Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der Auslegung der Beilage ./P durch das Berufungsgericht. Der Anfechtungsgrund des § 503 Z 3 ZPO könnte aber hinsichtlich der Heranziehung einer Urkunde nur dann vorliegen, wenn der Inhalt der Urkunde unrichtig wiedergegeben worden wäre. In der Beurteilung, welche Bedeutung einem aktengetreu wiedergegebenen Inhalt einer Urkunde zukommt, kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der Auslegung der Beilage ./P durch das Berufungsgericht. Der Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO könnte aber hinsichtlich der Heranziehung einer Urkunde nur dann vorliegen, wenn der Inhalt der Urkunde unrichtig wiedergegeben worden wäre. In der Beurteilung, welche Bedeutung einem aktengetreu wiedergegebenen Inhalt einer Urkunde zukommt, kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.
Als Mangelhaftigkeit rügt der Revisionswerber zunächst, dass seinem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom Erstgericht nicht entsprochen wurde und dass das Berufungsgericht dies gebilligt habe. Dem ist zu erwidern, dass das Unterbleiben der Wiedereröffnung nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bilden könnte, von der das Berufungsgericht erkannt hat, dass sie nicht vorliegt. Dieser Umstand kann daher nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (SZ 22/106, 41/8; EvBl 1969/263, JBl 1972, 313 ua, 8 Ob 54/73, 8 Ob 258/71). Den Ausführungen der Mängelrüge über die Unterlassung von nach ihrer Meinung erforderlich gewesenen Beweisaufnahmen ist im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten: Die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ausreicht, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und wird daher bei der Erledigung der Rechtsrüge zu beantworten sein. Die Frage, ob die durchgeführten Beweise zur Gewinnung der getroffenen Feststellungen ausreichen oder aber ob hiezu allfällige weitere Beweismittel erforderlich sind, betreffen den Beweiswert der herangezogenen Beweismittel und damit die Beweiswürdigung, deren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stattfindet. Was insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Hofrat Univ.-Prof. Dr. Heinrich H*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, anlangt, so wendet sich die Revision insbesondere gegen dessen durch die Vorinstanzen vorgenommene Verwertung zu der Feststellung, dass der Studienmisserfolg des an sich hochintelligenten Klägers in den Jahren 1966 und 1967 ausschließlich auf die Unfallsfolgen zurückzuführen sei; die Revision will demgegenüber von vornherein bestandene und somit unfallsunabhängige Begabungsmängel des Klägers festgestellt wissen. Damit greift die Revision die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens an. Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, ist nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingenden Denkgesetze oder gegen den objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoße hat (EvBl 1959 Nr 160, EvBl 1956 Nr 258, SZ XXII 126, 2 Ob 252/71 uam). Solche Verstöße kann die Revision, wie schon hier zur Rechtsrüge vorweggenommen sei, nicht aufzeigen. Die Beantwortung der Frage aber, ob noch ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, wenn, wie hier, das schon vorliegende Gutachten schlüssig ist, bildet, wie überhaupt die Beurteilung des Erfordernisses von Kontrollbeweisen, den Gegenstand der Beweiswürdigung, welche in letzter Instanz dem Berufungsgericht obliegt (JBl 1972, 572; RZ 1973/144; 1 Ob 220/71, 1 Ob 144/72, 8 Ob 94/73 uva). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere lässt sich aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung EvBl 1948/643, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Dort hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil die Anführung der vermissten Beweismittel fehlte. Damit ist aber über den Grund der Nichtzulassung dieser Beweismittel nichts ausgesagt. Sollte diese deshalb erfolgt sein, weil bereits die übrigen Beweismittel für eine verlässliche Feststellung ausreichten, dann läge ein Akt der Beweiswürdigung vor; wäre den Beweisanträgen aus Gründen des Prozessrechtes nicht entsprochen worden, könnte – unter den sonstigen Voraussetzungen – eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Betracht kommen.Als Mangelhaftigkeit rügt der Revisionswerber zunächst, dass seinem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens vom Erstgericht nicht entsprochen