Begründung:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. 10. 2001 wurde über das Vermögen der G***** AG das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Ausgleichsverwalter beantragte am 14. 11. 2001 beim Handelsgericht Wien die Bestellung eines Kurators gemäß § 1 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz (RGBl. Nr. 49/1874). Er führte dazu aus, die Ausgleichsschuldnerin habe folgende auf Inhaber lautende Genussrechte gemäß § 174 AktG ausgegeben, auf die das Teilschuldverschreibungskuratorengesetz Anwendung zu finden habe:Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. 10. 2001 wurde über das Vermögen der G***** AG das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Ausgleichsverwalter beantragte am 14. 11. 2001 beim Handelsgericht Wien die Bestellung eines Kurators gemäß Paragraph eins, Teilschuldverschreibungskuratorengesetz (RGBl. Nr. 49 aus 1874,). Er führte dazu aus, die Ausgleichsschuldnerin habe folgende auf Inhaber lautende Genussrechte gemäß Paragraph 174, AktG ausgegeben, auf die das Teilschuldverschreibungskuratorengesetz Anwendung zu finden habe:
a) Im Juni 1989 60.000 Stück Genussrechte gem. § 174 AktG im Nominale von je ATS 10.000,--, sohin im Gesamtnominale von ATS 600,000.000,-- mit der Bezeichnung "R***** Gewinnschein 1" unda) Im Juni 1989 60.000 Stück Genussrechte gem. Paragraph 174, AktG im Nominale von je ATS 10.000,--, sohin im Gesamtnominale von ATS 600,000.000,-- mit der Bezeichnung "R***** Gewinnschein 1" und
b) im September 1990 60.000 Stück Genussrechte gem. § 174 AktG im Nominale von je ATS 10.000,--, sohin im Gesamtnominale von ATS 600,000.000,--, mit der Bezeichnung "R***** Gewinnschein II" .b) im September 1990 60.000 Stück Genussrechte gem. Paragraph 174, AktG im Nominale von je ATS 10.000,--, sohin im Gesamtnominale von ATS 600,000.000,--, mit der Bezeichnung "R***** Gewinnschein II" .
Die Ausgleichsschuldnerin habe bis zur Ausgleichseröffnung zwar umfangreiche Gewinnscheinbestände zurückerworben. Es seien aber noch Gewinnscheine I und II im Gesamtnominale von ATS 69,730.000,-- im Umlauf. Nach dem Teilschuldverschreibungskuratorengesetz sei vom Gericht für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen ein gemeinsamer Kurator zu bestellen, wenn sich ergebe, dass die Rechte der Gewinnscheininhaber mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder gehemmt würden. Dies gelte insbesondere auch im Fall eines Insolvenzverfahrens. Es werde daher der Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Kurators zum Zwecke der Vornahme aller Vertretungsverhandlungen im Rahmen und aus Anlass des beim Handelsgericht Wien geführten Ausgleichsverfahrens, in einem fortgesetzten Verfahren bei Bestellung eines Sachwalters und im Fall eines Anschlusskonkurses, gestellt.Die Ausgleichsschuldnerin habe bis zur Ausgleichseröffnung zwar umfangreiche Gewinnscheinbestände zurückerworben. Es seien aber noch Gewinnscheine römisch eins und römisch zwei im Gesamtnominale von ATS 69,730.000,-- im Umlauf. Nach dem Teilschuldverschreibungskuratorengesetz sei vom Gericht für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen ein gemeinsamer Kurator zu bestellen, wenn sich ergebe, dass die Rechte der Gewinnscheininhaber mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder gehemmt würden. Dies gelte insbesondere auch im Fall eines Insolvenzverfahrens. Es werde daher der Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Kurators zum Zwecke der Vornahme aller Vertretungsverhandlungen im Rahmen und aus Anlass des beim Handelsgericht Wien geführten Ausgleichsverfahrens, in einem fortgesetzten Verfahren bei Bestellung eines Sachwalters und im Fall eines Anschlusskonkurses, gestellt.
