Die Revision ist hinsichtlich S 1.000,-- (= EUR 72,67) zurückzuweisen, im Übrigen zulässig und teilweise, nämlich im Sinn
der Wiederherstellung des Ersturteils (Zuspruch von S 747.535,-- sA =
EUR 54.325,49 und Abweisung von S 155.476,42 sA = EUR 11.298,91) -
wenn auch aus anderen als den dort genannten Gründen - berechtigt.
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin gelegen sein soll, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die erstgerichtliche Feststellung, dass "kein Zweifel" bestehe, dass die beklagte Partei trotz der "dubiosen" Bezeichnung des Verkäufers in der "Rechnung - Kaufvertrag" die rechtliche Position des Verkäufers inne hatte, ins Gegenteil verkehrt habe und somit ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliege, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifen sei, ist zu verneinen: Es liegt kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor; es ist nämlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung, wer Partner des Kaufvertrages war. Im Übrigen ist insofern die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH und nicht zwischen der Klägerin und der beklagten Bank zustande kam.
2. Zwar betreffen die Aufklärungspflichten der Bank in der Regel nur einen Einzelfall, außer es liegt eine grobe Fehlbeurteilung vor. Hier ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu bejahen, einerseits weil die Verneinung von Sorgfaltspflichten der Bank bei der mehrfach fahrlässig erteilten unrichtigen Auskunft, dass sie Sicherungseigentümerin sei, eine grobe Fehlbeurteilung darstellt, und andererseits, weil sich die vorliegende Fallkonstellation jederzeit wiederholen kann.
Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die beklagte Bank (die im Vorprozess des Masseverwalters gegen die hier klagende Partei als Nebenintervenient auf Seiten der der nunmehrigen Klägerin beigetreten war) auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf Schadenersatz, Bereicherung und Irrtum gestützt. Darunter fällt auch eine Haftung nach § 1300 ABGB, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auch ausdrücklich stützt.Die Klägerin hat ihre Forderung gegen die beklagte Bank (die im Vorprozess des Masseverwalters gegen die hier klagende Partei als Nebenintervenient auf Seiten der der nunmehrigen Klägerin beigetreten war) auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf Schadenersatz, Bereicherung und Irrtum gestützt. Darunter fällt auch eine Haftung nach Paragraph 1300, ABGB, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision auch ausdrücklich stützt.
Es kann im vorliegenden Fall die im gesamten Verfahren nie relevierte und daher auch nicht abschließend zu beurteilende Frage dahin gestellt bleiben, ob auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch österreichisches oder deutsches Recht Anwendung findet (vgl § 48 Abs 1 IPRG), weil die Haftung der beklagten Partei nach beiden Rechtsordnungen zu bejahen ist.Es kann im vorliegenden Fall die im gesamten Verfahren nie relevierte und daher auch nicht abschließend zu beurteilende Frage dahin gestellt bleiben, ob auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch österreichisches oder deutsches Recht Anwendung findet vergleiche Paragraph 48, Absatz eins, IPRG), weil die Haftung der beklagten Partei nach beiden Rechtsordnungen zu bejahen ist.
Nach § 1300 ABGB ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einer nachteiligen Rat erteilt hat. Außer diesem Fall haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat. § 1300 ABGB bezieht sich auf bloße, dh reine Vermögenschäden, das sind solche, die nicht infolge einer Verletzung eines absoluten Rechtsgutes entstanden sind. Sie tritt auch ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1300 Rz 5 mwN). In konkreto ist allerdings überdies davon ausgehen, dass die beklagte Partei in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH, die ihr als Nichteigentümerin den LKW verkaufte, der sich in Wahrheit im Eigentum der österreichischen insolventen GmbH befand, eingebunden war.Nach Paragraph 1300, ABGB ist ein Sachverständiger auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einer nachteiligen Rat erteilt hat. Außer diesem Fall haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat. Paragraph 1300, ABGB bezieht sich auf bloße, dh reine Vermögenschäden, das sind solche, die nicht infolge einer Verletzung eines absoluten Rechtsgutes entstanden sind. Sie tritt auch ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1300, Rz 5 mwN). In konkreto ist allerdings überdies davon ausgehen, dass die beklagte Partei in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der deutschen GmbH, die ihr als Nichteigentümerin den LKW verkaufte, der sich in Wahrheit im Eigentum der österreichischen insolventen GmbH befand, eingebunden war.