wurde und dass das Berufungsgericht dies gebilligt habe. Dem ist zu erwidern, dass das Unterbleiben der Wiedereröffnung nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bilden könnte, von der das Berufungsgericht erkannt hat, dass sie nicht vorliegt. Dieser Umstand kann daher nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden (SZ 22/106, 41/8; EvBl 1969/263, JBl 1972, 313 ua, 8 Ob 54/73, 8 Ob 258/71). Den Ausführungen der Mängelrüge über die Unterlassung von nach ihrer Meinung erforderlich gewesenen Beweisaufnahmen ist im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten: Die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ausreicht, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und wird daher bei der Erledigung der Rechtsrüge zu beantworten sein. Die Frage, ob die durchgeführten Beweise zur Gewinnung der getroffenen Feststellungen ausreichen oder aber ob hiezu allfällige weitere Beweismittel erforderlich sind, betreffen den Beweiswert der herangezogenen Beweismittel und damit die Beweiswürdigung, deren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stattfindet. Was insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Hofrat Univ.-Prof. Dr. Heinrich H*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, anlangt, so wendet sich die Revision insbesondere gegen dessen durch die Vorinstanzen vorgenommene Verwertung zu der Feststellung, dass der Studienmisserfolg des an sich hochintelligenten Klägers in den Jahren 1966 und 1967 ausschließlich auf die Unfallsfolgen zurückzuführen sei; die Revision will demgegenüber von vornherein bestandene und somit unfallsunabhängige Begabungsmängel des Klägers festgestellt wissen. Damit greift die Revision die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens an. Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, ist nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingenden Denkgesetze oder gegen den objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoße hat (EvBl 1959 Nr 160, EvBl 1956 Nr 258, SZ römisch 22 126, 2 Ob 252/71 uam). Solche Verstöße kann die Revision, wie schon hier zur Rechtsrüge vorweggenommen sei, nicht aufzeigen. Die Beantwortung der Frage aber, ob noch ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, wenn, wie hier, das schon vorliegende Gutachten schlüssig ist, bildet, wie überhaupt die Beurteilung des Erfordernisses von Kontrollbeweisen, den Gegenstand der Beweiswürdigung, welche in letzter Instanz dem Berufungsgericht obliegt (JBl 1972, 572; RZ 1973/144; 1 Ob 220/71, 1 Ob 144/72, 8 Ob 94/73 uva). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere lässt sich aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung EvBl 1948/643, nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Dort hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet, weil die Anführung der vermissten Beweismittel fehlte. Damit ist aber über den Grund der Nichtzulassung dieser Beweismittel nichts ausgesagt. Sollte diese deshalb erfolgt sein, weil bereits die übrigen Beweismittel für eine verlässliche Feststellung ausreichten, dann läge ein Akt der Beweiswürdigung vor; wäre den Beweisanträgen aus Gründen des Prozessrechtes nicht entsprochen worden, könnte – unter den sonstigen Voraussetzungen – eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Betracht kommen.
Die Ausführungen der Mängelrüge sind nicht geeignet, einen rechtlich relevanten Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge ist, insoweit sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und in diesem Umfange unbeachtlich. Ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen ist sie nicht begründet.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre für die Beurteilung der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse wie auch für die aus einer Haftpflicht abgeleiteten Ersatzansprüche das Recht des Tatorts maßgebend ist. Nach der lex loci delicti comissi entscheiden sich auch die Wirkungen der unerlaubten Handlungen, der Umfang des Schadenersatzrechtes und die Bedeutung des Mitverschuldens des Verletzten (SZ 29/45, EvBl 1973/260 und die dort angeführte Lehre). Hieraus folgt, dass das Klagebegehren hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, somit insbesondere hinsichtlich des Verschuldens sowie des Rechtswidrigkeits- und des Kausalzusammenhangs nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, mögen sich auch auf den Umfang dieser Ansprüche deutsch-rechtliche Bestimmungen auswirken.
