Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 5. 1991 zu 8 Ob 9/91 (= SZ 64/53 = EvBl 1991/179) geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass dann, wenn ein Gesellschafter einer kreditunwürdigen Gesellschaft ein Darlehen gewährt, in analoger Anwendung der Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach § 74 GmbHG und dem darin enthaltenen Rückzahlungsverbot diese Darlehen bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückbezahlt werden dürfen. Diese Grundsätze führen in der Insolvenz und der Liquidation der Gesellschaft dazu, dass die Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurücktreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch zur Verteilung geeignetes Vermögen vorhanden ist, sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor der Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen (vgl allgemein auch RIS-Justiz RS0060076 mwN; zu der Voraussetzung der "Kreditunwürdigkeit" RIS-Justiz RS0060065 mwN insbesondere auch zum "Stehenlassen" von Fremdmittel vgl 8 Ob 28/93 sowie 8 Ob 254/97d = SZ 70/232; RIS-Justiz RS0105983; zum zustimmenden Schrifttum Koppensteiner GmbHG2 § 74 Rz 11, kritisch jedoch derselbe aaO Rz 21 mwN).Seit der Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. 5. 1991 zu 8 Ob 9/91 (= SZ 64/53 = EvBl 1991/179) geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass dann, wenn ein Gesellschafter einer kreditunwürdigen Gesellschaft ein Darlehen gewährt, in analoger Anwendung der Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach Paragraph 74, GmbHG und dem darin enthaltenen Rückzahlungsverbot diese Darlehen bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückbezahlt werden dürfen. Diese Grundsätze führen in der Insolvenz und der Liquidation der Gesellschaft dazu, dass die Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurücktreten. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch zur Verteilung geeignetes Vermögen vorhanden ist, sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vor der Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen vergleiche allgemein auch RIS-Justiz RS0060076 mwN; zu der Voraussetzung der "Kreditunwürdigkeit" RIS-Justiz RS0060065 mwN insbesondere auch zum "Stehenlassen" von Fremdmittel vergleiche 8 Ob 28/93 sowie 8 Ob 254/97d = SZ 70/232; RIS-Justiz RS0105983; zum zustimmenden Schrifttum Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 74, Rz 11, kritisch jedoch derselbe aaO Rz 21 mwN).
Mit der Frage, ob nun die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen im Konkursverfahren selbst nach Befriedigung der übrigen Gläubiger zu beurteilen und allenfalls aliquot zu befriedigen sind, oder ob vorweg die Aufhebung des Konkurses zu erfolgen hat und erst danach die Befriedigung der Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen allenfalls im Rahmen eines Liquidationsverfahrens vorzunehmen ist, haben sich zuletzt vor allem Karollus (Zur Behandlung Eigenkapital ersetzender Forderungen im Konkursverfahren, ZIK 1996, 37 ff) und Berger (Rechtsfolgen Eigenkapital ersetzender Finanzierungsleistungen, ÖBA 1996, 837) befasst.
Karollus spricht sich für eine Einbeziehung in das Konkursverfahren aus, da auch hier das Problem der quotenmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger vorhanden sein kann. Andernfalls würde es auch zu einem Hintereinanderschalten zweier Konkursverfahren und einem ungeordneten Wettlauf der Gläubiger kommen. Dem könne auch eine "Sperre" des Stammkapitals nicht entgegengehalten werden, da ja der Konkurs wie das Liquidationsverfahren auf die Beendigung der Gesellschaft abziele. Es gebe trotz dem mit dem Insolvenrechtsänderungsgesetz 1982 grundsätzlich geschaffenen Konzept des "klassenlosen Konkurses" immer noch Rechtsgebiete, in denen eine Rangordnung innerhalb der Konkursgläubiger vorgesehen sei. Konkret sei eine Tilgung der Eigenkapital ersetzenden Forderungen erst nach Befriedigung sämtlicher Masse- und Konkursforderungen vorzunehmen. Der Masseverwalter habe die Eigenkapital ersetzende Forderung nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich ihres Ranges zu bestreiten. Ein allfälliger Zwangsausgleich müsse auch diese Forderungen umfassen. Ein Stimmrecht sei analog § 148 KO bei der Abstimmung für den Zwangsausgleich zu verneinen.Karollus spricht sich für eine Einbeziehung in das Konkursverfahren aus, da auch hier das Problem der quotenmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger vorhanden sein kann. Andernfalls würde es auch zu einem Hintereinanderschalten zweier Konkursverfahren und einem ungeordneten Wettlauf der Gläubiger kommen. Dem könne auch eine "Sperre" des Stammkapitals nicht entgegengehalten werden, da ja der Konkurs wie das Liquidationsverfahren auf die Beendigung der Gesellschaft abziele. Es gebe trotz dem mit dem Insolvenrechtsänderungsgesetz 1982 grundsätzlich geschaffenen Konzept des "klassenlosen Konkurses" immer noch Rechtsgebiete, in denen eine Rangordnung innerhalb der Konkursgläubiger vorgesehen sei. Konkret sei eine Tilgung der Eigenkapital ersetzenden Forderungen erst nach Befriedigung sämtlicher Masse- und Konkursforderungen vorzunehmen. Der Masseverwalter habe die Eigenkapital ersetzende Forderung nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich ihres Ranges zu bestreiten. Ein allfälliger Zwangsausgleich müsse auch diese Forderungen umfassen. Ein Stimmrecht sei analog Paragraph 148, KO bei der Abstimmung für den Zwangsausgleich zu verneinen.