Die beklagte Partei hat nach den getroffenen Feststellungen zwar nicht wissentlich einen falschen Rat erteilt (§ 1300 zweiter Fall ABGB); ihr Verhalten ist jedoch nach § 1300 erster Fall ABGB zu beurteilen.Die beklagte Partei hat nach den getroffenen Feststellungen zwar nicht wissentlich einen falschen Rat erteilt (Paragraph 1300, zweiter Fall ABGB); ihr Verhalten ist jedoch nach Paragraph 1300, erster Fall ABGB zu beurteilen.
Die ältere Lehre und Rechtsprechung interpretierte "gegen Belohnung" in § 1300 erster Satz ABGB dahingehend, dass diese Bestimmung dort anzuwenden sei, wo ein Verpflichtungsverhältnis bestehe, also auch beim unentgeltlichen Vertrag über Rat bzw Auskunfterteilung; allerdings bejahte die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Haftung nur in Fällen mangelnder Selbstlosigkeit (Reischauer aaO Rz 7 mwN). Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung ist "gegen Belohnung" in § 1300 ABGB dahingehend zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt nicht nur bei einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei einem einmaligen Rat ein, wenn dieser nicht selbstlos erfolgte (1 Ob 587/90Die ältere Lehre und Rechtsprechung interpretierte "gegen Belohnung" in Paragraph 1300, erster Satz ABGB dahingehend, dass diese Bestimmung dort anzuwenden sei, wo ein Verpflichtungsverhältnis bestehe, also auch beim unentgeltlichen Vertrag über Rat bzw Auskunfterteilung; allerdings bejahte die oberstgerichtliche Rechtsprechung die Haftung nur in Fällen mangelnder Selbstlosigkeit (Reischauer aaO Rz 7 mwN). Nach heute herrschender Lehre und Rechtsprechung ist "gegen Belohnung" in Paragraph 1300, ABGB dahingehend zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt nicht nur bei einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei einem einmaligen Rat ein, wenn dieser nicht selbstlos erfolgte (1 Ob 587/90
= JBl 1991, 249 = NZ 1992, 110; 7 Ob 685/90 = ecolex 1991, 314 = RdW
1991, 232; 1 Ob 43/92 = SZ 66/129; 1 Ob 44/94 = SZ 68/60; 2 Ob
187/99k; Reischauer aaO Rz 7; Schwimann Komm ABGB 72 Rz 2 zu § 1300). Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten; zugleich ein Beitrag zur Bankauskunft, 62, 66 und 67 mwN) führte bereits 1983 aus, dass schon damals nicht mehr fraglich gewesen sei, ob die Bank hafte, sondern nur, ob diese Haftung auf Vertrag (zB culpa in contrahendo) oder auf objektives Recht gestützt werden sollte. Viel spreche - so auch Doralt (ZfgG 1971, 405) - für die Annahme eines objektiv-rechtlichen Pflichtverhältnisses, also einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, deren Verletzung die vertragliche Verantwortlichkeit auslöse. Die Pflicht der Bank folge zB bei der Auskunftserteilung daraus, dass sie hiedurch ihre Geschäftsverbindung intensiviere (in diesem Sinn auch 10 Ob 512/87 = ÖBA 1988, 615 [Jabornegg]). Da jedoch der Streit hierüber nur theoretischer Natur ist (Welser aaO 62 ff), kann diese Frage dahingestellt bleiben. Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung gewährt dem Anfragenden Schutz kraft objektiven Rechts. Man habe gesetzliche Sorgfaltspflichten anzunehmen, wie sie nach Ballerstedt (AcP 1951, 507) ganz allgemein im Rahmen geschäftlicher oder geschäftsähnlicher Kontakte bei "Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen" einsetzen. Entsprechend wird bei den Kreditauskünften der Banken der Vertrag schlechthin als entbehrlich angesehen, da die Bank "wie ein Sachverständiger" im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nehme. Sei der Auskunftssuchende bereits Kunde, so hafte ihm die Bank aus dem (ohne Rücksicht auf den Vertrag bestehenden) Geschäftskontakt. Stelle die Anfrage den erstmaligen Kontakt dar, so entstehe dadurch aufgrund des Gesetzes das Vertrauenverhältnis, das - ähnlich wie in den Fällen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses - eine Sonderbeziehung begründe, deren Verletzung die Haftung auslöse. So hat der BGH (28. 