Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig. Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Miteigentümer gegen einen Vorbehaltskäufer eines Miteigentumsanteils mit Klage auf Herausgabe der gesamten Sache vorgehen kann, nicht vorliegt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert die Klägerin einen Verstoß gegen § 182a ZPO. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht von der eigentümerähnlichen Stellung des Vorbehaltskäufers und deren Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei nicht erörtert worden. Andernfalls hätte die Klägerin ein Vorbringen dahin erstattet, dass der Erwerb der Anwartschaftsrechte durch den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 829 ABGB nicht möglich sei.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert die Klägerin einen Verstoß gegen Paragraph 182 a, ZPO. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht von der eigentümerähnlichen Stellung des Vorbehaltskäufers und deren Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei nicht erörtert worden. Andernfalls hätte die Klägerin ein Vorbringen dahin erstattet, dass der Erwerb der Anwartschaftsrechte durch den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 829, ABGB nicht möglich sei.
Entsprechend § 182a ZPO darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Davon ist aber dann nicht auszugehen, wenn der Beklagte bereits entsprechende Einwendungen erhoben hat (RIS-Justiz RS0037300 [T2 und T41]; RS0120056).Entsprechend Paragraph 182 a, ZPO darf das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht auch nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Davon ist aber dann nicht auszugehen, wenn der Beklagte bereits entsprechende Einwendungen erhoben hat (RIS-Justiz RS0037300 [T2 und T41]; RS0120056).
Hier hat aber der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Ableitbarkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin auch unter Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafterin bestritten. Vor allem aber vermag die Revision auch keine Relevanz des allfälligen Mangels insoweit darzustellen, da der Hinweis auf § 829 ABGB nichts Neues zum Prozessstoff beizutragen vermag, wurde auf diese Bestimmung doch ohnehin bereits Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat ihr auch Rechnung getragen, indem es den Übergang der Miteigentumsanteile der Klägerin - nur dieser hätte ihre Rechte verletzt - verneint hat.Hier hat aber der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Ableitbarkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin auch unter Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafterin bestritten. Vor allem aber vermag die Revision auch keine Relevanz des allfälligen Mangels insoweit darzustellen, da der Hinweis auf Paragraph 829, ABGB nichts Neues zum Prozessstoff beizutragen vermag, wurde auf diese Bestimmung doch ohnehin bereits Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat ihr auch Rechnung getragen, indem es den Übergang der Miteigentumsanteile der Klägerin - nur dieser hätte ihre Rechte verletzt - verneint hat.
Dass der Beklagte Vorbehalts-(mit-)eigentümer des Miteigentumsanteils seines Vaters geworden ist, hat das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend auch unter Miteinbeziehung und Abgrenzung zur Vorentscheidung zu 5 Ob 297/05w begründet. Insoweit wird auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wirksamkeit eines Kaufvertrags vorweg vom Eigentum des Verkäufers am Kaufgegenstand unabhängig ist. Die Frage des mangelnden Eigentums des Verkäufers ist bei der Möglichkeit, Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen, zu beurteilen (Binder in Schwimann ABGB3 § 1054 Rz 36; zur Unabhängigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung von der sachenrechtlichen Berechtigung: Aicher in Rummel ABGB3 § 1053 Rz 10; RIS-Justiz RS0019863). Da nun aufgrund des Verhaltens der Klägerin feststeht, dass der Vertrag hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils nicht erfüllt werden kann, stellt sich die Frage der Teilumöglichkeit des Kaufvertrags. Für diese ist § 878 Satz 2 ABGB heranzuziehen. Danach bleibt der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig, so weit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht. Zu einem abweichenden Parteiwillen wurde aber gar kein konkretes Vorbringen erstattet, vielmehr geht ja nunmehr auch der Beklagte davon aus, dass er auch die Teilleistung für sich in Anspruch nimmt. Insoweit bedarf es aber auch keiner weiteren Erörterung, wie sie noch in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung zu 8 Ob 310/66 (= SZ 39/189) für erforderlich erachtet wurde.Dass der Beklagte Vorbehalts-(mit-)eigentümer des Miteigentumsanteils seines Vaters geworden ist, hat das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend auch unter Miteinbeziehung und Abgrenzung zur Vorentscheidung zu 5 Ob 297/05w begründet. Insoweit wird auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wirksamkeit eines Kaufvertrags vorweg vom Eigentum des Verkäufers am Kaufgegenstand unabhängig ist. Die Frage des mangelnden Eigentums des Verkäufers ist bei der Möglichkeit, Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen, zu beurteilen (Binder in Schwimann ABGB3 Paragraph 1054, Rz 36; zur Unabhängigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung von der sachenrechtlichen Berechtigung: Aicher in Rummel ABGB3 Paragraph 1053, Rz 10; RIS-Justiz RS0019863). Da nun aufgrund des Verhaltens der Klägerin feststeht, dass der Vertrag hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils nicht erfüllt werden kann, stellt sich die Frage der Teilumöglichkeit des Kaufvertrags. Für diese ist Paragraph 878, Satz 2 ABGB heranzuziehen. Danach bleibt der Vertrag bei teilweiser Unmöglichkeit gültig, so weit aus dem Parteiwillen nichts anderes hervorgeht. Zu einem abweichenden Parteiwillen wurde aber gar kein konkretes Vorbringen erstattet, vielmehr geht ja nunmehr auch der Beklagte davon aus, dass er auch die Teilleistung für sich in Anspruch nimmt. Insoweit bedarf es aber auch keiner weiteren Erörterung, wie sie noch in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung zu 8 Ob 310/66 (= SZ 39/189) für erforderlich erachtet wurde.
Da also jedenfalls von einer Vorbehaltsmiteigentümerstellung des Beklagten auszugehen ist, stellt sich die weiters relevierte Frage, inwieweit bereits der Vorbehaltskäufer gegenüber dem Herausgabeanspruch eines anderen Miteigentümers geschützt ist.
Allgemein anerkannt ist, dass jeder Miteigentümer die Eigentumsklage in Ansehung der gesamten Sache gegenüber Dritten erheben kann (RIS-Justiz RS0013157; Sailer in KBB2 § 833 Rz 3). Ebenso anerkannt ist aber auch, dass dem Miteigentümer gegenüber einem anderen Miteigentümer die Herausgabeklage nicht offensteht, da dieser ja der Eigentumsanspruch des anderen Miteigentümers gegenübersteht (RIS-Justiz RS0013157; SZ 39/189). Wenngleich dem Miteigentümer also nicht die Geltendmachung des „Gesamtrechts“ gegenüber dem anderen Miteigentümer zusteht, kann er Störungen und Eingriffe in seine Anteilsrechte abwehren (SZ 51/56; Sailer aaO § 829 Rz 5). Im Wesentlichen geht es dabei um Verletzungen der bisherigen Gebrauchsordnung (SZ 51/56). Das ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem eine Herausgabeklage zugrunde liegt.Allgemein anerkannt ist, dass jeder Miteigentümer die Eigentumsklage in Ansehung der gesamten Sache gegenüber Dritten erheben kann (RIS-Justiz RS0013157; Sailer in KBB2 Paragraph 833, Rz 3). Ebenso anerkannt ist aber auch, dass dem Miteigentümer gegenüber einem anderen Miteigentümer die Herausgabeklage nicht offensteht, da dieser ja der Eigentumsanspruch des anderen Miteigentümers gegenübersteht (RIS-Justiz RS0013157; SZ 39/189). Wenngleich dem Miteigentümer also nicht die Geltendmachung des „Gesamtrechts“ gegenüber dem anderen Miteigentümer zusteht, kann er Störungen und Eingriffe in seine Anteilsrechte abwehren (SZ 51/56; Sailer aaO Paragraph 829, Rz 5). Im Wesentlichen geht es dabei um Verletzungen der bisherigen Gebrauchsordnung (SZ 51/56). Das ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dem eine Herausgabeklage zugrunde liegt.
Es stellt sich somit die Frage, ob der Miteigentümer gegen den Vorbehaltskäufer eines anderen Miteigentumsanteils als „Dritten“ das Vollrecht geltend machen kann oder - wie gegenüber dem Miteigentümer - auf die Geltendmachung seiner Anteilsrechte beschränkt ist.
Der Vorbehaltseigentümer erwirbt mit der Übergabe der verkauften Fahrnis ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache, er hat eine Anwartschaft auf das Eigentum, das er mit der Zahlung des Kaufpreisrests erwirbt.
Der Oberste Gerichtshof hat die Stellung des Vorbehaltskäufers bereits in verschiedenen Zusammenhängen jener des Eigentümers angenähert. Dies gilt etwa im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Exszindierungsklage nach § 37 EO (RIS-Justiz RS0000801). Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (RIS-Justiz RS0020473; RS0020504; SZ 45/18) oder die „publizianische“ Klage nach § 372 ABGB (RIS-Justiz RS0010996) wurden dem Vorbehaltseigentümer zugebilligt und insgesamt festgehalten, dass seine Stellung über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (RIS-Justiz RS0020420; vgl auch Apathy in KBB2 § 1063 Rz 12 ff). Diese Überlegungen müssen auch hier Beachtung finden, sodass im Ergebnis auch hier davon auszugehen ist, dass die vom Miteigentümer abgeleitete Stellung des beklagten Vorbehaltseigentümers der über ihre Anteilsrechte hinausgehenden Geltendmachung eines umfassenden Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entgegensteht.Der Oberste Gerichtshof hat die Stellung des Vorbehaltskäufers bereits in verschiedenen Zusammenhängen jener des Eigentümers angenähert. Dies gilt etwa im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO (RIS-Justiz RS0000801). Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (RIS-Justiz RS0020473; RS0020504; SZ 45/18) oder die „publizianische“ Klage nach Paragraph 372, ABGB (RIS-Justiz RS0010996) wurden dem Vorbehaltseigentümer zugebilligt und insgesamt festgehalten, dass seine Stellung über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (RIS-Justiz RS0020420; vergleiche auch Apathy in KBB2 Paragraph 1063, Rz 12 ff). Diese Überlegungen müssen auch hier Beachtung finden, sodass im Ergebnis auch hier davon auszugehen ist, dass die vom Miteigentümer abgeleitete Stellung des beklagten Vorbehaltseigentümers der über ihre Anteilsrechte hinausgehenden Geltendmachung eines umfassenden Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entgegensteht.
Das Berufungsgericht ist daher schon aus diesem Grund zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu Recht besteht. Insoweit ist es nicht erforderlich, auf die sonstigen Voraussetzungen einzugehen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts hatte allerdings mangels Bewertung der einzelnen Gegenstände durch Aufteilung des Gesamtstreitwerts auf die 28 Gegenstände zu erfolgen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts hatte allerdings mangels Bewertung der einzelnen Gegenstände durch Aufteilung des Gesamtstreitwerts auf die 28 Gegenstände zu erfolgen.