Rechtssatz RS0013983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013983
Geschäftszahl
3Ob565/51; 7Ob276/64; 6Ob652/79; 8Ob2064/96d; 5Ob28/09t
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Bindung an eine mündliche Umtauschzusage des Verkaufsleiters eines Messestandes, auch wenn der vom Käufer unterschriebene Bestellschein den Vermerk trägt "mündliche Vereinbarungen sind ungültig" und die zugesandte Auftragsbestätigung die Umtauschklausel nicht enthält.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 565/51
Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 565/51
SZ 24/249
- 7 Ob 276/64
Entscheidungstext OGH 23.10.1964 7 Ob 276/64
Auch; Veröff: HS 4360
- 6 Ob 652/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
Auch; Veröff: JBl 1981,317
- 8 Ob 2064/96d
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2064/96d
Auch
- 5 Ob 28/09t
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 28/09t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Klägerin vermag gegen die Annahme einer von standardisierten Verträgen abweichenden Vereinbarung nicht mit Erfolg die zwischen den Streitteilen für eine Änderung der Vertragsbestimmungen vereinbarte Schriftformklausel einzuwenden, wenn ihre eigenen für solche Geschäfte abschlussberechtigten Vertreter die abweichende Vereinbarung geschlossen haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013983
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00565_5100000_001