Was die Kausalität anlangt, so ist die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden gegeben ist, der irrevisiblen Tatsachengrundlage zuzuordnen. Insoweit die Rechtsrüge insbesondere versucht, die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Unfallsverletzung die einzige Ursache der Studienmisserfolge des Klägers in den Jahren 1966 und 1967 war, in Zweifel zu ziehen und angebliche Mängel der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers hiefür herangezogen wissen will, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Nach den der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Annahme der Vorinstanzen hat das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass etwa die geistigen Fähigkeiten des Klägers für eine rechtzeitige Beendigung des Studiums nicht ausgereicht hätten.
Was die den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung bildende Frage der juristischen Kausalität anlangt, so ist diese, wie eingangs dargelegt, gleichfalls nach österreichischem Recht zu lösen. Es erübrigt sich daher, auf die weitwendigen Ausführungen der Revision über die deutsche Rechtsprechung und Lehre einzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Grenze, bis zu der dem Urheber eine Haftung für die Folgen seiner Handlung zugemutet werden kann, durch die Adäquanz bestimmt (JBl 1966 S 620 ua). Hienach besteht eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften Verhaltens, mit denen in abstracto gerechnet werden musste; sie besteht nur nicht für einen atypischen Erfolg. Es genügt dabei, das die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar gewesen sein, wenn sie nur nicht außerhalb der allgemein menschlichen Erfahrung liegt. Dadurch, dass zwischen Bedingung und Erfolg eine freie menschliche Handlung tritt, wird der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen, wenn mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als wahrscheinlich gerechnet werden konnte (JBl 1966 S 473, ZVR 1971/224 uva). Bei Anwendung der dargelegten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich: Es liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keineswegs außerhalb jeglicher menschlichen Erfahrung, sondern es entspricht vielmehr dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass eine derart schwere Gehirnverletzung mit mehrjährig anhaltenden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bei einem Hochschüler zu Prüfungsmisserfolgen und Studienverzögerungen auch in dem vorliegendenfalls festgestelltem Ausmaß führen können. Es ist auch keineswegs als atypische Folgeerscheinung anzusehen, wenn die Studienordnungen verschiedener Universitäten an mehrfache Misserfolge bei Prüfungen die festgestellten Folgen knüpfen. Solche Umstände können, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. Ebenso wenig kann das festgestellte Verhalten des Klägers eine derartige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs herbeigeführt haben. Wenn die Revision meint, der Kläger hätte sich nicht genügend um die Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Diplomvorprüfung an der Technischen Hochschule bemüht, bzw er hätte nicht ausreichend die Anrechnung von Semestern durch die Technische Hochschule Karlsruhe betrieben und das Studium dort zu spät angetreten, so könnten solche Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern nur unter jenem der Verletzung der Schadensminderungspflicht in Betracht kommen. Eine solche könnte jedoch nur dann zu Lasten des Geschädigten ausschlagen, wenn dieser schuldhaft ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen hätte, die zur Verkleinerung des Schadens geführt hätten. Dem hierfür behauptungs- und beweispflichtigen Schädiger ist der Nachweis eines sachlichen Substrats, das eine derartige Beurteilung rechtfertigen könnte, nicht gelungen. Da vorliegendenfalls feststeht, dass ein Ansuchen an das Bayrische Kultusministerium um Zulassung zu einer weiteren Wiederholung der Diplomvorprüfung an der Technischen Hochschule München unter den gegebenen Umständen aussichtslos gewesen wäre, kann in der Unterlassung eines solchen keine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen. Da ferner feststeht, dass für den Kläger bei Fortsetzung seines Studiums an der Technischen Hochschule Karlsruhe keine Möglichkeit bestand, Anrechnungen von Vorprüfungen oder Semestern zu erreichen, ist auch in dieser Hinsicht dem Kläger kein Vorwurf zu machen. Da schließlich feststeht, dass dem Kläger eine frühere Studienzulassung in Karlsruhe als mit Wintersemester 1968/69 nicht möglich war, ist nicht erkennbar, wieso der Kläger durch den nicht schon im Wintersemester 1967/68 erfolgten Antritt zum Studium in Karlsruhe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen haben sollte. Da sich Ende 1967 die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen des Klägers noch voll auswirkten und erst im November 1967 die endgültige Ablehnung seiner Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung an der Technischen Hochschulen München erfolgte, war ihm – entgegen den Revisionsausführungen – auch nicht zumutbar, gewissermaßen vorsorglich schon im Wintersemester 1967/68 an der Technischen Hochschule Karlsruhe zu inskribieren.
