Entscheidung 8 Ob 2329/96z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Natascha S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 3. Bezirk, Sechskrügelgasse 11, 1030 Wien, wegen Erhöhung des Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1996, GZ 43 R 823/96i-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes des Kindes oder schon beim (rund) Zweifachen erfolgen soll, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (2 Ob 2029/96p; vgl auch ÖA 1990/109, 6 Ob 628/91 ua).Ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes des Kindes oder schon beim (rund) Zweifachen erfolgen soll, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (2 Ob 2029/96p; vergleiche auch ÖA 1990/109, 6 Ob 628/91 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02329.96Z.1212.000
Dokumentnummer
JJT_19961212_OGH0002_0080OB02329_96Z0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung