Rechtssatz RS0016726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016726
Geschäftszahl
6Ob508/82; 8Ob1597/90
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Rechtssatz
Wird im Fall der Kreditierung des Kaufpreises eine unter dem allgemeinen gesetzlichen Zinsfluß gelegene Verzinsung vereinbart, liegt hierin keine Wertsicherungsvereinbarung. Die Vereinbarung einer Wertsicherung neben einer angemessenen Verzinsung zur Abgeltung der Kreditierung hat eine anerkennenswerte selbständige wirtschaftliche Funktion und stellt keine versteckte und aus diesem Grund etwa sittenwidrige Doppelabgeltung ein und derselben Leistung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016726
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0060OB00508_8200000_002