Das Erstgericht bestellte einen gemeinsamen Kurator gemäß § 1 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz zum Zweck der Vornahme aller Vertretungshandlungen im Rahmen und aus Anlass des beim Ausgleichsverfahrens, in einem fortgesetzten Verfahren bei Bestellung eines Sachwalters und im Fall eines Anschlusskonkurses. Ferner richtete es unter anderem an die Besitzer der Gewinnscheine gemäß §§ 1 und 3 Kuratorenergänzungsgesetz (RGBl. Nr. 111/1877 vom 5.12.1877) die Aufforderung, am 4. 12. 2001 zu ihrer Einvernahme über den vom gemeinsamen Kurator zu erstattenden Bericht und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und drei Ersatzmännern zu erscheinen.Das Erstgericht bestellte einen gemeinsamen Kurator gemäß Paragraph eins, Teilschuldverschreibungskuratorengesetz zum Zweck der Vornahme aller Vertretungshandlungen im Rahmen und aus Anlass des beim Ausgleichsverfahrens, in einem fortgesetzten Verfahren bei Bestellung eines Sachwalters und im Fall eines Anschlusskonkurses. Ferner richtete es unter anderem an die Besitzer der Gewinnscheine gemäß Paragraphen eins und 3 Kuratorenergänzungsgesetz (RGBl. Nr. 111 aus 1877, vom 5.12.1877) die Aufforderung, am 4. 12. 2001 zu ihrer Einvernahme über den vom gemeinsamen Kurator zu erstattenden Bericht und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und drei Ersatzmännern zu erscheinen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs einer Ausgleichsgläubigerin, soweit er sich gegen die Bestellung des gemeinsamen Kurators richtete, Folge und wies den Antrag des Ausgleichsverwalters ab.
Es ging ausführlich begründet von der Zulässigkeit des Rekurses aus. Die Rekurswerberin habe im Ausgleich Kreditforderungen im Gesamtbetrag von S 98,406.200,13 angemeldet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage der Rekurswerberin in ihrer Eigenschaft als Ausgleichs- und nunmehr Konkursgläubigerin nicht schon deshalb durch die Bestellung des Kurators beeinträchtigt worden sei, weil die Kosten der Kuratel gemäß § 6 des Gesetzes vom 28. 4. 1874, RGBl. Nr. 49/1874, von dem aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten, also der Ausgleichsschuldnerin bzw. nunmehr der Konkursmasse zu bestreiten sei. Selbst wenn man diese Verminderung des Haftungsfonds noch als Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen des rekurrierenden Gläubigers bewerten wollte, so könne jedenfalls kein Zweifel an einem rechtlichen Interesse desselben an einer Klärung der Frage bestehen, ob für das Insolvenzverfahren, an dem die Rekurswerberin als Gläubiger ebenso teilnehme wie die Inhaber der Gewinnscheine, zu Recht ein gemeinsamer Kurator für diese Gläubiger bestellt wurde. Könne doch diese Bestellung nicht nur zu einer Verminderung der Quotenansprüche der Rekurswerberin führen, sondern sei es auch nicht auszuschließen, dass dadurch ihr Stimmrecht in der Gläubigerversammlung ungünstig beeinflusst werden könne.Es ging ausführlich begründet von der Zulässigkeit des Rekurses aus. Die Rekurswerberin habe im Ausgleich Kreditforderungen im Gesamtbetrag von S 98,406.200,13 angemeldet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage der Rekurswerberin in ihrer Eigenschaft als Ausgleichs- und nunmehr Konkursgläubigerin nicht schon deshalb durch die Bestellung des Kurators beeinträchtigt worden sei, weil die Kosten der Kuratel gemäß Paragraph 6, des Gesetzes vom 28. 4. 1874, RGBl. Nr. 49 aus 1874,, von dem aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten, also der Ausgleichsschuldnerin bzw. nunmehr der Konkursmasse zu bestreiten sei. Selbst wenn man diese Verminderung des Haftungsfonds noch als Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen des rekurrierenden Gläubigers bewerten wollte, so könne jedenfalls kein Zweifel an einem rechtlichen Interesse desselben an einer Klärung der Frage bestehen, ob für das Insolvenzverfahren, an dem die Rekurswerberin als Gläubiger ebenso teilnehme wie die Inhaber der Gewinnscheine, zu Recht ein gemeinsamer Kurator für diese Gläubiger bestellt wurde. Könne doch diese Bestellung nicht nur zu einer Verminderung der Quotenansprüche der Rekurswerberin führen, sondern sei es auch nicht auszuschließen, dass dadurch ihr Stimmrecht in der Gläubigerversammlung ungünstig beeinflusst werden könne.
Im Übrigen setzte sich das Rekursgericht noch umfangreich mit dem Inhalt der Gewinnscheine auseinander.
