[14] Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig. Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.
[15] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ist die Revision trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059). Das trifft hier zu: 1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, ist die Revision trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059). Das trifft hier zu:
[16] 2.1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Der Genehmigungsgegenstand des „Stempelbescheides“ wurde hier vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar – und in Übereinstimmung mit dem Urteil des LVwG Salzburg, das vor dem VwGH Bestand hatte – gelöst. 2.1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0118891). Der Genehmigungsgegenstand des „Stempelbescheides“ wurde hier vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar – und in Übereinstimmung mit dem Urteil des LVwG Salzburg, das vor dem VwGH Bestand hatte – gelöst.
[17] 2.2. Nach § 38 Abs 3 FLG 1973 kann die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Nach Abs 4 leg cit kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, „wenn das abzutretende Anteilsrecht a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird; b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt“. Diese Vorschriften galten bereits 1995 (vgl nur LGBl 1973/1). 2.2. Nach Paragraph 38, Absatz 3, FLG 1973 kann die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Nach Absatz 4, leg cit kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, „wenn das abzutretende Anteilsrecht a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird; b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt“. Diese Vorschriften galten bereits 1995 vergleiche nur LGBl 1973/1).
[18] Unter Hinweis darauf vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, hier sei eine solche Genehmigung der vorgenommenen Absonderung nicht ausgeschlossen, unterscheide doch das FLG 1973 in § 38 Abs 4 nicht danach, ob die Absonderung dadurch erfolge, dass ein Anteilsrecht ohne die Stammsitzliegenschaft übertragen werde, oder aber eine Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht, und sei doch insbesondere eine Absonderung zulässig, wenn das Anteilsrecht mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds oder mit einer der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft (diesfalls mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder) verbunden werde. Unter Hinweis darauf vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, hier sei eine solche Genehmigung der vorgenommenen Absonderung nicht ausgeschlossen, unterscheide doch das FLG 1973 in Paragraph 38, Absatz 4, nicht danach, ob die Absonderung dadurch erfolge, dass ein Anteilsrecht ohne die Stammsitzliegenschaft übertragen werde, oder aber eine Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht, und sei doch insbesondere eine Absonderung zulässig, wenn das Anteilsrecht mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds oder mit einer der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft (diesfalls mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder) verbunden werde.
[19] Dieser Beurteilung hält der Revisionswerber nur die nicht weiter substantiierte Behauptung entgegen, gemäß den „einschlägigen Bestimmungen des FLG 1973“ wäre heute wie damals eine Genehmigung des Absonderungsvorgangs „mangels der vorliegenden Voraussetzungen gar nicht möglich, sodass die Unmöglichkeit des Vertrages auch nicht geheilt bzw behoben werden kann“. In diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043605; vgl auch RS0043312 [T13]). Dieser Beurteilung hält der Revisionswerber nur die nicht weiter substantiierte Behauptung entgegen, gemäß den „einschlägigen Bestimmungen des FLG 1973“ wäre heute wie damals eine Genehmigung des Absonderungsvorgangs „mangels der vorliegenden Voraussetzungen gar nicht möglich, sodass die Unmöglichkeit des Vertrages auch nicht geheilt bzw behoben werden kann“. In diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043605; vergleiche auch RS0043312 [T13]).
[20] 2.3. Der Kläger gesteht in seiner Revision zu, zum Eventualbegehren auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit in seiner Berufung keine Ausführungen gemacht zu haben, meint aber, es habe dazu keine Veranlassung gegeben, weil das Erstgericht die schwebende Unwirksamkeit nicht behandelt habe.
