Begründung:
Über Eigenantrag der Schuldnerin, die Komplementärin der G***** KEG war, über deren Vermögen am 3. 7. 2006 vom Erstgericht ein Hauptkonkurs gemäß Art 3 Abs 1 EuInsVO eröffnet wurde, wurde am 29. 6. 2006 vom BG Linz das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung entzogen und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt.Über Eigenantrag der Schuldnerin, die Komplementärin der G***** KEG war, über deren Vermögen am 3. 7. 2006 vom Erstgericht ein Hauptkonkurs gemäß Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO eröffnet wurde, wurde am 29. 6. 2006 vom BG Linz das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Schuldnerin wurde die Eigenverwaltung entzogen und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 7. 2006 erfolgte eine Verbindung des Verfahrens über den Unternehmenskonkurs der KEG mit der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin.
Das Erstgericht wies den bereits im Eröffnungsantrag von der Schuldnerin vorgelegten Zahlungsplan als unzulässig zurück und trug der Schuldnerin gemäß § 166 KO den Erlag eines Kostenvorschusses von 4.000 EUR binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses auf, ansonsten der Konkurs aufgehoben werde.Das Erstgericht wies den bereits im Eröffnungsantrag von der Schuldnerin vorgelegten Zahlungsplan als unzulässig zurück und trug der Schuldnerin gemäß Paragraph 166, KO den Erlag eines Kostenvorschusses von 4.000 EUR binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses auf, ansonsten der Konkurs aufgehoben werde.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der von der Schuldnerin beantragte Zahlungsplan unzulässig sei, weil weder die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans bescheinigt noch eine Bescheinigung dahin erfolgt sei, dass die Einkünfte der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden. Die Voraussetzungen des § 183 KO lägen daher nicht vor, sodass § 166 KO zur Anwendung gelangen könne.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der von der Schuldnerin beantragte Zahlungsplan unzulässig sei, weil weder die Erfüllbarkeit des Zahlungsplans bescheinigt noch eine Bescheinigung dahin erfolgt sei, dass die Einkünfte der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken würden. Die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO lägen daher nicht vor, sodass Paragraph 166, KO zur Anwendung gelangen könne.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Rechtlich erachtete das Rekursgericht, dass das zunächst mit der Schuldenregulierungssache befasst gewesene Bezirksgericht Linz die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 KO offenbar als erfüllt angesehen habe, zumal es das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet habe, obwohl die Schuldnerin bereits im Antrag das Fehlen eines kostendeckenden Vermögens ausdrücklich eingeräumt habe und ein Kostenvorschuss nicht erlegt worden sei. Da bereits zugleich mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan anberaumt worden sei, sei dem nunmehr befassten Erstgericht eine neuerliche amtswegige Beurteilung der Zulässigkeit des von der Schuldnerin beantragten Zahlungsplans verwehrt. Nur ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen nach § 183 Abs 1 KO könne zu einer Konkursaufhebung mangels Vermögens führen. § 166 KO könne nicht mit der Begründung angewendet werden, dass die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 KO von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. Vielmehr habe im Hinblick auf die dem Konkurseröffnungsbeschluss zukommende materielle Rechtskraft im weiteren Verfahren keine neuerliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen des § 183 KO zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfüllt gewesen seien. Nur nachträgliche Änderungen könnten zu einer Konkursaufhebung nach § 166 KO führen.Rechtlich erachtete das Rekursgericht, dass das zunächst mit der Schuldenregulierungssache befasst gewesene Bezirksgericht Linz die Voraussetzungen des Paragraph 183, Absatz eins, KO offenbar als erfüllt angesehen habe, zumal es das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet habe, obwohl die Schuldnerin bereits im Antrag das Fehlen eines kostendeckenden Vermögens ausdrücklich eingeräumt habe und ein Kostenvorschuss nicht erlegt worden sei. Da bereits zugleich mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan anberaumt worden sei, sei dem nunmehr befassten Erstgericht eine neuerliche amtswegige Beurteilung der Zulässigkeit des von der Schuldnerin beantragten Zahlungsplans verwehrt. Nur ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 183, Absatz eins, KO könne zu einer Konkursaufhebung mangels Vermögens führen. Paragraph 166, KO könne nicht mit der Begründung angewendet werden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 183, Absatz eins, KO von Anfang an nicht erfüllt gewesen seien. Vielmehr habe im Hinblick auf die dem Konkurseröffnungsbeschluss zukommende materielle Rechtskraft im weiteren Verfahren keine neuerliche Überprüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfüllt gewesen seien. Nur nachträgliche Änderungen könnten zu einer Konkursaufhebung nach Paragraph 166, KO führen.
Der dagegen vom Masseverwalter erhobene und erkennbar nur gegen die ersatzlose Behebung der Auferlegung eines Kostenvorschusses gerichtete Revisionsrekurs ist unzulässig: