Aus der Begründung:
Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß den Bauingenieur P ein Verschulden an dem Schaden der Klägerin trifft, wird von der Revision nicht mehr bekämpft. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Firma F für dessen Verschulden hafte, ist die Revision im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt:
Der OGH hat die in früheren Entscheidungen (3 Ob 502/59; JBl. 1965, 469; SZ 41/2 u. a.) zum Ausdruck gebrachte Auffassung über die Haftung der juristischen Person auch in seiner neuesten Rechtsprechung (SZ 44/45; 2 Ob 206, 207/72; 1 Ob 196/74 u. v. a.) aufrecht erhalten. Danach haftet eine juristische Person außerhalb der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB grundsätzlich nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind. Eine solche Haftung besteht also nicht für Personen, deren sie sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bediente. Die juristische Person haftet grundsätzlich für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel. Ausnahmsweise hat der OGH zuletzt in 1 Ob 87/71 = JBl. 1972, 312 die Haftung der juristischen Person über den Kreis der verfassungsmäßigen Vertretungsorgane hinaus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles ausgedehnt und ausgeführt, daß bei der besonderen Wichtigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit es nicht von der Willkür der juristischen Person abhängen könne, ob eine Haftung eintrete oder nicht. Habe die juristische Person in einem solchen Falle besonderer Wichtigkeit persönlicher Kontrolle durch ihre gesetzmäßigen Organe diese einem Gehilfen überlassen, so müsse sie - ob wegen des darin liegenden groben Verschuldens oder wegen der Ausdehnung ihrer Haftung auf leitende Angestellte sei im Ergebnis gleichgültig - auch die zivilrechtliche Verantwortung hiefür treffen. Nur dieses Ergebnis entspreche dem Grundsatz des § 26 ABGB, juristische Personen den physischen gleichzustellen (JBl. 1972, 312). Damit wird den im Schrifttum geäußerten Befürchtungen (vgl. Ertl, RZ 1972, 114), die juristische Person könnte durch geschickte Manipulation den Umfang ihrer Deliktshaftung beschränken, entgegengewirkt. Andererseits muß aber eine Ausdehnung der Gehilfenhaftung der juristischen Person dort seine Grenze finden, wo die durch § 26 ABGB angeordnete Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu Lasten der juristischen Person verletzt würde. Eben aus diesen Erwägungen lehnt es auch Ostheim in seiner Analyse in GedS Gschnitzer, 326, 327 ab, die juristische Person für deliktisches menschliches Verhalten in ihrem Interessenbereich unmittelbar haftbar zu machen. Anderseits räumt Ostheim, 335 selbst ein, daß seine für die Abgrenzung der Deliktshaftung der juristischen Person entwickelten Lösungen sich von der im § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung natürlicher und juristischer Personen entferne, da natürliche Personen weiterhin nur im Rahmen des § 1315 ABGB für fremde widerrechtliche Handlungen haften. Das von Ostheim, 335 ins Treffen geführte allgemeine Bedürfnis nach Erweiterung der Gehilfenhaftung kann aber de lege lata von der Rechtsprechung nicht befriedigt werden. Ebensowenig wie sich, das RHG zum Ziel gesetzt hat, die Gehilfenhaftung generell zu reformieren (Ertl, RZ 1972, 120), kann ein solches Ziel den in modernen Sondergesetzen (z. B. § 19 EKHG über die Haftung für den Betriebsgehilfen u. a.) getroffenen Regelungen entnommen werden. Der von Ostheim, 335 erwähnte Ministerialentwurf 1962, dessen § 1315a ABGB zufolge jeder Betriebsunternehmer für Delikte seiner Verrichtungsgehilfen schlechthin haften sollte, ist nicht Gesetz geworden. Vielmehr wurde durch die Novelle zum ABGB, BGBl. 416/1975, in dem im § 1319a ABGB geregelten Fall eine besondere Leutehaftung normiert, so daß wohl angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber es, abgesehen von besonders