Es fehle an einer Definition für Genussrechte nach § 174 AktG. Der Genussberechtigte stehe in dieser Eigenschaft in keinem Gesellschaftsverhältnis zum Emittenten und habe keine sozietären Rechte gegen die Gesellschaft, sondern nur auf schuldrechtlicher Grundlage beruhende Kontroll- und Informationsrechte. Die Bezeichnung als "Gewinnschein" über "Genussrechte nach § 174 AktG" lasse noch keine eindeutige Qualifizierung der Genussrechte zu. Hier lägen aber jedenfalls keine Wandelschuldverschreibungen vor, weil weder ein Umtausch- noch ein Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werde. Es könnte sich allenfalls um Gewinnschuldverschreibungen handeln. Keinesfalls sei aber davon auszugehen, dass hier ein (partiarisches) Darlehen gewährt worden sei, da dieses zurückgezahlt werden müsste. Bei den vorliegenden Immobilien-Gewinnscheinen sei aber für den Fall der - nach überaus langer Bildungsfrist überhaupt erst möglichen - Kündigung die Rückzahlung des Börsekurswertes, höchstens (bei Kündigung durch den Gewinnscheininhaber) bzw. mindestens (wenn der Emittent kündige) des Nennwertes, vorgesehen. Primär sei also der Börsekurswert maßgeblich. Die Bestellung des gemeinsamen Kurators im Sinne des § 1 des KuratorenG setzte aber eine Darlehensforderung und eine auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen voraus. Auch eine analoge Anwendung des Gesetzes auf die Berechtigten anderer Inhaberpapiere scheide mangels einer Gesetzeslücke aus. Nach den Gesetztesmaterialien sei vorausgesetzt, dass die unbekannten Teilnehmer durch ein gemeinsames Geschäft verbunden seien. Es werde anderen Gesetzen vorbehalten, für die Vertretung der Besitzer anderer Inhaberpapiere nach Maßgabe des sich zeigenden Bedürfnisses zu sorgen.Es fehle an einer Definition für Genussrechte nach Paragraph 174, AktG. Der Genussberechtigte stehe in dieser Eigenschaft in keinem Gesellschaftsverhältnis zum Emittenten und habe keine sozietären Rechte gegen die Gesellschaft, sondern nur auf schuldrechtlicher Grundlage beruhende Kontroll- und Informationsrechte. Die Bezeichnung als "Gewinnschein" über "Genussrechte nach Paragraph 174, AktG" lasse noch keine eindeutige Qualifizierung der Genussrechte zu. Hier lägen aber jedenfalls keine Wandelschuldverschreibungen vor, weil weder ein Umtausch- noch ein Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werde. Es könnte sich allenfalls um Gewinnschuldverschreibungen handeln. Keinesfalls sei aber davon auszugehen, dass hier ein (partiarisches) Darlehen gewährt worden sei, da dieses zurückgezahlt werden müsste. Bei den vorliegenden Immobilien-Gewinnscheinen sei aber für den Fall der - nach überaus langer Bildungsfrist überhaupt erst möglichen - Kündigung die Rückzahlung des Börsekurswertes, höchstens (bei Kündigung durch den Gewinnscheininhaber) bzw. mindestens (wenn der Emittent kündige) des Nennwertes, vorgesehen. Primär sei also der Börsekurswert maßgeblich. Die Bestellung des gemeinsamen Kurators im Sinne des Paragraph eins, des KuratorenG setzte aber eine Darlehensforderung und eine auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen voraus. Auch eine analoge Anwendung des Gesetzes auf die Berechtigten anderer Inhaberpapiere scheide mangels einer Gesetzeslücke aus. Nach den Gesetztesmaterialien sei vorausgesetzt, dass die unbekannten Teilnehmer durch ein gemeinsames Geschäft verbunden seien. Es werde anderen Gesetzen vorbehalten, für die Vertretung der Besitzer anderer Inhaberpapiere nach Maßgabe des sich zeigenden Bedürfnisses zu sorgen.
Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil eine Judikatur des OGH zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses eines Gläubigers gegen die Bestellung eines Kurators für andere Gläubiger in einem Insolvenzverfahren ebenso wie zur Frage der Anwendbarkeit des KuratorenG auf die Genussberechtigten aus nicht über Darlehensforderungen ausgegebene Gewinnscheine fehle.