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Entscheidung 5 Ob 28/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob28/09t

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.021,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2008, GZ 6 R 81/08s-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Februar 2008, GZ 24 Cg 70/08k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Revision gegen das Ergebnis der Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen richtet, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die grundsätzlich einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn - was hier aber nicht der Fall ist - aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358 ua).

Auch wenn die Klägerin grundsätzlich mit ihren Vertriebspartnern, einschließlich der Beklagten, standardisierte Verträge über die Beistellung von Software abzuschließen pflegt, schließt dies eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall nicht aus. Dagegen vermag die Klägerin auch nicht mit Erfolg die zwischen den Streitteilen für eine Änderung der Vertragsbestimmungen vereinbarte Schriftformklausel einzuwenden, wenn ihre eigenen für solche Geschäfte abschlussberechtigten Vertreter die abweichende Vereinbarung geschlossen haben vergleiche 8 Ob 2064/96d).

Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen ist nach den festgestellten Umständen - insbesondere, dass es die Klägerin war, die aktiv eine Ausweitung der Geschäftsbeziehung anstrebte, wogegen die Beklagte einer solchen eher reserviert gegenüberstand - lebensnah und nach dem Maßstab des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht korrekturbedürftig.

2. Die Vorinstanzen hätten nach Ansicht der Revisionswerberin ferner das wesentliche Rechtsproblem verkannt, dass auch ein bloßes Gespeicherthalten eines Computerprogramms eine rechtsrelevante Nutzung darstelle, die der Zustimmung des Urheberrechtsträgers bedürfe.

Auf welche Teile der angefochtenen Entscheidungen die Klägerin diesen ihren Vorwurf stützt, führt sie nicht näher aus. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Vereinbarung zum Test der Software „OL 100" samt Zusatzmodulen auf ihre Eignung für den beabsichtigten Kundeneinsatz berechtigt war. Die Erlaubnis zur Durchführung von Tests schließt aber zwingend eine Zustimmung zur Speicherung des Programms auf (zumindest) einem Rechner ein vergleiche Paragraph 40 d, Absatz 2, UrhG). Eine konkrete Befristung dieser Probeüberlassung oder ein ausdrücklicher Widerruf der erteilten Zustimmung wurde von der - gegebenenfalls dafür behauptungspflichtigen - Klägerin nicht geltend gemacht.

3. Die unbefugte Nutzung eines Computerprogramms in Form des Gespeicherthaltens ist unter den im Paragraph 86, Absatz eins, UrhG aufgezählten entschädigungspflichtigen Werknutzungsarten nicht enthalten. Wohl stellt der Anspruch nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs im Sinne des Paragraph 1041, ABGB dar (Dillenz/Gutman Praxiskommentar zum Urheberrecht² Paragraph 86, Rz 1; Ciresa Österr. Urheberrecht Paragraph 86, Rz 1; Guggenbichler in Kucsko urheber.recht 1235 ua; RIS-Justiz RS0021397), auch die Anwendung des Paragraph 1041, ABGB ist aber ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt (Rummel in Rummel3, Paragraph 1041, Rz 9 mwN).

Die Revisionswerberin zeigt somit insgesamt keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Anmerkung

E91346 5Ob28.09t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in jusIT 2009/110 S 224 (Staudegger) - jusIT 2009,224 (Staudegger) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00028.09T.0707.000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20090707_OGH0002_0050OB00028_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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