geregelten Fällen, im übrigen bei der allgemeinen Gehilfenhaftung nach §§ 1313a und 1315 ABGB bewenden lassen will.Der OGH hat die in früheren Entscheidungen (3 Ob 502/59; JBl. 1965, 469; SZ 41/2 u. a.) zum Ausdruck gebrachte Auffassung über die Haftung der juristischen Person auch in seiner neuesten Rechtsprechung (SZ 44/45; 2 Ob 206, 207/72; 1 Ob 196/74 u. v. a.) aufrecht erhalten. Danach haftet eine juristische Person außerhalb der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB grundsätzlich nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind. Eine solche Haftung besteht also nicht für Personen, deren sie sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bediente. Die juristische Person haftet grundsätzlich für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel. Ausnahmsweise hat der OGH zuletzt in 1 Ob 87/71 = JBl. 1972, 312 die Haftung der juristischen Person über den Kreis der verfassungsmäßigen Vertretungsorgane hinaus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles ausgedehnt und ausgeführt, daß bei der besonderen Wichtigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit es nicht von der Willkür der juristischen Person abhängen könne, ob eine Haftung eintrete oder nicht. Habe die juristische Person in einem solchen Falle besonderer Wichtigkeit persönlicher Kontrolle durch ihre gesetzmäßigen Organe diese einem Gehilfen überlassen, so müsse sie - ob wegen des darin liegenden groben Verschuldens oder wegen der Ausdehnung ihrer Haftung auf leitende Angestellte sei im Ergebnis gleichgültig - auch die zivilrechtliche Verantwortung hiefür treffen. Nur dieses Ergebnis entspreche dem Grundsatz des Paragraph 26, ABGB, juristische Personen den physischen gleichzustellen (JBl. 1972, 312). Damit wird den im Schrifttum geäußerten Befürchtungen vergleiche Ertl, RZ 1972, 114), die juristische Person könnte durch geschickte Manipulation den Umfang ihrer Deliktshaftung beschränken, entgegengewirkt. Andererseits muß aber eine Ausdehnung der Gehilfenhaftung der juristischen Person dort seine Grenze finden, wo die durch Paragraph 26, ABGB angeordnete Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu Lasten der juristischen Person verletzt würde. Eben aus diesen Erwägungen lehnt es auch Ostheim in seiner Analyse in GedS Gschnitzer, 326, 327 ab, die juristische Person für deliktisches menschliches Verhalten in ihrem Interessenbereich unmittelbar haftbar zu machen. Anderseits räumt Ostheim, 335 selbst ein, daß seine für die Abgrenzung der Deliktshaftung der juristischen Person entwickelten Lösungen sich von der im Paragraph 26, ABGB angeordneten Gleichstellung natürlicher und juristischer Personen entferne, da natürliche Personen weiterhin nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB für fremde widerrechtliche Handlungen haften. Das von Ostheim, 335 ins Treffen geführte allgemeine Bedürfnis nach Erweiterung der Gehilfenhaftung kann aber de lege lata von der Rechtsprechung nicht befriedigt werden. Ebensowenig wie sich, das RHG zum Ziel gesetzt hat, die Gehilfenhaftung generell zu reformieren (Ertl, RZ 1972, 120), kann ein solches Ziel den in modernen Sondergesetzen (z. B. Paragraph 19, EKHG über die Haftung für den Betriebsgehilfen u. a.) getroffenen Regelungen entnommen werden. Der von Ostheim, 335 erwähnte Ministerialentwurf 1962, dessen Paragraph 1315 a, ABGB zufolge jeder Betriebsunternehmer für Delikte seiner Verrichtungsgehilfen schlechthin haften sollte, ist nicht Gesetz geworden. Vielmehr wurde durch die Novelle zum ABGB, Bundesgesetzblatt 416 aus 1975,, in dem im Paragraph 1319 a, ABGB geregelten Fall eine besondere Leutehaftung normiert, so daß wohl angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber es, abgesehen von besonders geregelten Fällen, im übrigen bei der allgemeinen Gehilfenhaftung nach Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB bewenden lassen will.
