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Entscheidung 8 Ob 1635/93×

Entscheidung 8 Ob 1635/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob1635/93

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Peter Niederreiter, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde S*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 23.November 1992, GZ 1 R 412/92-17, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Klägerin ihr Erhöhungsbegehren auch für die Vergangenheit mit einer erheblichen, ihr bislang nicht bekanntgegebenen Einkommenssteigerung des Beklagten begründet hat und eine solche nach den getroffenen Feststellungen erwiesen ist (von S 17.000 auf S 23.000 und mehr). Es wäre daher nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung dem Beklagten oblegen, die daraus folgende Vermutung zu entkräften, er habe durch zweckgerichtetes Verhalten - nämlich durch die Unterlassung der Verständigung der Klägerin von seinem erheblich erhöhten Einkommen - die zeitnahe Anpassung der Unterhaltsschuld verhindert.

Eine widersprüchliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Behauptungs- und Beweislast im Anwendungsbereich des Paragraph 72, EheG liegt nicht vor. Auf die in 5 Ob 534/90 = JBl 1990, 800 enthaltenen Rechtsgrundsätze, denen die vorliegende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz folgt, wurde vielmehr sowohl in 8 Ob 542/90 als auch in der in der Revision als gegenteiligen zitierten Entscheidung 2 Ob 510/91 verwiesen. Die Entscheidung 6 Ob 545/91 bringt in Übereinstimmung damit abermals zum Ausdruck, daß die Anwendung des Paragraph 72, EheG von einer entsprechenden Einwendung des Beklagten abhängt.

Anmerkung

E33517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01635.93.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19930930_OGH0002_0080OB01635_9300000_000