4. 1954, II ZR 279/53 = MDR 1954, 469) ausgesprochen, dass dann, wenn eine Bank durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahelege, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zu nutze zu machen, ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft möglich sei (näheres siehe zB Palandt, BGB60 § 675 Rn 40 f; § 826 Rn 25 ff, 57 f). Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit (Reischauer aaO Rz 10 mwN; Palandt aaO § 675 Rn 40). Sie hat bei all ihren Bankgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (in diesem Sinn Welser aaO 67). Dass dies hier nicht der Fall war, ist evident. Die Klägerin konnte wohl erwarten, dass sich eine deutsche Bank, zu deren täglichen Geschäften der Erwerb von Sicherheiten gehört, zumindest bei ausdrücklicher Nachfrage über die Rechtslage des Erwerbes von Sicherungseigentum in Österreich informiert und nicht gedankenlos falsche Auskünfte erteilt.187/99k; Reischauer aaO Rz 7; Schwimann Komm ABGB 72 Rz 2 zu Paragraph 1300,). Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten; zugleich ein Beitrag zur Bankauskunft, 62, 66 und 67 mwN) führte bereits 1983 aus, dass schon damals nicht mehr fraglich gewesen sei, ob die Bank hafte, sondern nur, ob diese Haftung auf Vertrag (zB culpa in contrahendo) oder auf objektives Recht gestützt werden sollte. Viel spreche - so auch Doralt (ZfgG 1971, 405) - für die Annahme eines objektiv-rechtlichen Pflichtverhältnisses, also einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung, deren Verletzung die vertragliche Verantwortlichkeit auslöse. Die Pflicht der Bank folge zB bei der Auskunftserteilung daraus, dass sie hiedurch ihre Geschäftsverbindung intensiviere (in diesem Sinn auch 10 Ob 512/87 = ÖBA 1988, 615 [Jabornegg]). Da jedoch der Streit hierüber nur theoretischer Natur ist (Welser aaO 62 ff), kann diese Frage dahingestellt bleiben. Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung gewährt dem Anfragenden Schutz kraft objektiven Rechts. Man habe gesetzliche Sorgfaltspflichten anzunehmen, wie sie nach Ballerstedt (AcP 1951, 507) ganz allgemein im Rahmen geschäftlicher oder geschäftsähnlicher Kontakte bei "Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen" einsetzen. Entsprechend wird bei den Kreditauskünften der Banken der Vertrag schlechthin als entbehrlich angesehen, da die Bank "wie ein Sachverständiger" im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nehme. Sei der Auskunftssuchende bereits Kunde, so hafte ihm die Bank aus dem (ohne Rücksicht auf den Vertrag bestehenden) Geschäftskontakt. Stelle die Anfrage den erstmaligen Kontakt dar, so entstehe dadurch aufgrund des Gesetzes das Vertrauenverhältnis, das - ähnlich wie in den Fällen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses - eine Sonderbeziehung begründe, deren Verletzung die Haftung auslöse. So hat der BGH (28. 4. 1954, römisch zwei ZR 279/53 = MDR 1954, 469) ausgesprochen, dass dann, wenn eine Bank durch Auskunft oder besondere Empfehlung nahelege, einem anderen Bankkunden Forderungen zu stunden, um sich diese Vorteile für die Befriedigung eigener Forderungen zu nutze zu machen, ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unrichtiger Auskunft möglich sei (näheres siehe zB Palandt, BGB60 Paragraph 675, Rn 40 f; Paragraph 826, Rn 25 ff, 57 f). Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit (Reischauer aaO Rz 10 mwN; Palandt aaO Paragraph 675, Rn 40). Sie hat bei all ihren Bankgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (in diesem Sinn Welser aaO 67). Dass dies hier nicht der Fall war, ist evident. Die Klägerin konnte wohl erwarten, dass sich eine deutsche Bank, zu deren täglichen Geschäften der Erwerb von Sicherheiten gehört, zumindest bei ausdrücklicher Nachfrage über die Rechtslage des Erwerbes von Sicherungseigentum in Österreich informiert und nicht gedankenlos falsche Auskünfte erteilt.