Im vorliegenden Fall kann nun weder gesagt werden, daß die Leitung der gegenständlichen Baustelle eine so außerordentlich wichtige Angelegenheit gewesen wäre, daß sie nur einem satzungsmäßig berufenen Organ hätte anvertraut werden dürfen, noch würde - in dem nach § 26 ABGB zu bildenden Parallelfall - ein Einzelunternehmer vom Umfange der Firma F Bau-G. m. b. H. - abgesehen von dessen Eigenverschulden - für das Verschulden eines mit der Leitung einer derartigen Baustelle betrauten Dienstnehmers über die Grenzen des § 1315 ABGB hinaus haften. Damit aber hat es hier bei den von der ao. Rechtsprechung dargelegten Grundsätzen zu verbleiben, wonach die juristische Person für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel haftet.Im vorliegenden Fall kann nun weder gesagt werden, daß die Leitung der gegenständlichen Baustelle eine so außerordentlich wichtige Angelegenheit gewesen wäre, daß sie nur einem satzungsmäßig berufenen Organ hätte anvertraut werden dürfen, noch würde - in dem nach Paragraph 26, ABGB zu bildenden Parallelfall - ein Einzelunternehmer vom Umfange der Firma F Bau-G. m. b. H. - abgesehen von dessen Eigenverschulden - für das Verschulden eines mit der Leitung einer derartigen Baustelle betrauten Dienstnehmers über die Grenzen des Paragraph 1315, ABGB hinaus haften. Damit aber hat es hier bei den von der ao. Rechtsprechung dargelegten Grundsätzen zu verbleiben, wonach die juristische Person für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel haftet.
Um die Haftung der Beklagten im dargelegten Sinne abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings der Verfahrensergänzung. Da im vorliegenden Fall der Schaden durch eine Unterlassung, nämlich durch die Unterlassung der gebotenen Verdichtung der Fahrbahn vor ihrer Freigabe bzw. durch Unterlassung der gebotenen Absicherung noch nicht verdichteter Fahrbahnteile entstanden ist, hat - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung - nicht der Geschädigte die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern der Bauunternehmer, daß er einen tüchtigen Gehilfen mit der Verrichtung betraut und, soweit erforderlich, gehörig überwacht hat (SZ 36/159; ZVR 1970/70; 2 Ob 179, 180/71; JBl. 1969, 498; 2 Ob 206, 207/72 u. a.). Die Feststellung, daß Ing. P schon vorher einige Baustellen anstandslos geleitet habe, reicht für die Verneinung der Haftung der Firma F für dessen Verschulden nicht aus. Auch die vom Berufungsgericht dahingestellt gelassene Frage, ob Ing. P aus mangelnder Sorgfaltsanwendung oder aus mangelnder Fähigkeit die erforderliche Prüfung der Fahrbahn unterlassen habe, kann für die Beurteilung der Haftung der Beklagten bedeutsam sein, weil bei geringerer Fähigkeit des Leiters der Baustelle an die Pflicht der Beklagten, diesem Anweisungen zu erteilen und ihn zu überprüfen, entsprechend höhere Anforderungen zu stellen wären. Es erscheint - nach Erörterung mit den Parteien - näher aufklärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Weisungen die Firma F ihren Dienstnehmer Ing. P mit der Leitung der Baustelle beauftragte, ob er die erforderlichen Fähigkeiten für die ihm übertragenen Aufgaben hatte, ob und wie er beaufsichtigt wurde oder ob er allenfalls so befähigt und verläßlich war, daß es einer Kontrolle nicht mehr bedurfte. In diesem Zusammenhang ist es aber auch erforderlich, die von der Klägerin angebotenen Beweise über die Behauptung, der Firma F sei die mangelhafte Absicherung der Baustelle bekannt gewesen, durchzuführen, weil bei entsprechender Feststellung die Firma F haftbar wäre, wenn sie in Kenntnis eines solchen Mangels nicht unverzügliche Maßnahmen der Abhilfe getroffen hätte.
Da es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache entscheidungsreif zu machen, war diese zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Erörterung der dargelegten Fragen die erforderlichen Feststellungen nachzutragen und dann neuerlich zu entscheiden haben wird. Im Falle der Klagsstattgebung wird zweckmäßigerweise im Spruch eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein, daß als Exekutionsobjekt lediglich die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer in Betracht kommt (vgl. EvBl. 1962/230).Da es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache entscheidungsreif zu machen, war diese zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Erörterung der dargelegten Fragen die erforderlichen Feststellungen nachzutragen und dann neuerlich zu entscheiden haben wird. Im Falle der Klagsstattgebung wird zweckmäßigerweise im Spruch eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein, daß als Exekutionsobjekt lediglich die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer in Betracht kommt vergleiche EvBl. 1962/230).