Der im Rekurs gestellte Antrag auf Zurückweisung des Schriftsatzes des Jugendwohlfahrtsträgers vom 24. 8. 2007 ist nicht zulässig; im Übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt.
Zur Entscheidung über den in der Sache selbst gestellten (verfahrenseinleitenden) Schriftsatz des Jugendwohlfahrtsträgers vom 24. 8. 2007 ist der Oberste Gerichtshof funktionell nicht zuständig. Das Verfahren über die angezeigte Befangenheit soll bloß klären, wer das Verfahren über diesen Antrag durchzuführen und schließlich zu entscheiden hat. Eine Entscheidung über den in der Sache gestellten Antrag selbst ist aber im Ablehnungs- bzw Befangenheitsverfahren nicht zulässig. Der darauf gerichtete Antrag des Rekurswerbers war daher - ohne dass auf die umfangreichen Rekursausführungen zur Unzulässigkeit bzw zur mangelnden Berechtigung dieses Antrags einzugehen war - zurückzuweisen.
Die (im Übrigen gemäß § 24 Abs 2 JN unanfechtbare) Feststellung der Befangenheit der betroffenen Richter(innen) und Rechtspfleger(innen) wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, wohl aber die Entscheidung, zur Fortführung der Pflegschaftssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu bestimmen.Die (im Übrigen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN unanfechtbare) Feststellung der Befangenheit der betroffenen Richter(innen) und Rechtspfleger(innen) wird im Rekurs nicht in Frage gestellt, wohl aber die Entscheidung, zur Fortführung der Pflegschaftssache das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu bestimmen.
Der Rekurswerber macht dazu geltend, dass die von ihm bevorzugten Gerichte (*****) für ihn und für seine Tochter wegen der geringeren Entfernung bequemer, zeitsparender und kostengünstiger zu erreichen seien, als das im angefochtenen Beschluss bestimmte Gericht in Wien.
Wenngleich die vom Rekurswerber betonten Unterschiede in den Entfernungen nicht allzu groß sind und auch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für alle Beteiligten leicht erreichbar ist, trifft dieser Einwand grundsätzlich zu. Dennoch ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nicht zu beanstanden.
Grund für die Feststellung der Befangenheit der bei den ***** Gerichten tätigen Richter(innen) und Rechtspfleger(innen) war es (jedenfalls auch), den Eindruck der Befangenheit zu vermeiden, der sich aus der Tätigkeit des Rekurswerbers als Richter am Landesgericht ***** ergeben kann. Die Gefahr eines derartigen Eindrucks ist naturgemäß in erster Linie deshalb gegeben, weil das Landesgericht *****, an dem der Rekurswerber tätig ist, den ***** Bezirksgerichten im Instanzenzug übergeordnet ist. Dennoch wird der Eindruck der Befangenheit umso eher vermieden werden können, wenn das die Pflegschaftssache führende Gericht nicht - wenn auch in einem anderen Gerichtssprengel - in unmittelbarer Nähe des Gerichts des Rekurswerbers gelegen ist. Gerade die vom Rekurswerber betonte Nähe der von ihm bevorzugten Gerichte zu ***** lässt daher die Bestimmung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Fortführung der Pflegschaftssache nicht unplausibel erscheinen. Das Oberlandesgericht Wien hat daher mit der von ihm vorgenommenen Delegierung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, sodass dem dagegen erhobenen Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der vom Rekurswerber eingebrachte „Nachhang zum bereits eingebrachten Rekurs" war zurückzuweisen, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt und Nachträge und Ergänzungen des einmal eingebrachten Rekurses daher nicht zulässig sind (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt etwa 6 Ob 300/06w; Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 45 Rz 6). Zudem wurde der „Nachhang" mehr als drei Monate nach Ablauf der Rekursfrist eingebracht.Der vom Rekurswerber eingebrachte „Nachhang zum bereits eingebrachten Rekurs" war zurückzuweisen, weil auch im außerstreitigen Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt und Nachträge und Ergänzungen des einmal eingebrachten Rekurses daher nicht zulässig sind (RIS-Justiz RS0007007; zuletzt etwa 6 Ob 300/06w; Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz Paragraph 45, Rz 6). Zudem wurde der „Nachhang" mehr als drei Monate nach Ablauf der Rekursfrist eingebracht.