Es ist somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die beklagte Bank sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die jedenfalls fahrlässig erteilte unrichtige Auskunft an die Klägerin haftet, auch wenn sie mit dieser erstmals in Kontakt kam, weil sie den Rat nicht selbstlos, sondern in ihrem ureigenen Interesse an der leichteren Tilgung ihrer Forderung gegenüber der deutschen GmbH erteilte. Bei dieser Haftung ist gerade nicht Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung besteht; dennoch wird für reine Vermögensschäden gehaftet.
Diese falsche Auskunftserteilung ist für den Schaden der Klägerin kausal: Wäre die Auskunft richtig gewesen, hätte die Klägerin den LKW bzw nach dessen Weiterverkauf das Interesse (vgl § 235 ZPO, § 368 EO) nicht an den Masseverwalter herausgeben müssen, weil sie von der Bank ordnungsgemäß Eigentum am LKW erworben gehabt hätte. Der Klägerin gelingt es nicht, stichhaltiges gegen die Berechnung des Schadens durch das Erstgericht vorzubringen. Ihr gebührt das Vertrauens- und nicht das Erfüllungsinteresse.Diese falsche Auskunftserteilung ist für den Schaden der Klägerin kausal: Wäre die Auskunft richtig gewesen, hätte die Klägerin den LKW bzw nach dessen Weiterverkauf das Interesse vergleiche Paragraph 235, ZPO, Paragraph 368, EO) nicht an den Masseverwalter herausgeben müssen, weil sie von der Bank ordnungsgemäß Eigentum am LKW erworben gehabt hätte. Der Klägerin gelingt es nicht, stichhaltiges gegen die Berechnung des Schadens durch das Erstgericht vorzubringen. Ihr gebührt das Vertrauens- und nicht das Erfüllungsinteresse.
Der Schade besteht nämlich darin, dass sie für den Kauf des LKW DM 100.000,-- und für dessen Reparatur S 47.535,--, zusammen somit unbestritten S 747.535,-- (= EUR 54.325,49) aufgewendet hat; Anspruch auf den entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf hat sie nicht, mag sie auch im Verfahren 2 Cg 47/98t des Landesgerichtes St. Pölten zur Rechnungslegung über den erzielten Erlös aus der Weiterveräußerung verurteilt worden sein. Es hat daher bei dem Gesamtbetrag von S 747.535, wie vom Erstgericht angenommen, zu verbleiben. Der Klägerin gebührt - wie vom Erstgericht richtig erkannt - auch nicht der Ersatz der im Verfahren 2 Cg 47/98t entstandenden Kosten. Dieser Schade kann nicht mehr als kausal angesehen werden; es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich über die Rechtslage zu erkundigen, bevor sie sich in den Prozess mit dem Masseverwalter eingelassen hat. Da die beklagte Partei im gesamten Verfahren niemals den Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin erhoben hat, bleibt es bei der vollen Haftung der beklagten Partei für die unrichtige Auskunftserteilung im eigenen Interesse.
Es war somit das Ersturteil, wenn auch mit anderer Begründung,
wiederherzustellen.
Zur Kostenentscheidung ist zu bemerken:
Da die Berufungen beider Teile als erfolglos zu beurteilen sind, hat jede Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung; im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitwerte hat die beklagte Partei der Klägerin im Berufungsverfahren S 18.993,-- (darin S 3.165,50 USt) zu ersetzen. Im Revisionsverfahren war die Klägerin mit ca 83 % erfolgreich, sodass sie Anspruch auf 66 % des Honorars und 83 % der Pauschalgebühr hat; das ergibt S 40.915,49 (darin S 2.777,15 USt und S 24.252,60 Barauslagen).
Zusammen hat somit die beklagte Partei der Klägerin S 59.908,49 = EUR
4.353,72 (darin S 5.942,65 = EUR 431,87 USt und S 24.252,60 = EUR
1.762,51 Barauslagen) zu ersetzen.