nutzen des anderen erfolgte, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt, und

5. Wertsicherung und Kapitalverzinsung selbständige wirtschaftliche Funktionen haben (6 Ob 508/82) und daher nebeneinander geltend gemacht werden können.

Anmerkung

E25273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB01597.9.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_0080OB01597_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung