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Entscheidung 8 Ob 2064/96d×

Entscheidung 8 Ob 2064/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2064/96d

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Dr.Karin Wintersberger Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Hermann Fromherz, Rechtsanwalt in Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L. ***** GesmbH., ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 216.000,-- s.A) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1996, GZ 4 R 156/95-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der Individualabrede der Vorrang zu geben. Daraus ergibt sich auch, daß ein Vertragspartner sich nicht auf eine AGB-Klausel berufen kann, wonach abweichende (ergänzende) mündliche Nebenabreden unverbindlich seien ("Schriftformklausel"), wenn er selbst oder ein für solche Geschäfte abschlußberechtigter Vertreter diese persönlich vereinbart hat (SZ 50/106; SZ 53/37; Kramer in Straube HGB2, vor " 343, RdZ 18). Der vom Gegner mit der Verhandlungsführung Betraute ("Mann des Vertrauens") ist nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB (SZ 49/13; SZ 54/88; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 875, RdZ 2). Der von ihm veranlaßte Irrtum ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums sind nicht die einzelnen fehlenden Eigenschaften gesondert zu beurteilen, sondern ist ausschließlich auf den hypothischen Parteiwillen abzustellen, somit darauf, ob auch ohne den Irrtum (allenfalls über mehrere Eigenschaften) der Vertrag abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108; SZ 55/2; ÖBA 1996, 382; RdW 1996, 162). Auch über Paragraph 871, ABGB hinaus können Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des Paragraph 872, ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls nicht errichtet hätten (1 Ob 789/80). Diese auch auf den Kauf von Baumaschinen uneingeschränkt anwendbaren Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Seine Beurteilung, daß ein wesentlicher Irrtum vorliege, steht zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in offenkundigem Widerspruch und betrifft eine Frage des Einzelfalles, welcher nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität zukommt (6 Ob 1506/83).

Anmerkung

E43771 08A20646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02064.96D.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19960829_OGH0002_0080OB02064_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013983 Rechtssatz 26.09.1951Zivilrecht
Bindung an eine mündliche Umtauschzusage des Verkaufsleiters eines Messestandes, auch wenn der vom Käufer unterschriebene Bestellschein den Vermerk trägt "mündliche Vereinbarungen sind ungültig" und die zugesandte Auftragsbestätigung die Umtauschklausel nic …
RS0016193 Rechtssatz 04.03.1981Zivilrecht
Es können über § 871 ABGB hinaus, auch Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt h …
RS0016200 Rechtssatz 29.04.1971Zivilrecht
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgeg …
RS0017290 Rechtssatz 04.01.1934Zivilrecht
Wenn sich die Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluß persönlich gegenüberstehen, widerspricht es der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Teil mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen trifft und vertragsmäßig Zus …
RS0044348 Rechtssatz 12.07.1983Zivilrecht
Vertragsrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Vertragspartners.
RS0082957 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei K …