[21] Der Kläger übergeht, dass nach der Rechtsansicht des Erstgerichts die vom Kläger angenommene Unmöglichkeit heilte, weil nach einer von ihm getroffenen Feststellung die Übergeber, wäre ihnen bereits damals die Bindung der Anteile an der Agrargemeinschaft an die Stammsitzliegenschaft bekannt gewesen, nicht nur das M*gut, sondern auch ihre Anteile an der Agrargemeinschaft an die Beklagten übergeben hätten. Es wäre Aufgabe des Klägers in der Berufung gewesen, in seiner Rechtsrüge darzulegen, warum bei richtiger rechtlicher Beurteilung sich der Übergabsvertrag entgegen dem Erstgericht nicht als geheilt, sondern als schwebend unwirksam erweise (vgl RS0043603). Zumal er dies nicht tat, ging das Berufungsgericht zutreffend auf das Eventualbegehren nicht ein. Die in der Berufung zum Eventualbegehren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (vgl RS0043573 [T43]). Der Kläger übergeht, dass nach der Rechtsansicht des Erstgerichts die vom Kläger angenommene Unmöglichkeit heilte, weil nach einer von ihm getroffenen Feststellung die Übergeber, wäre ihnen bereits damals die Bindung der Anteile an der Agrargemeinschaft an die Stammsitzliegenschaft bekannt gewesen, nicht nur das M*gut, sondern auch ihre Anteile an der Agrargemeinschaft an die Beklagten übergeben hätten. Es wäre Aufgabe des Klägers in der Berufung gewesen, in seiner Rechtsrüge darzulegen, warum bei richtiger rechtlicher Beurteilung sich der Übergabsvertrag entgegen dem Erstgericht nicht als geheilt, sondern als schwebend unwirksam erweise vergleiche RS0043603). Zumal er dies nicht tat, ging das Berufungsgericht zutreffend auf das Eventualbegehren nicht ein. Die in der Berufung zum Eventualbegehren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden vergleiche RS0043573 [T43]).
[22] 2.4. Soweit der Kläger in der Revision die Feststellung des Erstgerichts, die Eltern hätten bei Kenntnis der Problematik das Gut und die Agrargemeinschaftanteile den Beklagten übergeben, in tatsächlicher Hinsicht (vgl RS0017797 [T11]) in Zweifel zieht, übergeht er, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T2, T4, T5, T7, T8, T10]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens – wegen Nichtbehandlung der Tatsachenrüge – wird nicht zur Darstellung gebracht. 2.4. Soweit der Kläger in der Revision die Feststellung des Erstgerichts, die Eltern hätten bei Kenntnis der Problematik das Gut und die Agrargemeinschaftanteile den Beklagten übergeben, in tatsächlicher Hinsicht vergleiche RS0017797 [T11]) in Zweifel zieht, übergeht er, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T2, T4, T5, T7, T8, T10]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens – wegen Nichtbehandlung der Tatsachenrüge – wird nicht zur Darstellung gebracht.
[23] 2.5. Der Kläger führt in der Revision ins Treffen, die Eltern hätten ausdrücklich nur die Stammsitzliegenschaft, nicht die Agrargemeinschaftsanteile den Beklagten übergeben, und meint, daraus ergäbe sich „jedenfalls“ die anfängliche Unmöglichkeit gemäß § 878 ABGB. Er setzt sich aber (auch) in diesem Zusammenhang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass die im Vertrag erfolgte Absonderung der Agrargemeinschaftsanteile grundsätzlich einer agrarbehördlichen Genehmigung zugänglich sei und dass dies die Unmöglichkeit nach § 878 ABGB ausschließe. Soweit er angibt, ihm sei es selbst nicht möglich gewesen, für eine agrarbehördliche Genehmigung zu sorgen, und ins Treffen führt, dass der Vertrag bis dato nicht agrarbehördlich genehmigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht gerade daraus die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags abgeleitet hat, aber mangels entsprechender Ausführung in der Berufung des Klägers nicht auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags erkennen konnte. 2.5. Der Kläger führt in der Revision ins Treffen, die Eltern hätten ausdrücklich nur die Stammsitzliegenschaft, nicht die Agrargemeinschaftsanteile den Beklagten übergeben, und meint, daraus ergäbe sich „jedenfalls“ die anfängliche Unmöglichkeit gemäß Paragraph 878, ABGB. Er setzt sich aber (auch) in diesem Zusammenhang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass die im Vertrag erfolgte Absonderung der Agrargemeinschaftsanteile grundsätzlich einer agrarbehördlichen Genehmigung zugänglich sei und dass dies die Unmöglichkeit nach Paragraph 878, ABGB ausschließe. Soweit er angibt, ihm sei es selbst nicht möglich gewesen, für eine agrarbehördliche Genehmigung zu sorgen, und ins Treffen führt, dass der Vertrag bis dato nicht agrarbehördlich genehmigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht gerade daraus die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags abgeleitet hat, aber mangels entsprechender Ausführung in der Berufung des Klägers nicht auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags erkennen konnte.
[24] 3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RS0035962; RS0035979). 3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen vergleiche RS0035962; RS0035979).