Auch aus der Änderung der Studienfachrichtung durch den Kläger, der nach Ablegung der Diplomvorprüfung an der Technischen Hochschule Karlsruhe sich an der Technischen Hochschule München der Lebensmitteltechnologie zuwandte, ist für den Standpunkt des Beklagten nichts gewonnen. Insoweit die Revision aus dieser Änderung Rückschlüsse auf die angebliche mangelnde Eignung des Klägers für sein ursprünglich begonnenes Studium ableiten will, stellten sich ihre Ausführungen als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und deren Ergebnisse dar. Im Übrigen hat schon das Erstgericht, gebilligt vom Berufungsgericht, festgestellt, dass auch für das Studium der Lebensmitteltechnologie – ebenso wie für die Fachrichtungen Maschinenbau und Verfahrenstechnik – ein Studium im Ausmaße von acht Semestern vorgesehen ist und dass hiezu die erfolgreiche Ablegung der Diplomvorprüfung erforderlich ist. Es erübrigt sich daher, auf die Ursachen dieser Studienänderung und deren Auswirkungen auf die Semesteranrechnung näher einzugehen, weil hiedurch dem Kläger eine Möglichkeit, schneller ins Erwerbsleben zu treten, nicht eröffnet wurde, eine allfällige hiedurch hervorgerufene Verlängerung der Studienzeit, wie sie der Beklagte aus den Beilagen ./P und ./O abgeleitet wissen will, aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos ist, weil in diesem lediglich der Verdienstentgang für die Dauer von acht Semestern – unter Berücksichtigung des bereits im Vorverfahren zuerkannten Teilbetrags – angesprochen wurde.
Die von der Revision zur Begründung ihres Standpunkts, demzufolge dem Kläger ein Verdienstentgang nicht zustünde, herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 2 Ob 331/68 betrifft einen anders gelagerten Fall. Dort war ein Verdienstentgang bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgewiesen. Im vorliegenden Fall aber hätte der Kläger nach der der Tatsachengrundlage zuzuordnenden Annahme der Vorinstanzen ohne den Unfall sein im Wintersemester 1963/64 an der Technischen Hochschule München begonnenes Maschinenbaustudium nach acht Semestern erfolgreich beendet und sofort mit einem Anfangsnettogehalt von mindestens 1.000 DM monatlich eine Anstellung gefunden. Worin eine Denkgesetzwidrigkeit dieser aus den Tatsachenfeststellungen abgeleiteten Schlussfolgerung tatsächlicher Art liegen sollte, ist nicht erkennbar. Da der Kläger das von ihm nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne den Unfall erzielbare Einkommen nicht beziehen konnte und infolge des Unfalls zur Erreichung gleichartiger Fachqualifikationen und Berufschancen sein Studium neu beginnen und hiefür mindestens acht Semester aufwenden musste, gebührt ihm, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der Ersatz des ihm durch den Unfall entgangenen Einkommens sowie die Mehrkosten für sein unfallsbedingt verlängertes Studium, wobei ihm das während des Studiums tatsächlich erzielte Einkommen in Abzug zu bringen war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.