Der Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Seine Entscheidung über den erstmals im Rekurs erhobenen Antrag auf Ausfolgung jenes Betrages, um den sich die Pauschalgebühr durch die Reduzierung der Belohnung der Masseverwalterin verringere, begründete das Rekursgericht damit, daß dem Rekurswerber die Geltendmachung eines in erster Instanz nicht erhobenen Anspruches verwehrt sei. Insofern erweist sich daher die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes inhaltlich nicht als Sachentscheidung, sondern als Zurückweisung dieses Teiles des Rechtsmittels aus formellen Gründen.
Gemäß dem nach § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1997 (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264; Ris-Justiz RS0044501; zuletzt 8 Ob 29/98t, 2 Ob 209/97t und 4 Ob 150/98g). Entscheidungsgegenstand des zurückweisenden Teiles der angefochtenen Entscheidung ist jener Betrag, um den sich die Pauschalgebühr durch die vom Rekursgericht vorgenommenen Herabsetzung der vom Erstgericht ursprünglich mit S 1,200.000,- netto festgesetzten Belohnung der Masseverwalterin auf S 1,100.000,- netto (Rekursentscheidung ON 73 vom 29. 5. 1998) verringert hat. Nach TP 6 lit a Z 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr im vorliegenden Verfahren (derzeit) 10 % der Belohnung des Masseverwalters. Die aus der im Rechtsmittelweg vorgenommenen Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin um S 100.000,-Gemäß dem nach Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1997 vergleiche Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264; Ris-Justiz RS0044501; zuletzt 8 Ob 29/98t, 2 Ob 209/97t und 4 Ob 150/98g). Entscheidungsgegenstand des zurückweisenden Teiles der angefochtenen Entscheidung ist jener Betrag, um den sich die Pauschalgebühr durch die vom Rekursgericht vorgenommenen Herabsetzung der vom Erstgericht ursprünglich mit S 1,200.000,- netto festgesetzten Belohnung der Masseverwalterin auf S 1,100.000,- netto (Rekursentscheidung ON 73 vom 29. 5. 1998) verringert hat. Nach TP 6 Litera a, Ziffer eins, GGG beträgt die Pauschalgebühr im vorliegenden Verfahren (derzeit) 10 % der Belohnung des Masseverwalters. Die aus der im Rechtsmittelweg vorgenommenen Herabsetzung der Belohnung der Masseverwalterin um S 100.000,-
resultierende Reduzierung der Pauschalgebühr erreicht daher die Grenze des § 528 Abs 2 Z 1 bei weitem nicht, sodaß gegen die vom Rekursgericht insofern vorgenommene Zurückweisung des Rekurses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.resultierende Reduzierung der Pauschalgebühr erreicht daher die Grenze des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, bei weitem nicht, sodaß gegen die vom Rekursgericht insofern vorgenommene Zurückweisung des Rekurses der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Mit dem in der Sache entscheidenden Teil seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Mit dem in der Sache entscheidenden Teil seiner Entscheidung hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Gegen einen vollbestätigenden Beschluß im Konkursverfahren ist der Revisionsrekurs - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Der Rekurs ist daher - ohne daß es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankommt - zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Auch die Wahrnehmung einer (im Revisionsrekurs behaupteten) Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung würde ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen (Ris-Justiz RS0041907). Mangels eines solchen hat aber eine inhaltliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung zu unterbleiben.