Berger beurteilt insgesamt die Frage des Eigenkapitalersatzrechtes unter dem Aspekt der Vertrauenshaftung (vgl dazu auch Berger, Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts, Wien 1996). Er geht davon aus, dass diese Forderungen zwar im Überschuldungsstatus zu passivieren, jedoch bei der Fortbestehungsprognose nicht zu berücksichtigen seien. Sie seien auch nicht als Konkursforderungen anzusehen und daher zu bestreiten. Ihre Befriedigung als Eigenkapital ersetzender Anspruch sei nicht Aufgabe des Masseverwalters, weshalb sie auch nicht nachrangig als Konkursforderung zu behandeln seien. Sie seien auch von einem allfälligen Zwangsausgleich nicht erfasst. In Deutschland hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen über die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vorweg vorgesehen gehabt, dass diese im Insolvenzverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Er hat dies aber nunmehr dahin geändert, dass es sich dabei um nachrangige Insolvenzforderungen handle. Dort werden diese nur insoweit im Insolvenzverfahren berücksichtigt, als nach Befriedigung sämtlicher vorhergehender Insolvenzgläubiger noch eine zu verteilende Insolvenzmasse verfügbar ist. Auch sind sie erst dann anzumelden, wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert (vgl dazu etwa Dauernheim in Wimmer [Hrsg], Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung3, § 135 Rz 66 ff; ebenso Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff [Hrsg], Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4, 940; oder Heidinger in Michalski [Hrsg], Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Band I, 1857).Berger beurteilt insgesamt die Frage des Eigenkapitalersatzrechtes unter dem Aspekt der Vertrauenshaftung vergleiche dazu auch Berger, Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts, Wien 1996). Er geht davon aus, dass diese Forderungen zwar im Überschuldungsstatus zu passivieren, jedoch bei der Fortbestehungsprognose nicht zu berücksichtigen seien. Sie seien auch nicht als Konkursforderungen anzusehen und daher zu bestreiten. Ihre Befriedigung als Eigenkapital ersetzender Anspruch sei nicht Aufgabe des Masseverwalters, weshalb sie auch nicht nachrangig als Konkursforderung zu behandeln seien. Sie seien auch von einem allfälligen Zwangsausgleich nicht erfasst. In Deutschland hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen über die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen vorweg vorgesehen gehabt, dass diese im Insolvenzverfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Er hat dies aber nunmehr dahin geändert, dass es sich dabei um nachrangige Insolvenzforderungen handle. Dort werden diese nur insoweit im Insolvenzverfahren berücksichtigt, als nach Befriedigung sämtlicher vorhergehender Insolvenzgläubiger noch eine zu verteilende Insolvenzmasse verfügbar ist. Auch sind sie erst dann anzumelden, wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert vergleiche dazu etwa Dauernheim in Wimmer [Hrsg], Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung3, Paragraph 135, Rz 66 ff; ebenso Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff [Hrsg], Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4, 940; oder Heidinger in Michalski [Hrsg], Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Band römisch eins, 1857).
In Österreich wurde nunmehr im Rahmen der Regierungsvorlage zum sogenannten Eigenkapitalersatz-Gesetz (124 der Blg der XXII. GP) auch eine Änderung der Konkursordnung vorgesehen. Zufolge der nach der RV einzufügenden Bestimmung des § 57a KO handelt es sich um "nachrangige Forderungen", die wie Konkursforderungen durchzusetzen sind, jedoch nur anzumelden sind, wenn das Konkursgericht zu deren Anmeldung auffordert. Diese Aufforderung hat dann zu erfolgen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer wenn auch nur teilweisen Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die Erläuterungen dazu (vgl S 23 der RV) gehen davon aus, dass die Konkurseröffnung auch hinsichtlch der nachrangigen Forderungen eine Prozess- und Exekutionssperre bedeutet.In Österreich wurde nunmehr im Rahmen der Regierungsvorlage zum sogenannten Eigenkapitalersatz-Gesetz (124 der Blg der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode auch eine Änderung der Konkursordnung vorgesehen. Zufolge der nach der Regierungsvorlage einzufügenden Bestimmung des Paragraph 57 a, KO handelt es sich um "nachrangige Forderungen", die wie Konkursforderungen durchzusetzen sind, jedoch nur anzumelden sind, wenn das Konkursgericht zu deren Anmeldung auffordert. Diese Aufforderung hat dann zu erfolgen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer wenn auch nur teilweisen Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die Erläuterungen dazu vergleiche S 23 der Regierungsvorlage gehen davon aus, dass die Konkurseröffnung auch hinsichtlch der nachrangigen Forderungen eine Prozess- und Exekutionssperre bedeutet.
Eine abschließende Klärung, ob nun auch bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen von "nachrangigen Konkursforderungen" oder "Eigenkapital" auszugehen ist, das außerhalb des Konkurses durchzusetzen ist, kann im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben.
Kann doch nach ständiger Judikatur Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch nur so sein, wie er aufgrund der Anmeldung Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (vgl RIS-Justiz RS0065601 mwN, zuletzt 8 Ob 114/02a; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 Rz 39 ff uva). Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen wurde aber gar nicht geltend gemacht. Insoweit ist auch nicht die Frage zu entscheiden, in welchem "Rang" dieses zu berücksichtigen wäre.Kann doch nach ständiger Judikatur Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch nur so sein, wie er aufgrund der Anmeldung Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist vergleiche RIS-Justiz RS0065601 mwN, zuletzt 8 Ob 114/02a; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 110, Rz 39 ff uva). Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen wurde aber gar nicht geltend gemacht. Insoweit ist auch nicht die Frage zu entscheiden, in welchem "Rang" dieses zu berücksichtigen wäre.
Vielmehr wurde eine Forderung an Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis samt Kosten und Zinsen angemeldet und war Gegenstand der Prüfungsverhandlung. Insoweit liegt auch eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 KO vor. Daher liegt es am Masseverwalter als Bestreitendem, seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.Vielmehr wurde eine Forderung an Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis samt Kosten und Zinsen angemeldet und war Gegenstand der Prüfungsverhandlung. Insoweit liegt auch eine vollstreckbare Forderung im Sinne des Paragraph 110, Absatz 2, KO vor. Daher liegt es am Masseverwalter als Bestreitendem, seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
Bei der Frage des Vorliegens eines "Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens" ist auch davon auszugehen, dass dazu regelmäßig der Titel des beklagten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber keine relevanten Aussagen enthält, sodass insoweit die Bestreitung durch den Masseverwalter zulässig ist (vgl Konecny aaO § 105 Rz 24; ebenso Petschek/Reimer/Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 585). Es geht dabei eben nicht nur um eine Frage der Rangordnung (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0065553), sondern darum, dass die angemeldete titulierte Forderung, dann, wenn es sich in Wahrheit um ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen handelt, so wie sie angemeldet wurde, überhaupt nicht besteht und im Konkursverfahren nicht zu berücksichtigen ist.Bei der Frage des Vorliegens eines "Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens" ist auch davon auszugehen, dass dazu regelmäßig der Titel des beklagten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber keine relevanten Aussagen enthält, sodass insoweit die Bestreitung durch den Masseverwalter zulässig ist vergleiche Konecny aaO Paragraph 105, Rz 24; ebenso Petschek/Reimer/Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht, 585). Es geht dabei eben nicht nur um eine Frage der Rangordnung vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0065553), sondern darum, dass die angemeldete titulierte Forderung, dann, wenn es sich in Wahrheit um ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen handelt, so wie sie angemeldet wurde, überhaupt nicht besteht und im Konkursverfahren nicht zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher schon deshalb die Rechtssache zutreffend an das Erstgericht zur Erörterung und Feststellung, ob es sich um Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen handelt, zurückverwiesen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.